UDRP

Vorwerk erstreitet vor WIPO zwölf »thermomix«-Domains

Die deutsche Vorwerk & Co KG hat mit ihrem Erfolg auch den Ärger: In einem UDRP-Verfahren ging sie über ihre Schweizer Tochter Vorwerk International AG erneut erfolgreich gegen zwölf »thermomix«-Domains vor, die vermeintlich von acht unterschiedlichen Inhabern bei fünf Registraren registriert wurden.

Die Beschwerdeführerin ist die schweizerische Vorwerk International AG, Tochter der 1883 gegründeten deutschen Vorwerk & Co. KG. Sie ist seit 1993 Inhaberin der Marke Thermomix und hatte im Oktober 2015 die Marke TM5 angemeldet, die im Februar 2016 eingetragen wurde. Das UDRP-Verfahren richtet sich gleich gegen acht vermeintlich unterschiedliche Beschwerdegegner, die zwölf Domains wie shop-vorwerk.com, thermo-shop.com, thermomix-onlinewelt.com, vorwerk.club und tm5-kauf.com zwischen dem 16. Juni und dem 08. November 2016 bei fünf unterschiedlichen Domain-Registraren registriert hatten. Die Inhaber registrierten die Domains über unterschiedliche Registrare und gaben dabei im WHOIS Adressen auch im Ausland an. Vorwerk strengte vor der WIPO ein UDRP-Verfahren an und trug vor, dass alle Domains und Registranten miteinander in Verbindung stehen: Ganz überwiegend zeigten sich unter den Domain-Namen sehr ähnliche Webseiten, die in weiten Teilen mit der eigenen von Vorwerk identisch ist, und unter denen der Thermomix TM5 angeboten wird. Für sechs der acht Inhaber wurde ein deutscher Wohnsitz angegeben, zwei sitzen in Österreich. Teilweise wurden die Domains von unterschiedlichen Personen am selben Tag bei ein und demselben Domain-Registrar registriert. Einige weisen als Inhaber eine nicht-existende Vorwerk GmbH auf, die aber nicht identisch ist mit der tatsächlich existierenden Vorwerk GmbH & Co., oder gaben den Namen des Geschäftsführers von Vorwerk als Domain-Inhaber an. Alles sehe danach aus, dass die verschiedenen Domains von ein und derselben Person unter verschiedenen Aliasen registriert wurden. Die Beschwerdegegner meldeten sich nicht zum Verfahren. Als Entscheider wurde der argentinische Rechtsanwalt Pablo A. Palazzi berufen.

Panelist Pablo A. Palazzi bestätigte den Beschwerdeantrag von Vorwerk und entschied auf Übertragung aller zwölf Domains (WIPO Case No. D2016-2438). Zunächst aber klärte Palazzi, dass die gegen unterschiedliche Personen gerichtete Beschwerde in einem einzigen Verfahren zusammengefasst wird. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu und der Umstand, dass sich keiner der Domain-Inhaber in der Sache meldete, überzeugten Palazzi davon, dass die streitigen Domain-Namen unter der Kontrolle einer Person mit unterschiedlichen Aliasen stehen. Es stellte sich dann die Frage nach der Verfahrenssprache: die Beschwerdeführerin hatte beantragt, das Verfahren auf Englisch zu führen. Zehn Domains seien über englische Registrierungsverträge und lediglich die beiden Domains vorwerk.club und vorwerk-haushalt.com über spanische Verträge registriert worden. Die Domains wiesen zudem überwiegend englischsprachige Namensbestandteile wie »online«, »shopping« oder »shop« auf. Da die Beschwerdegegner auf die Anfrage nach der Verfahrenssprache nicht reagierten, entschied Palazzi auf Englisch als Verfahrenssprache. Nachdem auch das geklärt war, verlief die Prüfung der Tatbestandsmerkmale der UDRP reibungslos: die Domains waren mit den Marken der Beschwerdeführerin identisch oder zum Verwechseln ähnlich. Keine dieser generischen Ergänzungen reichte aus, um irgendwelche der Domain-Namen von den Marken des Beschwerdeführers zu unterscheiden. Da die Beschwerdeführerin es keinem der Beschwerdegegner erlaubt hatte, die Marken zu benutzen, oder die Marken an sie lizensiert waren, und diese unter den Domains nicht bekannt sind oder eigene, identische Marken für sie eingetragen sind, sah Palazzi den Anscheinsbeweis auf Seiten der Beschwerdeführerin als erbracht an. Und da die Beschwerdegegner dem nichts entgegenstellten, bestätigte Palazzi auch das zweite Element des UDRP-Verfahrens. Bei der Frage nach der Bösgläubigkeit sah es nicht anders aus. Palazzi akzeptierte die Beweisführung der Beschwerdeführerin. Die Tatsache, dass die Webseiten unter den Domains sich ähnelten und der Umstand, dass sie die Webseite der Beschwerdeführerin imitierten, um damit Nutzer glauben zu machen, die würden sich auf der Seite der Beschwerdeführerin befinden, überzeugten Palazzi davon, dass die Beschwerdegegner die Absicht hatten, daraus Kapital zu schlagen. Bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit spielten auch die falschen WHOIS-Angaben eine Rolle. Dass unter anderem der Name des Geschäftsführers von Vorwerk genutzt wurde, spreche sogar für „Persönlichkeitsdiebstahl“ und rundete die Sache für Palazzi schließlich ab, so dass er die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegner feststellen konnte. Damit waren alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt und Palazzi entschied auf Übertragung aller zwölf Domains auf die Beschwerdeführerin.

Die Popularität eines Produkts lockt, wie man auch am zweiten Thermomix-Fall von Vorwerk sieht, Betrüger an. Marken-Inhaber brauchen daher eine Strategie zum Umgang mit Cybersquattern.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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