UDRP

Unmut eines Panelisten beim 2. Streit um unbiased.com

Ein britisches Unternehmen versuchte in einem zweiten Anlauf, im Rahmen eines UDRP-Verfahrens an die Domain unbiased.com zu kommen. Da es nichts Neues mitzuteilen hatte, ging der Versuch ins Leere. Doch einem der Entscheider platzte die Hutschnur.

Die Unbiased Ltd., die unter unbiased.co.uk ihre Dienstleistungen anbietet, wandte sich im Wege eines Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy-Verfahrens an die World Intellectual Property Organization (WIPO), um die Domain unbiased.com zu erlangen. Sie trug unter anderem vor, seit März 2007 Inhaberin einer beim United Kingdom Intellectual Property Office eingetragenen Marke zu sein, die sie im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen nutze. Der Gegner habe die Domain unbiased.com 2012 oder 2013 von einem US-amerikanischen Finanzdienstleister übernommen. Die Domain sei geparkt und es fänden sich Links zu Wettbewerbern unter der Domain. Der Gegner hielt unter anderem entgegen, dass er die Domain 2010 gekauft habe. Eine Wortmarke der Beschwerdeführerin sei erst drei Jahre später registriert worden. Die „Design“-Marke von 2007 sei für das Verfahren irrelevant. Zudem wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits 2015 genau dieses Verfahren unter der Claim Number: FA1506001623887 vor dem National Arbitration Forum (NAF) geführt und verloren habe. Der Gegner beantragte, man möge auf Reverse Domain Name Hijacking entscheiden. Zu Entscheidern des WIPO-Verfahrens wurden Willem J. H. Leppink, David Stone und The Hon Neil Brown Q.C. benannt.

Das Gremium wies die Beschwerde schon im Vorfeld ab, wobei das Panelist Brown nicht genug war und er auf Reverse Domain Name Hijacking plädierte (WIPO Case No. D2021-0113). Für das Gremium stellte sich zunächst die Frage, ob sie das wieder erhobene Verfahren überhaupt zulassen sollen. Der Gegner habe auf das frühere Verfahren vor dem NAF hingewiesen. In diesem hatte das ebenfalls aus drei Fachleuten bestehende Gremium die Beschwerde zurückgewiesen, weil keine der drei Voraussetzungen gegeben war. Bei der aktuellen Beschwerde handele es sich um einen erneut eingereichten Fall, da es um die selbe Domain gehe, und Beschwerdeführer und Gegner dieselben seien. Ein Wiedereinreichen eines Falles ist nach der UDRP möglich, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen, die sich – nicht abschließend – im WIPO Overview 3.0 finden. Der Beschwerdeführer muss deutlich die Gründe darlegen, weshalb er glaubt, ein erneutes Verhandeln sei gerechtfertigt. Doch habe der Beschwerdeführer keinen Umstand oder neue Fakten genannt, die von der Sachlage 2015 abweichen und ein neues Verfahren rechtfertigten. Das Gremium musste sogar feststellen, dass die eingereichte Beschwerde der von 2015 äußerst ähnlich sei. Aus diesem Grunde vermochte das Gremium die erneut erhobene Beschwerde nicht zuzulassen und wies deshalb die Beschwerde ab.

Für Neil Brown war das allerdings zu wenig. In einer angehängten Erklärung teilte er mit, er stimme der Entscheidung zu, doch es sehe danach aus, als habe der Beschwerdeführer nach dem verlorenen Verfahren 2015 vor dem NAF sich dazu entschieden, ein neues Verfahren bei der WIPO anzustrengen, um zu sehen, ob er da mehr Erfolg hat. Der Gegner habe dagegen die Feststellung eines Reverse Domain Name Hijacking beantragt. Diese Entscheidung treffe man nicht leichtfertig, doch im vorliegenden Falle müsse man sie treffen, um die Missbilligung des Gremiums und der Domain-Gemeinschaft gegenüber Parteien, die sich ohne triftigen Grund über Grundsätze und etablierte Regeln der Praxis hinwegsetzen, deutlich zu machen. Hier liege ein klassischer Fall vor, bei dem der Beschwerdeführer beabsichtigt, den Gegner zu schikanieren und ihn zum zweiten Mal in eine zeitverschwendende, kostenintensive Verteidigung seiner Rechte zu zwingen, wissend, dass er mit seiner Beschwerde keinen Erfolg haben wird. Da es keine Rechtsgrundlage gibt, einem renitenten Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen, sei die Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking die einzige Sanktion, die verhängt werden könne. Darum würde er, »The Honourable Neil Anthony Brown QC«, Reverse Domain Name Hijacking feststellen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

N.B.: Die Vorträge der Parteien haben wir dem Verfahren aus 2015 entnommen.

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