UDRP

Streit um atc.com scheitert an fehlender Marke

Ein Dreier-Panel des National Arbitration Forum (NAF) kürzte das Verfahren im Streit um die 1990 erstmals registrierte Domain atc.com ab: die seit 1982 mit dem Zeichen ATC aktive Beschwerdeführerin konnte nicht belegen, dass sie Inhaberin einer Marke ist.

Die ATC Group Services LLC, eine Umweltberatungsgesellschaft der Hygieneindustrie, störte sich daran, dass sich die Domain atc.com in den Händen der BatchMaster Software, Inc. befindet und erhob deshalb eine UDRP-Beschwerde vor dem NAF. Sie machte geltend, dass sie „common law“-Markenrechte an dem Zeichen »ATC« habe, weil sie dieses Zeichen ausschweifend in Werbung, Verkauf und in anderen Bereichen seit 1982 nutze. Das dokumentierten Kunden-Referenzen auf der eigenen Webseite. Die Gegnerin hingegen sei erst seit 2008 Inhaberin der 1990 erstmalig registrierten Domain atc.com. Die BatchMaster Software, Inc. ist unter dem Zeichen ATC nicht bekannt. Sie nutzt die Domain auch nicht aktiv; sie weist lediglich den Hinweis „Under Construction“ auf, was für die Bösgläubigkeit der Gegnerin spreche. Die Domain-Inhaberin hält dem entgegen, der Inhaber der BatchMaster Software, Inc. habe die Domain am 28. September 1990 registriert, was diese Domain zu einer ersten, die überhaupt je registriert wurde, mache. Die Domain wählte er, weil es ein Akronym für den Namen seiner ersten Unternehmung, dem Advanced Technology Center, war. Das Akronym ATC werde von vielen genutzt, weshalb die Beschwerdeführerin diesen nicht als Begriff für sich reklamieren könne. Die Inhaberin erklärte weiter, sie nutze die Domain aktiv als Unternehmens-eMail-Adresse. Die Beschwerdeführerin habe bisher nicht belegt, dass sie »common law«-Rechte an der Marke ATC habe. Vielmehr habe sie zahlreiche unterschiedliche Namen: ihren Namen ATC Laboratories, Inc. änderte sie in ATC Environmental Group, Inc., diesen zu ATC Group Services, Inc. und zur Zeit nutze sie die Firma ATC Associates, Inc. Es könne also keine Rede davon sein, dass sie die Marke exklusiv nutzt, da sie sie immer mit einem beschreibenden Wort verknüpfe. Die Entscheidung in dieser Angelegenheit übernahm ein Panel aus drei Experten: Hon. Neil Anthony Brown, Hon. Bruce E. Meyerson (Ret.) und David P. Miranda, Esq.

Diese drei Experten zauderten nicht, die Beschwerde schon beim ersten Tatbestandsmerkmal zurückzuweisen (NAF Claim Number: FA 1703001722646). Sie waren nicht davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Markenrechte am Zeichen ATC habe. Einerseits war klar, dass die Beschwerdeführerin keine eingetragene Marke besitzt. Aber auch eine »common law«-Marke war für das Panel nicht ersichtlich. Die ergab sich entgegen der Behauptung, man habe das Zeichen ATC ausschweifend in Werbung, Verkauf und in anderen Bereichen seit 1982 genutzt, nicht. Aufgrund des mehrmaligen Änderns der Unternehmensbezeichnung, wie von der Gegnerin vorgetragen, sei kein kontinuierliches Branding gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte deshalb nicht belegen, dass das Zeichen ATC sie bezeichnet. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin schon das erste Tatbestandsmerkmal, Inhaberin einer Marke zu sein, nicht und war damit gescheitert. An dieser Stelle brach das Panel folglich die weitere Prüfung ab. Unter diesen Umständen wies das Panel den Antrag auf Transfer der Domain atc.com zurück und entschied auf Verbleib der Domain in den Händen der Beschwerdegegnerin.

Ein UDRP-Verfahren zu führen, ist nicht zwingend einfacher als ein URS-Verfahren zu führen. Das Scheitern daran, das Innehalten einer eigenen Marke zu belegen, ist allerdings ein grober Fehler. Was im Rahmen des Verfahrens dabei von den Parteien gar nicht zur Sprache kam, war die Frage der Verwirkung. Immerhin existierte die Domain bereits seit 1990, und die Gegnerin war seit 2008 als Inhaberin eingetragen. Auch ein, wegen der dünnen Belege für die Marke der Beschwerdeführerin, in Betracht kommendes Reverse Domain Name Hijacking wurde von der Gegnerin nicht ins Spiel gebracht. Im Hinblick darauf scheint die Batch Master Software, Inc. sich ihrer Sache recht sicher gewesen zu sein.

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