UDRP

Vorwerk scheitert im Streit um thermomixindonesia.com wegen des »Oki Data Tests«

Das Schweizer Unternehmen Vorwerk ging mühelos gegen die Inhaberin der Domain thermomixindonesia.com vor. Doch ihre Vergangenheit holte sie ein, und das angeleierte UDRP-Verfahren ging nicht in ihrem Sinne aus.

Die Schweizer Vorwerk International AG störte sich an der Domain thermomixindonesia.com und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Hier trug sie unter anderem vor, die Domain sei lange nach Eintragung eigener Thermomix-Marken registriert worden. Internetnutzer könnten meinen, es handele sich bei thermomixindonesia.com um ein offizielles Angebot von Vorwerk. Der Gegner ziehe Vorteile aus der Nutzung der Marke, die ihm mehr Glaubwürdigkeit verleihe. Eine Erlaubnis zur Nutzung habe er nie erhalten. Gegnerin ist Esther Gunawan, Elektrik Serbaguna (USA), die die Domain thermomixindonesia.com am 12. Januar 2014 registrierte. Sie hält der Beschwerde entgegen, sie sei der indonesische Vertreter von Vorwerk gewesen und verkaufe über die Website unter thermomixindonesia.com Restbestände des veralteten Thermomix TM31 ab. Die Beschwerdeführerin habe versäumt zu erwähnen, dass die Parteien am 19. Januar 2011 einen Vertriebsvertrag geschlossen hätten, der unter anderem den Mindestverkauf von Thermomixgeräten bis 31. Dezember 2014 regelte und die damit einhergehende Verlängerung des Vertrages. Die Beschwerdeführerin gab seinerzeit das OK, dass sich Elektrik Serbaguna eine eigene Domain auswählen solle, da die Beschwerdeführerin bereits Inhaberin von thermomix.co.id war. Daraufhin registrierte man thermomixindonesia.com im Januar 2014. Im Oktober 2015 habe man wegen Importschwierigkeiten aufgrund neuer Importregelungen das Büro in Indonesien schließen müssen, und begann mit dem Abverkauf der Restposten vom Thermomix TM31 über die Website. In den vergangenen sieben Jahren habe sich die Beschwerdeführerin nie gemeldet oder sich beschwert. Bei den vertriebenen Thermomix TM31 handele es sich um nicht mehr produzierte Originalprodukte, die von der Beschwerdeführerin hergestellt worden seien. Zum Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt John Swinson bestimmt.

Swinson wies die Beschwerde von Vorwerk letzten Endes ab, da die Gegnerin berechtigter Weise die Domain thermomixindonesia.com nutzt (WIPO Case No. D2021-2368). Die Entscheidung fiel und stand mit Bestehen des »Oki Data Tests« durch die Gegnerin, den sie bestand. Dass mit der Domain die Marke der Beschwerdeführerin genutzt wird, stand außer Frage. Die Beschwerdeführerin vermochte aus Sicht von Swinson auch den Anscheinsbeweis für die fehlende Berechtigung zur Nutzung der Marke »Thermomix« durch die Gegnerin erbringen, wenn auch nur gerade so. Doch die Gegnerin konnte unter Vorlage von Rechnungen, eMail-Korrespondenz und einem Vertragszusatz belegen, dass sie auf unbestimmbare Zeit tatsächlich Alleinvertreter für Thermomixgeräte in Indonesien ist. Swinson fand es bedenklich, dass die Beschwerdeführerin darüber nichts vorgetragen hat und vielmehr suggeriere, es handele sich um den Vertrieb von nachgebauten Geräten. An dieser Stelle käme es, so Swindon, auf den »Oki Data Test« an, der auf der allseits bekannte Entscheidung Oki Data Americas, Inc. gegen ASD, Inc. (WIPO Case No. D2001-0903) beruht. Diese Ausnahme zur Regel, dass die Marke eines anderen nicht als Domain registriert und genutzt werden darf, greift für berechtigte Weiterverkäufer, Vertriebspartner und Händler. Danach müssen vier Kriterien vorliegen, um ihn zu bestehen:

  • der Gegner muss aktuell Waren oder Dienstleistungen anbieten
  • die Website darf ausschließlich zum Vertrieb dieser Markenprodukte oder -dienstleistungen genutzt werden
  • die Website muss unmissverständlich und gut sichtbar die Beziehung zwischen ihr und dem Markeninhaber darstellen
  • der Gegner darf nicht versuchen, den Domain-Markt hinsichtlich der Marke zu beherrschen

Hier, so Swinson, erfülle die Gegnerin auf Anhieb drei der Kriterien. Problematisch erscheine lediglich die Darstellung der Beziehung zwischen den Parteien auf der Website. Es werde dort nicht ausdrücklich die Beziehung der Parteien dargestellt, doch ergäbe sich aus dem Domain-Namen thermomixindonesia.com keine Fehldarstellung der Beziehung. Die Website weise die Gegnerin mit Namen und Kontaktdaten aus und beinhalte die Aussage: »TM31 has been discontinued, so our supply is very limited.« Der Durchschnittsnutzer verstehe das dahin, dass die Gegnerin das Produkt eines Dritten anbiete. Beim »Oki Data Test« ist ein Bewertungskriterium, dass die Website aktiv zu einem Täuschungsmanöver hinsichtlich der Beziehung von Markeninhaber und Seitenbetreiber genutzt wird. Umgekehrt reicht es aber zur Entlastung des Seitenbetreibers aus, wenn das Fehlen einer solchen Beziehung auf der Website offensichtlich ist, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, so dass kein vernünftiger Nutzer irregeführt wird. Swinson fand, dass danach die Gegnerin den »Oki Data Test« besteht und so den von der Beschwerdeführerin erbrachten Anscheinsbeweis hinsichtlich des fehlenden Rechts oder berechtigten Interesses auf Seiten der Gegnerin widerlegt. Folglich habe die Beschwerdeführerin das zweite Element der UDRP nicht erfüllt.

Gleichwohl spricht Swinson noch kurz die Frage der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain durch die Gegnerin an. Die Beschwerdeführerin habe hier ihre Behauptung, die Gegnerin habe die Domain mit der Absicht registriert, Konsumenten fehlzuleiten oder den guten Namen der Marke »Thermomix« aufgrund von Profitgier zu trüben, nicht belegt. Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden kam Swinson auch an diesem Punkt zu dem Ergebnis, dass die Gegnerin, die von der Beschwerdeführerin gelieferte Originalware über die Website vertreibt, nicht den guten Namen der Beschwerdeführerin trübe. Die Beschwerdeführerin habe die Bösgläubigkeit der Gegnerin nicht nachgewiesen. Vielmehr schramme die Beschwerdeführerin knapp an einem Reverse Domain Name Hijacking vorbei. Mit dieser Bemerkung beschloss Swinson seine Prüfung und wies die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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