Domain-Rechtsanwalt Doug Eisenberg macht sich in einem Artikel Gedanken zum Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), und welche Folgen ein solcher Vorwurf durch den Beschwerdegegner hat.
Üblicherweise verläuft ein Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (URDP) Verfahren nach dem Schema: Beschwerdeführer trägt vor, Beschwerdegegner hält (bestenfalls) dagegen, Panelist entscheidet. In Ausnahmefällen erlaubt der Panelist, dass der Beschwerdeführer auf die Einwendungen seines Gegners entgegnen darf und dieser unter Umständen darauf nochmals repliziert. Das aber ist die Ausnahme. Eisenberg liefert nun in einem Artikel auf circleid.com UDRP-Fälle, bei denen die Möglichkeit einer Entgegnung durch den Beschwerdeführer beinahe eine Regel ist: Sobald der Beschwerdegegner den Vorwurf des Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) einbringt. Der Beschwerdeführer, so legen die Beispielsfälle nahe, darf ausnahmsweise im Falle des RDNH-Vorwurfs nochmals Stellung beziehen, wenn er nicht damit rechnen musste, dass dieser Vorwurf kommt.
Das »RDNH« liegt nach den Regeln der UDRP vor, wenn das Verfahren bösgläubig mit der Absicht genutzt wird, um einem Domain-Inhaber die Domain abzunehmen. Eisenberg warnt nun Beschwerdegegner davor, diesen Vorwurf zu erheben, da dem Beschwerdeführer regelmäßig eine Stellungnahme zu dem Vorwurf gewährt wird, was Folgen hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens mit sich bringen kann. Wobei Eisenberg darauf hinweist, dass die Panels auch schon mal darauf hinweisen, dass sie ausschließlich die Inhalte berücksichtigen, die sich auf den Vorwurf beziehen, und darüber hinausgehende Ausführungen nicht berücksichtigen. Darauf bauen sollte man wohl eher nicht.
Domain-Anwalt John Berryhill sah sich genötigt, dazu – in den Kommentaren – Stellung zu beziehen. Er ist unter anderem bekannt als Vertreter von Domain-Investoren in UDRP-Streitigkeiten. Aus seiner Sicht stellt man nicht den Vorwurf des RDNH in den Raum. Die UDRP sieht auch gar nicht vor, dass man den Vorwurf erheben muss, um die Feststellung des Panels, es liege ein RDNH vor, zu bekommen. Man muss nur ordentlich vortragen. Das gilt grundsätzlich für die Parteien eines UDRP-Verfahrens. Die Panelisten sind Kenner der Materie und können natürlich eins und eins zusammenzählen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, stellen sie RDNH fest, ohne dass zuvor der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Es empfiehlt sich also für alle Parteien eines UDRP-Verfahrens, gleich alles Notwendige vorzutragen und alle Zusammenhänge darzustellen. Wir hatten in der Vergangenheit Beispiele dafür, was es für den Beschwerdeführer heißt, nicht die Verhandlungen um den Ankauf der nun im Streit stehenden Domain darzustellen – ein unverzeihlicher Fehler, wie sich herausstellen sollte.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.