UDRP

Streit um markenlose Zifferndomains ohne Traffic

Wenn Geschäftspartner auseinandergehen, bleibt der Streit um Domains oft nicht aus. Im vorliegenden UDRP-Verfahren um die Domains 0456.com und 9527.com kam hinzu, dass Marken zwar angemeldet, aber noch nicht eingetragen sind. Auch weisen die Domains in gut drei Jahren ihrer Nutzung kaum Publikum auf, so dass von Gewohnheitsmarken keine Rede sein kann. Die Entscheidung war für Rechtsanwalt Dennis A. Foster einfach.

Im Zuge der Trennung zweier Geschäftspartner nahm der eine die Domains 0456.com und 9527.com mit, für die der andere gerade Marken beantragt hatte. Die Domain-Mitnahme konnte Xiaoqiang Li (China) nicht auf sich sitzen lassen, und ging gegen seinen ehemaligen Kollegen und jetzigen Domain-Inhaber Linfang Dou (China) in einem UDRP-Verfahren vor dem Forum (NAF) vor. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die von ihm beantragten Marken »0456.COM« und »9527.COM«. Er war während der Geschäftsbeziehung Inhaber der Domains 0456.com und 9527.com, und der Gegner habe ihm die Domains mit Beendigung der Geschäftsbeziehung entzogen. Deshalb habe der Gegner keine eigenen Rechte an den Domains, und er nutze sie seitdem unzulässig und also bösgläubig. Der Gegner hält entgegen, es bestünden ja keine Markenrechte, die Marken seien noch nicht eingetragen. Mit Auslaufen der Geschäftsbeziehung habe er den Beschwerdeführer aufgefordert, ihm die Domains zu überlassen, was dieser aber verweigert habe. Nichtsdestotrotz sei er jetzt Inhaber der Domains, die eine gewisse Popularität errungen haben, und die er sinnvoll und vernünftig nutze. Von Bösgläubigkeit könne keine Rede sein; die Domains habe er sich nur wegen der Beendigung der Geschäftsbeziehung gesichert und nicht mit bösen Absichten oder um die angemeldeten Marken zu verunglimpfen. Zum Entscheider wurde der US-amerikanische Rechtsanwalt Dennis A. Foster bestimmt.

Foster wies die Beschwerde ab, da er keine Marke zugunsten des Beschwerdeführers feststellen konnte und er auch die beiden weiteren Elemente der UDRP nicht erfüllt sah (NAF Claim Number: FA2201001982516). Es sei allgemeine Meinung, dass lediglich beantragte Marken die Voraussetzung der UDRP für das Bestehen eines Markenrechts nicht erfüllten. Aber auch die Prüfung von Gewohnheitsmarken, zu denen der Beschwerdeführer nichts vorgetragen habe, falle negativ für ihn aus: Einem Anhang, den der Beschwerdeführer vorgelegt hatte, sei zu entnehmen, dass beide Domains, die er seit Oktober und Dezember 2018 nutzte, nur wenig Besucher aufwiesen und Einkünfte bescherten. 0456.com habe seitdem lediglich US$ 3.000,– eingebracht, bei geschätzten Ausgaben für Werbung in Höhe von US$ 1.500,–. Bei 9527.com lägen diese Werte bei US$ 2.000,– Einkünfte und US$ 1.000,– Ausgaben für Werbung. Die Webbesuche lägen einerseits bei 300 im Monat (ca. 10 täglich) für die erstere und bei 200 im Monat für letztere. Diese niedrigen Daten, nachdem die Domains knapp vier Jahre aktiv seien, kämen nicht im Entferntesten an einen Wert, aufgrund dessen man annehmen könne, der Beschwerdeführer habe hier Gewohnheitsmarken aufgebaut. Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer das erste Element nicht erfüllt. Die beiden weiteren Elemente der UDRP prüfte Foster nicht, erklärte aber zugleich, sie seien vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden. Er entschied demnach, dass die Domains beim Gegner des Verfahrens verbleiben.

Hier haben wir einen Domain-Streit ehemaliger Geschäftspartner, der nicht zu komplex für das UDRP-Verfahren war. Interessant ist dabei, dass der Panelist über den konkreten Vortrag des Beschwerdeführers hinaus prüft, ob er aufgrund der Nutzung der Domains Gewohnheitsmarken entwickelt hat. Die dafür vorliegenden Daten, anhand der Foster die negative Feststellung anknüpfte, sind tatsächlich so niedrig, dass sie leider auch nicht für eine Grenzziehung in zukünftigen Fällen heranziehbar sind. Bei so geringen Ausgaben, Einkünften und Zugriffen kann man allerdings sicher sein, dass eine Gewohnheitsmarke nicht entstanden ist. Weitere Kriterien zog Foster leider nicht bei. Sinnvoll dürften bei der Prüfung solcher Daten auch die Bewertung der Branche, der angesprochenen Verkehrskreise, der Wettbewerber und ähnliche Informationen sein, um feststellen zu können, bei welchem Wert der Ausgaben, Einkünfte und Websitezugriffe dann doch von der Entstehung von Gewohnheitsmarken die Rede sein kann.

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