UDRP

SpaceX scheitert klar im Streit um Starlink-Domain

Die Space Exploration Technologies Corp. (kurz: SpaceX) von Elon Musk sieht ihre Markenrechte an »STARLINK« durch die mexikanische Domain starlinkmx.com verletzt und versuchte, die Domain in einem UDRP-Verfahren vor der WIPO zu erlangen. Der Versuch scheiterte kläglich an den tatsächlichen Gegebenheiten.

Die Beschwerdeführerin wurde 2002 gegründet und bietet im Zusammenhang mit der Herstellung von Raketen, Transport und Kommunikation unter der Marke »SpaceX« Dienstleistungen an. Seit 2020 nutzt sie die Marke »STARLINK« für satellitenbetriebene Breitbandkommunikationsdienste. Im August 2017 beantragte sie die EU-Marke »STARLINK«, die im Mai 2018 eingetragen wurde. Darüber hinaus ist sie Inhaberin der Domain starlink.com. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain starlinkmx.com verletzt, die die Beschwerdegegnerin im Juni 2018 registrierte. Bei der handelt es sich um die vor 60 Jahren gegründete mexikanische StarGroup, deren Vorsitzender Jose de Jesus Aguirre Campos ist. Sie bietet Telekommunikations- und andere Dienste unter verschiedenen »STAR«-Marken an, darunter STAR TV, STAR GO, STAR LINE und STAR GROUP. Sie beantragte im August 2015 beim mexikanischen Markenamt zwei »STARLINK«-Marken. Die erste wurde bereits im November 2015 eingetragen, die zweite im Januar 2016. Die erste Marke wurde von SpaceX erfolgreich angefochten und aufgrund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von Mexiko für ungültig erklärt. Im UDRP-Verfahren hält die Gegnerin der Beschwerdeführerin, die ihr betrügerische Absichten mit der Domain vorhält, entgegen, dass ihre Marken früher eingetragen worden seien als die der Beschwerdeführerin. Die habe sich Ende 2017 zunächst durch ihre Rechtsbeistände, ohne selbst genannt zu werden, gemeldet und wollte die erste »STARLINK«- und die »STAR LINE«-Marke kaufen. Erst als man Zweifel äußerte, wurde der Kaufinteressent SpaceX in einer Mail vom Mai 2018 genannt und versichert, SpaceX widme sich ausschließlich dem Raketenbau, habe aber keine Interessen, die in Wettbewerb mit der StarGroup stünden. Da man die eigene Marke aber weiter nutzen wolle, lehnte man letztlich den Verkauf ab. Ein Dreier-Panel, bestehend aus Antony Gold als Vorsitzendem sowie Mauricio Jalife Daher und Richard W. Page als Beisitzer entschied über die Sache.

Das Panel wies die Beschwerde von SpaceX ab, da diese der Gegnerin kein fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse und keine Bösgläubigkeit nachzuweisen vermochte (WIPO Case No. D2022-2331). Das Bestehen einer Marke seitens der Beschwerdeführerin und der Ähnlichkeit mit der Domain starlinkmx.com stellte das Panel unkompliziert fest. Die Prüfung eines Rechts bzw. berechtigten Interesses an der Domain sowie einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung erfolgte in einem Abschnitt. Dabei stellte das Panel fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass die Gegnerin zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain starlinkmx.com im Juni 2018 wusste oder hätte wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Absichten zur Registrierung und Nutzung der Marke »STARLINK« habe. Die Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits, erst im Jahr 2020 »STARLINK« weiträumig zu nutzen. Als die Beschwerdeführerin sich im November 2017 unerkannt über einen Mittler mit der Absicht, die Marke »STARLINK« von der Gegnerin zu kaufen, an diese wandte und die Gegnerin es nach monatelangem Austausch ablehnte, zu verkaufen, wußte sie nichts von den Nutzungsabsichten der Beschwerdeführerin für die Marke »STARLINK«. Sie registrierte die Domain starlinkmx.com am 08. Juni 2018 und erklärte am 20. August 2018, an einem Verkauf der Marke nicht interessiert zu sein. Dies sei unproblematisch, da die Gegnerin eine Familie von STAR-Marken aufweist und »STARLINK« konsistent für einen neuen Service registriert wurde. Sie beantragte bereits 2015 die »STARLINK«-Marken, da sie unter diesen einen neuen satellitenunterstützten Telekommunikationsdienst plante und entwickelte, der auch von Anfang 2019 an unter der Domain angekündigt wurde. Es ergaben sich für das Panel keinerlei Hinweise, die darauf deuten, dass die Gegnerin die Domain nicht für eigene Dienstleistungen nutzen wollte. Weiter stellte das Panel fest, dass die Marke »STARLINK« aus den allgemeinen Begriffen »Star« und »Link« zusammengesetzt ist, die zusammen als Marke in anderen Marken-Klassen als die der Beschwerdeführerin problemlos eingetragen werden könnten. Letztendlich habe die Gegnerin ihre »STAR«-Marken deutlich vor der Beschwerdeführerin beantragt, was nochmals die Meinung des Panel bestätige, dass sich die Registrierung der Domain starlinkmx.com ganz selbstverständlich in die Geschäftspläne der Gegnerin einfüge und nicht etwa auf die Beschwerdeführerin ziele. Damit sah das Panel das zweite und dritte Element der UDRP seitens der Beschwerdeführerin nicht erfüllt und wies die Beschwerde ab.

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