UDRP

Sennheiser holt sich Bulldoggen-Domain senheiser.com

Die deutsche Sennheiser electronic GmbH & Co. KG startete ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der Domain senheiser.com. Die Domain ist bereits seit 19 Jahren registriert, und der Inhaber hielt dieser Klage nicht nur die Verwirkung von Ansprüchen entgegen, sondern auch, dass er die Domain in sentimentaler Erinnerung an einen deutschen Bullenbeisser registriert habe – mit Namen »Sanh« oder »Senh«.

Die Sennheiser electronic GmbH & Co. KG sah ihre zahlreichen, weltweiten Markenrechte an der Marke »SENNHEISER« durch die Domain senheiser.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Die seit November 2000 registrierte Domain wies auf eine Website, auf der es hieß: »senheiser.com is available: Minimum Offer [EUR] 44,507.74«. Sennheiser trug im Verfahren vor, man sei schon lange vor Registrierung der streitigen Domain Markeninhaber gewesen. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass der Domain-Inhaber irgendwelche Rechte oder berechtigten Interessen an der Marke »SENNHEISER« oder der Bezeichnung »senheiser« habe; er sei von Sennheiser nicht autorisiert. Als der Inhaber die Domain registriert habe, sei er sich eindeutig bewusst über die Beschwerdeführerin gewesen, die aufgrund weltweiten Handels mit Sennheiser-Produkten, insbesondere auch in den USA, bekannt sei. Der Tippfehler von Sennheiser zu »senheiser« indiziere Bösgläubigkeit. Der Gegner habe die Domain registriert, um sie teuer an Sennheiser zu verkaufen, zumal die Website keine Inhalte mit Ausnahme des Verkaufsangebots zeige. Der Gegner, ein Mann mit Sitz in den USA, hielt dem entgegen: es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Domain. Die Domain bestehe aus den beiden Worten »Senh« und »Eiser«, welchletzteres eine Abkürzung des deutschen Wortes »Bullenbeiser« darstelle, was »bulldog« meine. Er habe diese Domain gekauft als Erinnerung an einen »Bulldog« namens »Sanh« oder »Senh«. Es gäbe keinen eindeutigen Hinweis, dass er bösgläubig handele. Er habe Sennheiser nicht wegen eines Verkaufs der Domain zum Preis von EUR 44.000,– kontaktiert. Davon abgesehen, habe Sennheiser den Anspruch verwirkt, da er die Domain seit 2000 halte und das nicht früher moniert wurde. Als Entscheider wurde der britische Jurist Clive Duncan Thorne eingesetzt.

Thorne betonte sein Vertrauen in die Vorträge beider Parteien, kam aber zu dem Schluss, dass die Domain senheiser.com an die Beschwerdeführerin zu übertragen sei (WIPO-Case No. D2019-0796). Er stellte die Ähnlichkeit von Marke und Domain fest, auch wenn der Domain einer der beiden Buchstaben »n« fehle. Bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses auf Seiten des Gegners stellte er fest, dass sich aus dem Halten der Domain für sich noch kein Recht an ihr ergäbe. Die Argumentation des Gegners, der Domain-Name beziehe sich auf eine deutsche Bulldogge, überzeugte Thorne nicht. Zum einen konnte der Gegner schon nicht klar mitteilen, ob der Hund nun »Sanh« oder »Senh« geheißen habe. Davon abgesehen, sei der Begriff »eiser«, wie eine kurze Recherche zeige, keine Abkürzung von »Bullenbeisser«, ein Wort, das mit zwei »s« geschrieben werde. Demnach hätte er die Domain senheisser.com oder senhbeisser.com registrieren müssen. Für Thorne war damit klar, dass der Gegner kein berechtigtes Interesse oder Recht an der Domain hat. Auch bei der Prüfung der Bösgläubigkeit hatte der Gegner keinen Erfolg. Thorne ging davon aus, dass der Gegner die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer internationalen Bekanntheit bei Registrierung der Domain kannte. Da die Domain zum Verkauf stand und der Preis von EUR 44.507,74 weit mehr als das Übliche für eine Domain darstellte, ging Thorne weiter davon aus, dass der Gegner die Domain registriert hatte und nutzte, um sie zu verpachten, zu verkaufen oder auf andere Art bei der Beschwerdeführerin an den Mann zu bringen.

Schließlich schaute sich Thorne auch die Frage der Verwirkung der Ansprüche der Beschwerdeführerin an, die erst 19 Jahre, nachdem die Domain senheiser.com registriert worden war, gegen sie vorging. Unter Hinweis auf eine eMail des Verfahrensvertreters der Beschwerdeführerin, in der er darauf verweist, man habe die Domain erst kürzlich bemerkt, ging Thorne davon aus, dass keine Verwirkung der Ansprüche vorliege und entschied auf Transfer der Domain senheiser.com auf die Sennheiser electronic GmbH & Co. KG.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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