UDRP

Verschweigen von Geschäftsbeziehungen führte zur Reverse Domain Name Hijacking-Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren

Zwei mexikanische Ressort-Betreiber sahen ihre mexikanischen Markenrechte durch die von einem Pauschalurlaubanbieter registrierten Domains goldenparnassuscancun.com und greatparnassus cancun.com verletzt und beantragten deshalb ein UDRP-Verfahren. Der harsche Ton der Beschwerdeführer konnte nicht verdecken, dass sie etwas verschwiegen hatten.

Beschwerdeführer sind zwei mexikanische Ressort-Betreiber, die ihre 2005 beantragten und im März 2006 eingetragenen mexikanischen Wort-/Bild-Marken »GOLDEN PARNASSUS PARADISE OF THE GODS« und »GREAT PARNASSUS PARADISE OF THE GODS«, die den Namen ihrer Ressorts in Cancun (Mexiko) entsprechen, durch die Betreiberin der Domains goldenparnassuscancun.com und greatparnassuscancun .com verletzt sehen. Die Domain-Inhaberin, ein Pauschalurlauborganisator, der die Reisen über Dritte verkauft, hatte die Domains im Januar und Oktober 2006 registriert. Die Ressort-Betreiber starteten ein UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO). Aus Sicht der Ressort-Betreiber sind die Domains ihren Marken zum Verwechseln ähnlich. Die Gegnerin würde die Domains ohne ihr Einverständnis benutzen. Ihre Marken hätten sie, bevor die Gegnerin die Domains registrierte, beantragt. Die Domain-Betreiberin leite mit ihren Domains Internetnutzer in die Irre, die den Eindruck bekämen, die dort angezeigten Angebote entsprächen denen der Ressort-Betreiber. Doch die unter den Domains angezeigten Angebote seien ganz und gar falsch (»totally false«). Die Gegnerin habe die Domains im Jahr 2006 alleine zu dem Zweck registriert, sie an die Ressort-Betreiber zu hohen Preisen zu verpachten. Der Gegnerin seien die Ressortangebote der Beschwerdeführer sehr wohl bekannt und sie zerstöre damit ihr Geschäft als Ressort-Betreiber. Die Beschwerdegegnerin widersprach allem, was die Beschwerdeführer vorgetragen haben. Insbesondere haben diese verschwiegen, dass man seit Jahren eine enge Geschäftsbeziehung führe. Die Marken der Beschwerdeführer, die sich aus generischen Begriffen zusammensetzen, entsprechen nicht den registrierten Domains goldenparnassuscancun.com und greatparnassuscancun.com. Seit 2006 nutze man die Domains mit Zustimmung der Beschwerdeführer, indem man über sie einen Hotelbuchungsservice für die beiden Ressorts der Beschwerdeführer betreibe. Daran partizipieren die Beschwerdeführer enorm. Die Inhalte unter den Domains werden mit den Beschwerdeführern abgestimmt. Seit mindestens neun Jahren betreibe man die Domains, indem man potentielle Kunden an die Beschwerdeführer verweise – mit deren Unterstützung. Zudem habe man eigene US-Marken, die den Domains entsprechen, eingetragen.

Als Entscheider wurde ein Panel aus den drei Fachleuten Christopher J. Pibus, Luis C. Schmidt und Neil Brown bestimmt. Die prüften die Sache und kamen zu dem Ergebnis, dass nicht nur die Beschwerde der Ressortbetreiber unbegründet ist, sondern sogar ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliegt (WIPO Case No. D2017-1235). Die Frage der Ähnlichkeit zwischen Marken und Domains bestätigten die Entscheider. Doch bereits bei der Frage nach dem fehlenden Recht oder der fehlenden Berechtigung zur Nutzung der Domains scheiterte die Beschwerde. Der Gegner habe nicht nur begründet gegen die Vorwürfe der Beschwerdeführer vorgetragen; er habe seinen Vortrag auch belegt, mit eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer hinsichtlich der Geschäftsbeziehung und eMail-Korrespondenz der Parteien, in der deutlich wird, dass die Inhalte unter den streitigen Domain-Namen goldenparnassuscancun.com und greatparnassuscancun.com zwischen beiden Parteien abgesprochen wurden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer Informationen zur Geschäftsbeziehung der Parteien verschwiegen haben, spreche gegen ihren Vortrag. Die Frage der Bösgläubigkeit seitens der Beschwerdegegnerin ließen die Entscheider unter den Tisch fallen. Sie griffen jedoch die Prüfung eines möglichen Reverse Domain Name Hijacking auf, insbesondere weil die Beschwerdeführer große Teile des Sachverhalts verschwiegen haben. Genau das sei aber eine Voraussetzung für die Annahme von Reverse Domain Name Hijacking. Die Beschwerdeführer hätten es verschwiegen, dass zwischen den Parteien des UDRP-Verfahrens eine langjährige Geschäftsbeziehung bestehe, was ihnen vor Beantragung des UDRP-Verfahrens bekannt war. Das stellt eine Verletzung der Prinzipien der UDRP dar, was für die Entscheider ganz und gar inakzeptabel sei. Demgemäß liege ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking auf Seiten der Beschwerdeführer vor. Folglich wiesen die Entscheider die Beschwerde zurück und stellten das Reverse Domain Name Hijacking fest.

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