UDRP

Rocket Mortgage scheitert an der Menge der Gegner im Streit um »rocketmortgage«-Domains

Ein aktueller UDRP-Streit über zahlreiche Domains mit dem Begriff »rocketmortgage« scheiterte am Optimismus der Beschwerdeführerin, die davon ausging, dass alle Domains einen Inhaber haben.

Die Rocket Mortgage LLC sieht ihre Rechte durch diverse Domains wie daisyrocketmortgage.com, notrocketmortgage.com, rocketmortgageapplication.com und zehn weitere verletzt, die alle über den Registrar Google LLC registriert sind. Als Inhaber der Domains sind verschiedene Entitäten eingetragen, darunter Daisy Uceda, Rocket und Jeffrey L Blackmann, die die Beschwerdeführerin als Gegner im UDRP-Verfahren vor dem Forum (NAF) angab. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass trotz der Unterschiede in den Registrierungseinträgen für die Domains diese dennoch tatsächlich von derselben Person und/oder Unternehmung kontrolliert werden: Die Domains wiesen dieselbe WHOIS-Kundennummer, denselben Service Provider und Registrar auf und beinhalteten die Marke »ROCKET MORTGAGE« der Beschwerdeführerin. Und alle Domains, bis auf eine, wiesen dieselben Inhalte auf. Das alles spreche, auch wenn die einzelnen WHOIS-Einträge voneinander abweichen, dafür, dass hinter den Domains eine Person stehe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übertragung der Domains. Als Entscheider wurde der kalifornische Rechtsanwalt Paul M. DeCicco eingesetzt.

DeCicco nahm lediglich eine Vorprüfung vor und wies die Beschwerde zurück, da nicht davon auszugehen sei, dass eine Person hinter den zahlreichen Domain-Registrierungen stehe (NAF Claim Number: FA2209002011369). DeCicco orientiert sich bei seiner Entscheidung an der Verfahrensgeschichte. Entsprechend des üblichen Vorgehens wurden die im WHOIS als Domain-Inhaber Eingetragenen in Kenntnis gesetzt und unter Fristsetzung zur Stellungnahme angeschrieben. Die Angeschriebenen reagierten alle individuell. Nachdem sich DeCicco das im einzelnen angeschaut hatte, stellte er fest, dass damit das Forum seiner Verantwortung nachgekommen ist. Die UDRP sehe in Paragraph 10 (e) vor, dass ein Verfahren gegen mehrere Domains zu einem zusammengeführt werden könne; allerdings müssten die Domains von einer Person registriert sein. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine Person handelt, die hinter den Domain-Registrierungen steht, sieht DeCicco aufgrund des Feedbacks der Gegner auf die Anschreiben des Forum nicht bestätigt. Das Forum erhielt mehrere Antworten und eMail-Korrespondenz von verschiedenen, namentlich genannten Gegnern, einschließlich einer förmlichen Antwort, in der behauptet wird, die Gegner würden nicht von einer einzigen Person oder Unternehmung kontrolliert werden, weshalb eine Zusammenführung der Gegner bzw. Domain-Inhaber unzulässig sei.

DeCicco kommt zu dem Schluss, dass im vorliegende Falle die Beschwerdeführerin mehrere Entitäten als Gegner benannt hat. Maßgebend sei Paragraph 3 (c) der UDRP, der die Zusammenführung verschiedener Domains in einem Verfahren regelt. Damit dessen Voraussetzungen erfüllt würden, müsste die Beschwerde entsprechend geändert werden, um so gegen eine Untergruppe der Gegner (diejenigen, die die streitigen Domains gemeinsam kontrollieren und daher als eine einzige Einheit behandelt werden können) oder einfach gegen einen einzigen Gegner vorzugehen. Die Reduzierung der namentlich genannten Gegner auf eine Untergruppe, so dass tatsächlich nur ein Gegner übrig bleibt, würde bedeuten, dass der Rechtsstreit in Bezug auf einige abgewiesen wird, während andere oder ein anderer als Gegner übrig bliebe. Aus den UDRP-Regeln ergäbe sich allerdings keine Regelung, wonach das Panel hier eine Entscheidung darüber, wer denn nun der wirkliche Gegner ist, treffen könnte. Vielmehr entscheide die Beschwerdeführerin darüber, wer von den zahlreich Benannten nun der Gegner ist. DeCicco resümiert: In einem UDRP-Verfahren werde die Auswahl der Gegners vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde getroffen und nicht dem Panel überlassen. Aus diesem Grunde wies er – ohne Präjudiz – die Beschwerde zurück.

Hier findet man die »Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy« (the »Rules«).

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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