UDRP

Westlotto erstreitet sich dank klarer Wort-/Bild-Marken westlotto.xyz

Die Westdeutsche Lotterie mit Sitz in Münster führte wegen der Domain westlotto.xyz ein UDRP-Verfahren und berief sich dabei auf zwei Wort-/Bild-Marken, die durch die Domain verletzt würden.

Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG aus Münster sah ihre Markenrechte durch den Domain-Namen westlotto.xyz verletzt. Die Beschwerdeführerin verfügt über mindestens zwei Wort-/Bild-Marken, die aus den Begriffen „WEST“ und „LOTTO“ sowie einem sie verbindenden Designelement zusammengesetzt sind. Der Inhaber der Domain registrierte diese am 03. Juni 2016 über einen WHOIS Privacy-Anbieter mit Sitz auf den Bahamas. Die Domain ist nicht mit einer funktionierenden Webseite verbunden, es finden sich zudem keine Inhalte. Im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) beantragte die Westdeutsche Lotterie die Übertragung der Domain auf sich. Als Beschwerdegegnerin war die WHOIS Privacy Corp. eingetragen, die zur Beschwerde keine Stellung bezog. Als Entscheider wurde der US-amerikanische Jurist Gary J. Nelson berufen.

Nelson bestätigte den Übertragungsanspruch der Beschwerdeführerin (WIPO Case No. D2016-1785). Er stellte fest, dass Marke und Domain zum Verwechseln ähnlich seien. Den Umstand, dass es sich bei den Marken der Beschwerdeführerin um Wort-/Bild-Marken handelte, problematisierte Nelson nicht weiter: die streitige Domain westlotto.xyz enthält den vollständigen und innerhalb der Wort-/Bild-Marken dominanten Wortteil, während sie das Designelement und den mit ihm verbundenen Abstand der Wortteile einfach weglässt und die Endung .xyz hinzufügt. Doch weder das Weglassen des Designelements noch das Hinzufügen der Domain-Endung reichten aus Sicht von Nelson aus, einen eigenständigen Domain-Namen zu schaffen, der sich der zur Verwechslung führenden Ähnlichkeit entzieht. So befand er, dass in diesem Fall die direkt an die Marke »WESTLOTTO« sich anschließende Endung nicht dazu führt, die Verwechslungsgefahr auszuschließen, und sah die erste Voraussetzung der UDRP-Prüfung erfüllt. Auch die Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Domain-Inhabers an der Nutzung der Domain ging zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus: Nelson verwies darauf, dass der garnicht erst Stellung genommen habe. Das könne unter bestimmten Umständen darauf hinweisen, dass er keine Rechte oder berechtigten Interessen an der streitbefangenen Domain habe. Hier unterhielt der Beschwerdegegner eine inaktive Webseite, die mit dem Domain-Namen verknüpft war. Da er keine Webseite entwickelt hatte, die in Verbindung mit dem Domain-Namen stand, lasse den Schluss zu, dass er kein Recht oder berechtigtes Interesse am streitbefangenen Domain-Namen hat. Demnach nutzte der Beschwerdegegner die Domain westlotto.xyz nicht gutgläubig für ein Angebot von Waren und Dienstleistungen. Schließlich stellte Gary J. Nelson auch die Bösgläubigkeit seitens des Beschwerdegegners fest. Er ging davon aus, dass der Beschwerdegegner die Domain westlotto.xyz in voller Kenntnis der Rechte der Beschwerdeführerin an der Marke »WESTLOTTO« registrierte. Dass er um die Marke wusste, sei anzunehmen, da sie in Deutschland berühmt ist. Weiter verknüpfte er die Domain nicht mit einer aktiven Webseite. Die fehlende aktive Nutzung spricht aus Sicht von Nelson nicht gegen eine etwaige Bögläubigkeit. Damit waren die Vorraussetzungen der UDRP erfüllt und Nelson entschied auf Transfer der Domain westlotto.xyz auf die Beschwerdeführerin.

Panelist Gary J. Nelson hielt sich nicht lange mit der Frage auf, inwieweit Wort-/Bild-Marken von der UDRP mitumfasst sind. Indem er von einem »dominanten Wortteil« (»the dominant word portion«) der Marke spricht, drückt er alles aus, was es dazu zu sagen gibt. Die Marken der Beschwerdeführerin werden in der Entscheidung auch bildlich dargestellt. Die beiden Begriffe »WEST« und »LOTTO« sind das bestimmende Element der Marken, so dass sich keine Fragen an deren Schutz und der Verwechslungsähnlichkeit zur Domain westlotto.xyz stellen. Doch nicht alle Wort-/Bild-Marken sind so klar und eindeutig, etwa wenn einzelne Buchstaben durch graphische Elemente ersetzt sind. Dann sind markenrechtliche Ansprüche nicht so einfach durchsetzbar.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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