UDRP

Wenig Licht im Streit um interlight.com

Im Streit um die Domain interlight.com vor der WIPO zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem Thema Domain und Website nicht auskennt und unter fadenscheinigen Gründen ein UDRP-Verfahren angestrengt hat, das in einem Reverse Domain Name Hijacking endete.

Beschwerdeführerin ist die International Lighting Corporation aus den USA, deren Vortrag sich darauf beschränkt, dass sie den Begriff INTERLIGHT seit 1993 nutzt und im Sommer 2014 die Marke INTERLIGHT beim US-Amerikanischen Patent- und Markenamt angemeldet hat, die am 31. Januar 2015 eingetragen wurde. Sie sieht ihre Rechte durch den Beschwerdegegner, der Inhaber der Domain »www.interlight.com« ist, die keine Inhalte aufweise, verletzt. Der Beschwerdegegner hält entgegen, die Domain bereits im Juni 1997 registriert zu haben. 2001 habe er die Interlight S.A. in der Schweiz gründet, die die Domain, die auf seinen Namen registriert ist, für eMail-Korrespondenz nutzt. Die Beschwerde sei schon deshalb zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer offensichtlich den Unterschied zwischen einer Domain und deren Inhalte nicht kennt und sich gegen die Inhalte wendet (»www«). Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus keine exklusiven Rechte an der von ihm erst kürzlich registrierten Marke INTERLIGHT, deren es zahlreiche von anderen Unternehmen registrierte gibt, und die möglicherweise nicht rechtsgültig sei. Weiter habe ihn der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre mehrfach per eMail kontaktiert und die Domain kaufen wollen. In einem Telefonat mit ihm habe er erklärt, kein Interesse am Verkauf der Domain zu haben. In der Beschwerde sieht der Beschwerdegegner letztlich ein Reverse Domain Name Hijacking.

Panelist Nick J. Gardner prüfte die Sach- und Rechtslage, wies die Beschwerde zurück und stellte einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO Case No. D2015-2029). Gardner legte den Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Website »www.interlight.com« zu deren Gunsten dahin aus, dass wohl die Domain und nicht deren Inhalte gemeint seien. Zudem akzeptierte er noch, dass der Beschwerdeführer über eine Marke (über deren Rechtsgültigkeit er nicht zu befinden habe) verfüge, die mit der Domain identisch ist. Was das Recht und das legitime Interesse an der Domain auf Seiten des Beschwerdegegners betrifft, sah Gardner, dass die Domain einen aus zwei einfachen englischen Worten zusammengesetzten Begriff bildet. Auf den Begriff könne man unabhängig von einer bestehenden identischen Marke von sich aus kommen. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen in welchem Rahmen, wofür und mit welchem Effekt er den Begriff INTERLIGHT seit 1993 genutzt hat. Es gibt keinerlei Hinweis, inwieweit der Beschwerdegegner von der Nutzung des Begriffs INTERLIGHT durch die Beschwerdeführerin hätte Kenntnis nehmen können. Hingegen konnte der Beschwerdegegner deutlich machen, dass er unter dem Namen Interlight bekannt ist und ein eigenes, ordentlichen Geschäft aufgebaut hat, dessen Namen mit dem Domain-Namen identisch ist und dass er die Domain für die geschäftliche eMail-Korrespondenz nutzt. Bösgläubigkeit lasse sich dem Beschwerdegegner nicht unterstellen: Der Vortrag des Beschwerdegegners, noch nie von der Beschwerdeführerin oder ihrer Marke gehört gehabt zu haben, als er die Domain registrierte, sei glaubhaft und der Beschwerdegegner glaubwürdig. Es gäbe kein Anzeichen dafür, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers zutreffen, wonach die Domain registriert worden sei, um an ihn verkauft zu werden. Zudem hat der Beschwerdegegner Korrespondenz vorgelegt, der zu entnehmen ist, dass er nie auf die Kaufangebote des Beschwerdeführers einging; in dieses Bild passt seine Vortrag, wonach er in einem Telefonat dem Beschwerdeführer erklärt habe, die Domain nicht verkaufen zu wollen.

Zuletzt stellte sich die Frage nach dem Reverse Domain Name Hijacking: Panelist Nick J. Gardner nennt sieben Tatsachen, die von vornherein klar machten, dass ein UDRP-Verfahren hier offensichtlich nicht opportun war. Angefangen bei dem streitigen Begriff, der sich aus zwei einfachen Worten zusammensetzt und keinen hohen Markenschutz genießt, über die erst kürzlich erfolgte Markenregistrierung bis hin, das der Beschwerdeführer zahlreiche Informationen bei seinem Vortrag unterschlagen hat, wie die ausführliche eMail-Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner. Da der Beschwerdeführer zudem rechtlich beraten war, ging Panelist Nick J. Gardner davon aus, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass dieses Verfahren keinerlei Erfolgsaussicht hat, womit ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorlag.

Dieses UDRP-Verfahren zeigt wieder einmal, wie man es nicht machen sollte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Vortrag einiges verschwiegen, anderes nicht erwähnt und zugleich gezeigt, dass er nicht richtig über den Sinn und Zweck des Verfahrens nachgedacht hat. Das sollten sich potentielle Beschwerdeführer vor Augen halten, ehe sie ein sinnloses Verfahren anstrengen. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass Folge eines bestätigten Reverse Domain Name Hijacking Schadensersatzansprüche sein können.

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