Immer wieder berichten wir von den UDRP-Verfahren von Vorwerk, die mal zu Gunsten des Haushaltsgeräteunternehmens und mal zu dessen Nachteil ausgehen. Im Streit um die Domain tm7.com war das WIPO-Gremium der Ansicht, dass Vorwerk ganz schlecht beraten war: es stellte Reverse Domain Name Hijacking fest.
Beschwerdeführerin ist die schweizerische Vorwerk International AG, Tochter der 1883 gegründeten deutschen Vorwerk & Co. KG und Teil der Vorwerk Group, die Haushaltsgeräte herstellt und vertreibt. Sie ist seit 1993 Inhaberin zahlreicher Marken, darunter die Marke »THERMOMIX«, und seit 2019 auch Inhaberin diverser Marken, die den Bestandteil »TM6« enthalten. Außerdem ist sie Inhaberin der Marke »TM7«, die auf einer im Februar 2024 beantragten deutschen Marke beruht, die im Juni 2024 als internationale Marke eingetragen wurde. Vorwerk sieht ihre Marken durch die Domain tm7.com verletzt. Unter anderem trägt sie als Beschwerdeführerin im UDRP-Verfahren vor der WIPO durch ihre Anwälte vor, die Domain werde zu kommerziellen Zwecken genutzt. Sie verweist hinsichtlich etwaiger Rechte auch auf die seit 1996 geschäftlich genutzte Bezeichnung »Thermomix TM21«. Die Domain tm7.com hat ihr Inhaber Xu Liju aus China bereits 2001 registriert und seitdem zum Verkauf angeboten. Es gibt keine Hinweise, dass er sie zu anderen Zwecken genutzt hat. Er hält im UDRP-Verfahren entgegen, als Domain-Handler habe er die Domain 2001 registriert, weil sie kurz und prägnant ist und das Akronym für vielerlei Zwecke genutzt werden könne. Er habe mehrere Domains dieser Form registriert. Das Zeichen „TM7“ werde von zahlreichen Unternehmen genutzt. Seinerzeit wusste er von der Beschwerdeführerin nichts. Die von der Beschwerdeführerin verwendete Nummerierung für ihre Produkte sei nicht fortlaufend: vor der Registrierung der Domain tm7.com verwendete sie lediglich das Zeichen »TM21«; die Nummernfolge »TM5«, »TM6« und »TM7« verwendet sie erst seit 2014. Weiter machte der Gegner auf einige fehlerhafte Behauptungen in der Beschwerde aufmerksam, die auf eine ungeschickte Verwendung von Copy & Paste oder künstlicher Intelligenz zurückzuführen seien. Das aus drei Fachleuten bestehende WIPO-Panel war besetzt mit Matthew S. Harris als Vorsitzendem, dem Brüsseler Rechtsanwalt Flip Jan Claude Petillion sowie dem US-Rechtsanwalt Steven M. Levy als Beisitzer.
Das Dreiergremium wies die Beschwerde von Vorwerk ab und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2025-1260). Dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der Marke »TM7« und die Domain mit dieser identisch ist, stellte das Gremium unproblematisch fest, zumal auch der Gegner dies zugestanden hatte. Auf die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain ging das Gremium nicht näher ein, da das Ergebnis der Prüfung der Bösgläubigkeit die Prüfung überflüssig mache. Hier ging das Gremium die einzelnen Marken durch, auf die sich die Beschwerdeführerin berief. Klar war da, dass die Marke »THERMOMIX« und die Domain tm7.com ganz unähnlich sind und das Argument der Beschwerdeführerin nicht greift. Im Hinblick auf die Nutzung des Zeichens „TM21“ folgte das Gremium der Argumentation des Gegners, wonach er 2001 aus dem Zeichen nicht hätte schließen können, dass die Beschwerdeführerin später das Zeichen „TM7“ als Marke beantragen würde. Das Gremium erklärt vertiefend, warum es den einzelnen Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht folgt. Weiter stützt sich das Gremium auf die Ziffern 3.8.1 und 3.8.2 des WIPO Overview 3.0, in denen geregelt ist, unter welchen Umständen die Registrierung einer Domain vor einer Marke gleichwohl als bösgläubig behandelt wird. Keiner der Fälle lag für den Gegner vor, der die Domain 24 Jahre vor der Marke »TM7« registriert hatte. Es bestätigte, dass keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners vorlag.
Alsdann prüfte das Gremium, ob der Beschwerdeführerin ein RDNH vorzuwerfen ist. Das konnte es bestätigen. Dabei verwies es besonders auf deren Rechtsvertreter, die ihrerseits UDRP-Erfahrung haben und hätten wissen müssen, dass unter den gegebenen Umständen das Verfahren ohne jede Erfolgsaussicht sei. Gerade die ungereimten Hinweise in der Beschwerdeschrift auf den »OKI Data«-Test, der hier ganz unpassend sei, wie auch auf die Marken »THERMOMIX« und „VORWERK“ und die unbewiesene Behauptung, der Gegner würde die Domain für Produkte verwenden, die mit denen der Beschwerdeführerin im Wettbewerb stehen, sprachen für die vom Gegner vermutete unangemessene Verwendung von Copy & Paste. Das Gremium ging so weit, zu erklären:
[…] the lack of care with which the Complaint has been prepared reflects poorly on the Complainant’s legal advisers.
Aus diesen Gründen sah das Gremium die Voraussetzung eines Missbrauchs des UDRP-Verfahrens als gegeben an. Es wies die Beschwerde ab und bestätigte RDNH durch die Beschwerdeführerin.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.