UDRP

Siegesgöttin Nike beschert Nike im Streit um nike.dev eine Niederlage

Der Sportschuhhersteller Nike sah seine Marke durch die Domain nike.dev verletzt und stürmte in ein UDRP-Verfahren. »Nike«, die griechische Göttin des Sieges, hatte aber anderes im Sinn, als sich hier geschlagen zu geben.

Der Sportbekleidungs- und -schuhhersteller Nike Innovate C.V. stört sich an der Domain nike.dev und sieht seine Markenrechte verletzt. Aus diesem Grunde startete er ein UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO). Neben den üblichen Argumenten ergänzte Nike in ihrem Vortrag, es gäbe keinen anderen möglichen glaubhaften und realistischen Grund zur Registrierung und Nutzung der Domain nike.dev, als Vorteile aus der eigenen Marke »NIKE« zu ziehen. Gegner des UDRP-Verfahrens war ein Privacy-Service des Registrars, über den die Domain am 23. Februar 2019 registriert wurde. Jedoch meldete sich der tatsächliche Inhaber der Domain per eMail im Vorfeld und teilte mit, mit der Domain nike.dev sei keinesfalls die Beschwerdeführerin gemeint, sondern vielmehr die griechische Gottheit Nike, Göttin des Sieges. Die Domain habe er zusammen mit den Domains bia.dev, zelos.dev und kratos.dev registriert, die jeweils auch griechische Gottheiten bezeichnen. Die Namen könne er sich gut merken, und .dev verstehe er als Kürzel für den Begriff »deva« (Gott), womit nike.dev wortwörtlich Siegesgöttin heiße. Einen Hinweis, der das kläre, habe er bereits am 29. November 2020 unter die sonst inhaltslose, aber für private technische Dinge bereits seit 25. Februar 2019 genutzte Domain gesetzt. Zur Entscheidung des Streitbeilegungsverfahrens wurde der Chicagoer Rechtsanwalt und Politikwissenschaftler mit Französischkenntnissen Robert A. Badgley berufen.

Badgley wies die Beschwerde von Nike ab, da diese aufgrund der ziemlich dünnen Faktenlage die Bösgläubigkeit des Gegners habe nicht nachweisen können (WIPO Case No. D2020-3067). Dass Domain und Marke identisch sind, tat Badgley mit zwei Sätzen ab. Und mit der Frage eines fehlenden Rechts oder berechtigten Interesses auf Seiten des Gegners hielt er sich nicht auf, sondern schwenkte gleich zur Frage der Bösgläubigkeit. Hier kam er zu dem Schluss, dass Nike die Bösgläubigkeit nicht nachgewiesen habe. Die Verteilung der Beweislast sei hier letztlich der entscheidende Faktor, da dies eine knappe Entscheidung sei. Der Gegner gäbe eine einfache Erklärung für seine Domain-Wahl. Sie sei nicht umfassend dargelegt, und einige Aspekte der Darstellung des Beklagten seien etwas zweifelhaft. Nichtsdestotrotz sei seine Erklärung ziemlich überzeugend, und er behaupte zu Recht, dass ein Domain-Name, der einer Marke gleicht, unter geeigneten Umständen für den persönlichen Gebrauch verwendet werden kann. Zudem habe er in den zwei Jahren, in denen er die Domain nutzt, sie nie zum Verkauf angeboten; auch die Website gäbe da keine Hinweise. Er könne bei der Faktenlage nicht auf Drängen der Beschwerdeführerin hin, die sich vor allem auf ihre berühmte Marke stützt, anders entscheiden. Er sähe unter Abwägung der Unterlagen und des Vorbringens der Parteien keine ausreichende Grundlage, an den Erklärung des Gegners, dass seine Motive ausschließlich persönlicher und nichtkommerzieller Natur sind, zu zweifeln. Im weiteren Verlauf zieht Badgley das Verfahren zum Streit um die Domain marlboro.party (WIPO Case-No. D2015-1128) heran, das ähnlich gelagert war, und macht im Sinne dieser Entscheidung darauf aufmerksam, dass auch Nike das UDRP-Verfahren wiederholen könne, soweit sich an der Faktenlage etwas in der Zukunft ändere. Damit wies er die Beschwerde von Nike ab. Die Domain bleibt beim Inhaber.

Wie Badgley in seiner Begründung festhält, ergäbe sich hier eine wichtige Erkenntnis: auch berühmte Marken wie Marlboro, Nike und auch Apple, die letztlich generische Begriffe sind, geben ihren Inhabern nicht notwendigerweise das Recht, alle Domain-Namen zu erlangen, die ausschließlich die berühmte Marke enthalten.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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