Wie so oft stritt die Volkswagen AG kürzlich wieder um eine Domain. Im UDRP-Verfahren um die Domain volkswagen.ist (Istanbul) strebte sie jedoch nicht die Übertragung, sondern lediglich die Löschung der Domain an.
Die Volkswagen AG hatte wieder ein UDRP-Verfahren, diesmal um die am 11. Mai 2016 registrierte Domain volkswagen.ist. Die Endung .ist steht für Istanbul; kein Wunder also, dass sich die Domain in türkischer Hand befand. Volkswagen bemühte sich, den Domain-Inhaber zu kontaktieren, aber die eMails an ihn waren unzustellbar. Allerdings stellte die Beschwerdeführerin fest, dass ihr Gegner auch Inhaber von mindestens 68 weiteren Domains ist, von denen einige ebenfalls mit Marken Dritter identisch sind, wie etwa suzuki.help und carrefour.help. Volkswagen beantragte einerseits, das Verfahren in Englisch zu führen, und andererseits lediglich die Löschung der Domain und nicht deren Übertragung. Der Beschwerdegegner äußerte sich nicht zur Sache.
Als Panelist war Uğur G. Yalciner berufen, der dem Antrag der Volkswagen AG auf Löschung der Domain stattgab (WIPO Case No. D2016-1333). Zunächst aber widmete er sich der Frage der Verfahrenssprache: Zwar sei der Registrierungsvertrag auf Türkisch gefasst, weshalb eigentlich Türkisch die Verfahrenssprache wäre; doch die Beschwerdeführerin formulierte ihre Beschwerde in Englisch und der Gegner, der sowohl auf Englisch als auch auf Türkisch um Stellungnahme gebeten wurde, reagierte nicht. Zudem, so Yalciner, handele es sich bei der verletzten Marke nicht um einen türkischen Begriff. Aus diesen Gründen hielt er ein Verfahren in englischer Sprache für angemessen. In der Sache stellte er die Identität von Marke und Domain fest. Die Beschwerdeführerin konnte Yalciner davon überzeugen, dass der Gegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an der Nutzung des Begriffs »Volkswagen« hat. Da der Gegner dem nichts entgegenhielt, ging Yalciner vom Anscheinsbeweis zugunsten der Beschwerdeführerin aus und stellte fest, dass der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat. Und da der Beschwerdegegner hier eine berühmte Marke als Domain registrierte und unter der Domain keine ordentlichen Inhalte anbot, ging er von dessen Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain volkswagen.ist aus. So entschied er, entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin, auf Löschung der Domain.
In der Sache verblüffte, dass die Volkswagen AG lediglich die Löschung der Domain anstrebte. Sicher hat sie mittlerweile ihre eigene Endung .volkswagen (.volkswagen). Jedoch scheint für eine geographische Endung wie .ist der Stadt Istanbul die eigene Volkswagen-Domain zu haben, erstrebenswert. Die hauseigene Domain-Strategie setzt bei der Volkswagen AG allerdings wohl andere Prioritäten.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.