UDRP

Siemens erstreitet die Domain siemens.me und Clark’s gleich 428 Domains

Wir blicken heute kurz auf zwei erfolgreiche UDRP-Verfahren, die jedes für sich einen besonderen Kniff haben: Siemens erstritt siemens.me, die sie bei einer Unternehmensübernahme verloren haben. Clark’s schaffte es souverän, gleich 428 Domain zu erstreiten, muss sich aber in einem Fall geschlagen geben.

siemens.me (WIPO Case No. DME2023-0013)
Die Siemens Trademark GmbH & Co. KG, die die Marken der Siemens-Gruppe verwaltet, führte gegen den Chinesen Lei Wang ein erfolgreiches UDRP-Verfahren vor der WIPO um die Domain siemens.me. Der hatte die Domain am 28. November 2022 registriert und bot sie zeitweise zum Preis von US$ 2.299,– zum Verkauf an. Wie man sich vorstellen kann, war die Domain siemens.me bis zur Registrierung durch Wang nicht einfach frei. Die Domain gehörte der Siemens-Niederlassung in Montenegro, die 2020 in die Siemens Energy Serbia eingegliedert wurde und als eigenständiges Unternehmen nicht mehr existiert. Während der Eingliederungsphase wurde versäumt, die Registrierung für siemens.me zu verlängern und die Domain ging verloren, so dass Wang sie registrieren konnte. Im UDRP-Verfahren meldete sich der Gegner nicht zu Wort. Die bestellte rumänische Entscheiderin Mihaela Maravela prüfte die Sache, gab der beschwerdeführenden Siemens Trademark GmbH & Co. KG Recht und entschied auf Übertragung der Domain (WIPO Case No. DME2023-0013). Klar war, dass Domain und die diversen Marken von Siemens identisch sind. Sie sprach Siemens auch den Anscheinsbeweis zu, weil der Gegner von Siemens nicht legitimiert und seinerseits unter dem Namen nicht bekannt war. Da er auch nichts zu seiner Verteidigung vortrug, bestätigte Maravela das Fehlen von Rechten und berechtigtem Interesse auf Seiten des Gegners. Im Hinblick auf die Berühmtheit der Marke Siemens ging Maravela davon aus, dass der Gegner um die Marke wußte, als er die Domain registrierte. Da der Gegner die Domain zeitweise zum Verkauf anbot und passiv hielt, was unter diesen Umständen nicht gegen das Vorliegen von Bösgläubigkeit sprach, bestätigte Maravela auch die Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners. Damit lagen alle drei Elemente der UDRP zu Gunsten der Beschwerdeführerin vor und Maravela entschied auf Transfer der Domain siemens.me an Siemens.

Clark’s-Domains (WIPO Case No. D2023-2969)
Das UDRP-Verfahren, das der bekannte Schuhhersteller und Vertreiber C. & J. Clark International Ltd. (Clark’s) führte, ist berichtenswert, da das Unternehmen gegen 430 Domains und eine große Anzahl von Domain-Inhabern in einem Verfahren vorging. Die Domains waren nach verschiedenen Schemata gestaltet; so gab es beispielsweise Domains, die Länder- oder Städtenamen mit im Namen trugen wie clarkssuisse.com und clarksmontreal.net, oder Domains, die das »s« rausgekürzt hatten und andere Bezüge herstellten wie clarksskoherre.com. Unter der überwiegenden Zahl der Domains befanden sich Shops, die Schuhe von Clark’s, aber gegebenenfalls auch von anderen Herstellern anboten. Dass so ein Großverfahren seine Tücken hat, zeigt dieser Fall sehr schön. Aufgrund der schieren Masse an Daten dauerte das Verfahren deutlich länger als üblich. Ursprünglich reichte die Beschwerdeführerin am 07. Juli 2023 die Beschwerde ein, und zwar über 469 Domains. Im Laufe des Verfahrens musste Clark’s den Antrag aber mehrfach ändern. So musste noch im Juli 2023 die Beschwerde für 23 Domains zurückgezogen werden, da deren Registrierungen ausgelaufen war. Das wiederholte sich für 16 weitere Domains im August 2023. Im fortgeschrittenen Verfahren, nämlich im Oktober 2023, fiel dann eine weitere Domain weg, so dass nur mehr um 429 Domains gestritten wurde. Die Gegner des Verfahrens meldeten sich nicht. Als Entscheider wurde der Australier mit Professur für Recht in Beijing (China) Matthew Kennedy berufen.

Kennedy gab der Beschwerde in beinahe vollem Umfang statt, nur hinsichtlich der Domain shopclarksshoe.com konnte er den Transfer nicht bestätigen (WIPO Case No. D2023-2969). Zunächst stellte sich wie immer in solchen Fällen die Frage, ob auch wirklich alle Domains in einem Verfahren behandelt werden können. Das bestätigte Kennedy, denn alle Domains standen hinsichtlich ihrer Registrierung, der IP-Adressen und der dahinter sich befindenden Entitäten in Zusammenhang. Im Detail wird dargestellt, welche Domains aufgrund ihrer IP-Adresse oder des identischen Stores, auf den sie leiten, zusammenhängen. Kennedy war überzeugt, dass 428 Domains unter einer gemeinsamen Kontrolle stehen. Für die Domain shopclarksshoe.com, die auf den Namen »Hhbsh Hhbsh« registriert wurde, konnte er das nicht feststellen; die Domain müsste in einem eigenen UDRP-Verfahren erstritten werden. Weiter legte Kennedy antragsgemäß Englisch als Verfahrenssprache fest, um den Aufwand zu minimieren und Kosten zu sparen. Alsdann bestätigte er die Markenähnlichkeit bei 419 Domains sowie bei den 9 Domains, bei denen das »s« von Clarks’s fehlte. Kennedy bestätigte weiter das Bestehen des von Clark’s erbrachten Anscheinsbeweises und das Fehlen von Rechten und berechtigten Interessen der Gegner an der Nutzung der Domains. Auch bei der Frage der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain war er eindeutig und sprach gegen die Gegner. So sah Kennedy für 428 Domains alle Anforderungen der UDRP erfüllt und bestätigte den Anspruch auf Transfer der Domains. Hinsichtlich der Domain shopclarksshoe.com wies er die Beschwerde ab, mit der Anmerkung, dass dies keine Auswirkung auf ein zukünftiges Verfahren habe.

Der Verlust der Domain siemens.me verursachte Kosten, die man besser mit einem noch ordentlicheren Domain-Management vielleicht hätte sparen können. Das von Clark’s geführte umfangreiche und aufwändige UDRP-Verfahren verdient Bewunderung, auch wenn man bei der Domain shopclarksshoe.com kleinbeigeben musste.

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