Einen UDRP-Streit besonderer Güte hatte Robert A. Badgley zu entscheiden. Die Parteien stritten um die Domains efhutton.com und efhutton.net. Trotz umfangreicher Nachfrage von Badgley wurde die unklare Lage noch undurchsichtiger.
Die EF Hutton Partners Holdings LLC streitet sich mit C Davis, Victoria Factum Trust, EF Hutton Inc. im Rahmen eines UDRP-Verfahrens um die Domains efhutton.com und efhutton.net vor der WIPO. Der als Entscheider berufene Chicagoer Rechtsanwalt und Politikwissenschaftler mit Französischkenntnissen Robert A. Badgley sah sich nach einem ersten Blick auf die Unterlagen genötigt, den Parteien umfangreich Fragen zur Beantwortung aufzugeben. Er resümiert schon bei der Sachverhaltsdarstellung, dass die Unterlagen ein Konvolut wie bei jedem anderen UDRP-Verfahren seien; die Beantwortungen der umfangreichen Fragen hätten zwar ein paar Punkte geklärt, doch andere vernebelt und sowieso noch mehr Fragen aufgeworfen.
So startete Badgley kopfschüttelnd wie in einer Märchenerzählung: Es war einmal vor vielen Jahrzehnten ein prominentes Anlageberater- und Wertpapiermaklerunternehmen namens E.F. Hutton; dessen Marke »EF HUTTON« war berühmt, wie auch deren Motto
»When E.F. Hutton talks, people listen.«
Das Unternehmen kam in Misskredit und wurde von Shearson Lehman/American Express im Dezember 1987 aufgekauft. Die Marke wurde 20 Jahre lang nicht genutzt. Die Beschwerdeführerin des UDRP-Verfahrens ist zur Zeit Inhaberin der 2012 eingetragenen US-Wortmarke »EF HUTTON« und einer entsprechenden Wort-/Bildmarke. Die Marken wurden zu Gunsten einer Firma namens Dominant Brands LLC eingetragen. Diese übertrug die Marken auf Stanley Hutton Rumbough, der wiederum 2021 die Marken auf die Beschwerdeführerin übertrug. Die Beschwerdeführerin hieß damals noch Platinum Arc Holdings LLC und wurde im April 2022 zur EF Hutton Partners Holdings LLC. Der Gegner wurde Inhaber der Domain efhutton.com, als er im Mai 2020 den Domain-Account des Vorinhabers Bedom übernahm, der seinerseits die Domain 2012 von jemanden übernommen hatte, der sie fünf Jahre lang nicht genutzt hatte. Bei der Domain efhutton.net sieht es etwas anders aus; die hatte Bedom direkt von Yahoo! übernommen und 2020 seinen Account dem Gegner überschrieben. Hinsichtlich der Domain efhutton.com hatte Bedom im März 2016 eine »exklusive URL-Lizenzvereinbarung« mit EF Hutton America Inc. getroffen. Sie bestätigt die Inhaberschaft der Domain von Bedom und Nutzungsrechte gegen Zahlung von Gebühren. Weiter wurde ihm eingeräumt, dass seine Lizenzrechte an der URL nicht durch Markenrechte eingeschränkt werden. Damaliger Vorsitzender der EF Hutton America Inc., die sich später in HUTN Inc. umbenannte, war Stanley Hutton Rumbough. Nach zwei Abmahnungen und einigem Hin und Her zwischen den Parteien und deren Anwälten kam es nun zum UDRP-Verfahren.
Badgley sah sich nicht in der Lage, die Nebel zu lichten und die Sache zu klären: er wies die Beschwerde zurück, weil der Gegner nachvollziehbare Gründe vorgetragen hatte, die die Behauptungen der Beschwerdeführerin entkräften (WIPO Case No. D2022-1666). Marke und Domains seien eindeutig identisch, stellte Badgley fest. Der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses seitens des Gegners an den Domains wich er aus und konzentrierte sich auf eine kurze Betrachtung der Bösgläubigkeit. Hier kam er zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass der Gegner die Domains bösgläubig registriert und genutzt hat. Der Gegner habe ausreichend schwerwiegende Punkte vorgebracht, die Badgley innehalten liessen; immerhin handele es sich um ein UDRP-Verfahren, in dem es weitgehend keine Offenlegung gibt, Zeugen nicht unter Eid vernommen werden können usw. Dieser Streit, so Badgley, gehöre vor ein ordentliches Gericht. Badgley gibt ein paar Beispiele, die zeigen, wo die Argumente des Gegners die Behauptungen der Beschwerdeführerin aushebeln. Er verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin die komplexe Vorgeschichte verschwiegen und so ihre Glaubwürdigkeit in diesem Verfahren untergraben habe. Badgley fasst die Sache zusammen und resümiert, dass auf Grundlage der Akten es sich hier um keinen Fall von Cybersquatting handele. Der Streit gehöre vor ein ordentliches Gericht. Die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen der UDRP nicht erfüllt, weshalb er die Beschwerde abwies.
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