Die Volkswagen AG sorgt munter für weitere UDRP-Entscheidungen. Diesmal geht es um zwei Entscheidungen mit zwei unterschiedlichen Aspekten: im Streit um volkswagen.website ging es einmal mehr um die Verfahrenssprache, im Streit um volkswagen.engineer kam die Domain-Endung zur vollen Geltung.
Die Volkswagen AG sah ihre Markenrechte durch die Domain volkswagen.website verletzt, die über einen türkischen Registrar und unter einem türkischsprachigen Registrierungsvertrag angemeldet ist. Volkswagen besitzt bereits seit 1963 eine türkische Marke. Der Inhaber der Domain, Recep Zabun mit Sitz in der Türkei, registrierte die Domain volkswagen.website am 26. August 2016. Unter der Domain war der Eintrag »Volkswagen Turkey« zu finden, sowie eine Telefonnummer und die Erklärung, die Domain stehe zum Verkauf. Die Volkswagen AG sandte dem Gegner einen »cease-and-desist« Brief und, als er nicht reagierte, eine eMail, auf die er ebenfalls nicht reagierte. Sie begehrt die Übertragung der Domain. Der Gegner erklärte sich nicht zu Sache, sandte jedoch eMails in türkischer Sprache an die WIPO.
Bei der Frage nach der Verfahrenssprache hatte die als Panelistin berufene türkische Rechtsanwältin Selma Ünlü kein Problem, dem Antrag der Volkswagen AG auf Englisch als Verfahrenssprache zu folgen. Der Beschwerdegegner, der sich mit drei informellen eMails meldete, hatte sich nicht gegen den Antrag der Volkswagen AG zur Frage der Verfahrenssprache geäußert. Insgesamt zeigte er kein Interesse an dem Verfahren, weshalb sich Selma Ünlü für Englisch entschied. Sie sah alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt. Hinsichtlich der Bösgläubigkeit erwies sich unter anderem der Umstand, dass der Domain-Inhaber das Verkaufsangebot unter der Domain in ein Forum über »Defensive Fahrtechniken« änderte, als weiteren Hinweis auf seine Bösgläubigkeit. Sie bestätigte den Antrag auf Transfer der streitigen Domain volkswagen.website auf die Volkswagen AG (WIPO Case No. D2016-1942).
Im zweiten Fall wandte sich die Volkswagen AG wegen der Domain volkswagen.engineer gegen eine Domain-Inhaberin in Deutschland, die die Domain allerdings über Tucows und auf Englisch am 08. September 2016 registriert hatte. Auf die Anfragen der Volkswagen AG reagierte die Domain-Inhaberin nicht. Sie äußerte sich auch nicht im Verfahren. Die Volkswagen AG begehrte auch hier die Übertragung der Domain.
Die als Panelistin berufene Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung sah die Voraussetzungen der UDRP alle problemlos erfüllt. Hinsichtlich der Bösgläubigkeit war für sie von besonderer Bedeutung, dass die Domain volkswagen.engineer gerade mit der Endung ».engineer« direkt auf das Kerngeschäft der Autoherstellung von Volkswagen verweist. Da die Beschwerdegegnerin keinerlei nachvollziehbare Erklärungen vortrug, warum sie berechtigterweise auf den Domain-Namen angewiesen ist und wozu sie ihn nutzen würde, sah sie auch die Voraussetzung der Bösgläubigkeit erfüllt. Sie gab der Beschwerde von Volkswagen statt und entschied auf Transfer der Domain volkswagen.engineer auf die Volkswagen AG (WIPO Case No. D2016-2117).
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.