UDRP

Über den dreisten Versuch, die Domain mediabridge.com zu erlangen

Jährlich gibt es rund 6.000 UDRP-Entscheidungen, die wir in ihrer Vielfältigkeit im begrenzten Zeichenraum des Domain-Newsletters bei ca. 50 Ausgaben jährlich kaum abbilden können. Um zumindest noch die ein oder andere Facette zu zeigen, bringen wir immer mal wieder eine Kurzbesprechung von interessanten, kuriosen oder amüsanten UDRP-Entscheidungen. Der Streit um mediabridge.com ist eine davon …

Dieser Fall zeigt auf besonders perfide Weise, wie ein UDRP-Verfahren missbraucht werden kann. Die Media Bridge Inc. bietet nach eigenen Angaben seit spätestens 2010 Werbe- und Marketingberatung, und sah ihre Nutzungsmarke »MEDIA BRIDGE ADVERTISING« durch die Domain mediabridge.com verletzt. Diese Domain wollte sie deren Inhaberin, der Mediabridge Infosystems Inc., abkaufen. Doch die ging darauf nicht ein, weshalb erstere beim National Arbitration Forum (NAF) ein UDRP-Verfahren einleitete. Panelist Dennis A. Foster ließ dabei jedoch nicht mit sich spaßen. Er übersprang die Prüfung der Ähnlichkeit oder Gleichheit von Marke und Domain, und verwies auf die weiteren Entscheidungsgründe. Foster ließ die Beschwerde daran scheitern, dass die Gegnerin gezeigt habe, dass sie die Domain, die ihrem Unternehmensnamen entspricht, schon 1994 registriert habe, also 16 Jahre, bevor die Beschwerdeführerin gegründet worden war. Mediabridge habe die Domain auch immer genutzt. Foster weigerte sich, die Frage der Bösgläubigkeit zu erörtern; stattdessen prüfte er Reverse Domain Name Hijacking, obwohl die Gegnerin nicht darauf verwiesen hatte. Forster sah hier einen klaren Fall des Missbrauchs des UDRP-Verfahrens: es sei für die Beschwerdeführerin offensichtlich gewesen, dass der erste Begriff des Unternehmensnamen der Gegnerin mit der Domain identisch ist, dass die Domain bereits 16 Jahre vor ihrer Gründung registriert worden sei und seitdem von der Gegnerin genutzt wurde. Darum konnte die Beschwerdeführerin niemals hoffen, in einem UDRP-Verfahren zu obsiegen. Es gab absolut keinen Grund, der Gegnerin Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain zu unterstellen. Damit entschied Forster kurzerhand auf Reverse Domain Name Hijacking Seitens der Beschwerdeführerin und wies die Beschwerde zurück (NAF Claim Number: FA1912001873710).

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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