UDRP

WIPO findet Reverse Domain Name Hijacking bei Streit um dermarose.com

Ein Unternehmen aus Miami in Florida (USA) ging gegen die Inhaberin der Domain-Namen dermarose.com/.info/.net/.org vor, weil sie ihre Marke „Dermarose“ verletzt sah. Allerdings waren die Domains früher registriert, als die Marke seitens der Markeninhaberin genutzt.

Die »Brand Development Corp.« mit Sitz in Miami (Florida, USA) wandte sich im Rahmen eines UDRP-Verfahrens an die World Intellectual Property Organization (WIPO). Sie sah ihre im April 2014 registrierte und in 2012 erstmals genutzte Marke »Dermarose« durch die von der Gegnerin registrierten Domains dermarose .com, dermarose.info, dermarose.net und dermarose.org verletzt. Es lägen Umstände vor, meinte die Beschwerdeführerin, die dafür sprächen, die Gegnerin habe die Domains vorrangig registriert, um sie mit Profit an die Markeninhaberin oder an einen ihrer Wettbewerber zu verkaufen. Die Domains sind geparkt. Die Domain-Inhaberin Zora Hajali aus Wilmington (Delaware, USA) hielt entgegen, sie habe die Domains bereits 2011 registriert, lange bevor die Beschwerdeführerin die Marke registrierte und auch bevor sie die Marke nutzte. Von der Beschwerdeführerin und ihrer Marke habe sie noch nie gehört, beteuerte sie. Zur Entscheidung des Streitbeilegungsverfahrens wurde der Rechtsanwalt und Politikwissenschaftler mit Französischkenntnissen Robert A. Badgley aus Chicago berufen.

Badgley arbeitete, wie wir in früheren UDRP-Verfahren bereits gesehen haben (Domain-Newsletter #626 und #820), effizient. Er wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin kurzerhand ab und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO-Case No. D2017-0756). Dass Marke und Domains identisch sind, machte er in zwei Sätzen klar. Ausführungen über ein etwaiges fehlendes Recht oder rechtliches Interesse seitens der Gegnerin an den Domains überging er kurzerhand unter Verweis auf seine Ausführungen zu deren Bösgläubigkeit. Hierzu führte Badgley aus, dass die Domain-Namen nicht bösgläubig registriert worden seien. Die Gegnerin registrierte die Domains mehr als zwei Jahre bevor die Beschwerdeführerin sich die Registrierung der Marke sicherte und zumindest einige Wochen, bevor sie die Marke erstmals geschäftlich nutzte. Dabei stellte Badgley fest, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar behauptet, die Marke erstmals 2012 geschäftlich genutzt zu haben; in der Markeneintragung hatte sie aber den 12. Februar 2013 als den ersten Nutzungstag für die Marke angegeben. Die Gegnerin verneinte dagegen, dass sie die Marke zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung kannte, was für Badgley aufgrund der Aktenlage plausibel war. Demnach sei ausgeschlossen, dass die Gegnerin die Domains bösläubig registrierte. Damit scheiterte die Beschwerde.

Es zeigte sich damit allerdings auch, dass die Beschwerdeführerin hier Ansprüche ohne jeden Grund geltend machte und keine Umstände vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, die vorrangige Motivation der Beschwerdegegnerin, die Domains zu registrieren, sei, diese an die Inhaberin der Marke oder eine ihrer Mitbewerber mit Profit zu verkaufen. Badgley führte aus: Diese haltlose Behauptung und die voraussehbare Unmöglichkeit der Beschwerdeführerin, das Verfahren zu gewinnen, bildeten die Grundlage für die Annahme eines Reverse Domain Name Hijacking seitens der Beschwerdeführerin; auch wenn die Beschwerdegegnerin keinen Antrag auf Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking gestellt habe, so stelle das Panel es hiermit fest. Aus diesen Gründen wies Badgley die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und entschied zudem auf Reverse Domain Name Hijacking.

Das ist nicht der erste Reverse Domain Name Hijacking-Fall. Jedoch wird hier deutlich, dass Markeninhaber sich auch dann nicht sicher fühlen dürfen, wenn der Gegner nicht bereits von vorn herein ein Reverse Domain Name Hijacking ankündigt, wie Rick Schwartz dies vor kurzem beim Streit um queen.com getan hat. Panelist Robert A. Badgley hat hier völlig korrekt und ohne viel Worte eine unberechtigte Beschwerde zurückgewiesen und auf Reverse Domain Name Hijacking entschieden.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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