Die McLaren Health Care Corporation stritt vor dem National Arbitration Forum (NAF) nach den Regeln der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy um die Domains mclaren.net und mclaren.biz. Für erstere erhielt sie den Zuschlag, im zweiten Fall wies NAF den Antrag zurück.
Sieg und Niederlage liegen dicht beieinander. Für die McLaren Health Care Corporation, seit 2011 Inhaberin einer US-Marke »McLaren«, wurde das in zwei aktuellen UDRP-Entscheidung vor dem NAF klar. McLaren beantragte in voneinander unabhängigen Verfahren die Übertragung der Domain mclaren.net und die der Domain mclaren.biz. Erfolg hatte McLaren lediglich bei mclaren.net (Panelist Tyrus R. Atkinson, Jr., Entscheidung vom 30.01.2013, FA1212001475989). Hinsichtlich mclaren.biz wies das Streitbeilegungsgericht den Antrag durch Panelist Hugues G. Richard am 24. Januar 2013 zurück (Claim Number: FA1212001475975). Woran lags?
Während im Verfahren um mclaren.net der Antragsgegner eine gewisse Unternehmung mit Namen »Domains, Profile« mit Sitz in Großbritannien ist, die die Domain geparkt hatte und auf den Antrag nicht reagierte, ist Inhaber von mclaren.biz »Alister Mclaren / Mclaren & Mckechnie«, der vortrug und nachwies, dass man ein seit 1948 bestehendes Unternehmen sei, welches die Domain, die man vor acht Jahren registriert habe, für sich verwenden werde und bereits seit Mai 2012 mit Internetagenturen korrespondiere, die das Onlineangebot auf Vordermann bringen sollen.
Einfach eine Marke zu haben reicht nicht aus, in einem UDRP-Verfahren zu obsiegen. Solange der Inhaber der markenidentischen oder -ähnlichen Domain seinerseits Rechte ins Feld führen kann und auch führt, liegen gegebenenfalls berechtigte Interessen an der Inhaberschaft und der Nutzung der Domain vor. Besser als in der Gegenüberstellung der beiden Entscheidungen lässt sich das kaum darstellen.
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