UDRP

Reverse Domain Name Hijacking im Streit um tecme.com

Ein alteingesessener argentinischer Hersteller von spezieller Krankenhaustechnik sieht seine Marke »TECME« durch die zehn Jahre zuvor registrierte, nunmehr geparkte Domain tecme.com verletzt und versuchte sich an einem UDRP-Verfahren vor der WIPO. Der Entscheider sah ausreichend Raum für die antragslose Prüfung eines Reverse Domain Name Hijacking.

Die Tecme S.A. aus Argentinien, ein Anbieter von Ventilatoren für unter anderem Krankenhäuser, der mit der Corona-Pandemie seine Geschäfte ausgebaut hat, sieht seine Rechte durch die Domain tecme.com verletzt. Das Unternehmen existiert seit 1966 unter dem Namen Tecme und ist Inhaberin zweier argentinischer Marken »TECME« aus dem Jahr 2010 und einer EU-Marke vom 04. Februar 2020. Darüber hinaus bestehen weitere Marken. Die Domain tecme.com, so die Tecme S.A. in ihrer UDRP-Beschwerde vor der World Intellectual Property Organization (WIPO), sei seit mindestens Dezember 2014 geparkt. Sie belegte das mit Screenshots aus archive.org. Der Gegner, Stephen Bougourd mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey, der das Bestehen der Marken nicht bestreitet, hielt entgegen, dass er die Domain vor 20 Jahren registriert habe. Die Marken seien aber erst viele Jahre später registriert worden. Zudem zeige archive.org keine Screenshots der Beschwerdeführerin-Domain tecmeglobal.com vor 2018. Er habe die Domain tecme.com anfangs für seine seit Dezember 1996 ordentlich auf Jersey angemeldete Unternehmung »Technology Made Easy« genutzt, wobei er die Abkürzung »tecme« für die Domain nutzte. Bis 2005 habe er die kleine Unternehmung betrieben, habe sich dann aber umorientiert. Er legte Screenshots seiner damaligen Website, die in archive.org gesichert sind, vor. Insgesamt habe er 14 Domains registriert, private und geschäftliche, und noch nie eine verkauft; er spekuliere nicht mit Domains und sei kein Cybersquatter. Zum Entscheider wurde der US-amerikanische Jurist W. Scott Blackmer berufen.

Blackmer wies die Beschwerde letztlich ab, da die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht belegte. Von sich aus prüfte er auch die Frage eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), die er bestätigte (WIPO Case No. D2020-2597). Das erste Element des UDRP-Verfahrens, die Frage nach der Identität der Domain tecme.com mit den Marken »TECME«, bestätigte er kurzerhand. Ein Recht oder berechtigtes Interesse des Gegners an der Domain verneinte Blackmer. Zwar habe der Gegner die Domain zeitweise geschäftlich genutzt, aber diese Tätigkeit 2005 eingestellt. Die UDRP sehe aber vor, dass ein Recht oder berechtigtes Interesse gegenwärtig bestehen müsse. Das sei hier nicht der Fall. Schließlich scheiterte die Beschwerdeführerin beim Nachweis der Bösgläubigkeit des Gegners. Ihre Argumente seien einfach nicht überzeugend. Sie wies zunächst nicht nach, dass sie Inhaberin von Markenrechten zum Zeitpunkt war, als der Gegner die Domain registrierte. Ihre älteste Marke registrierte sie erst zehn Jahre, nachdem der Gegner die Domain registriert hatte. Und sie legte keine Nachweise für ihre geschäftliche Tätigkeit in der Zeit vor, die für einen gewohnheitsrechtlichen Schutz spräche. Außerdem gäbe es keinen Nachweis dafür, dass sie bereits im Jahr 2000 eine Online-Präsenz hatte, die der Gegner hätte wahrnehmen können, als er die Domain registrierte. Auch sonst spräche nichts gegen die Behauptung des Gegners, er habe von der Beschwerdeführerin seiner Zeit nichts gewusst. Dabei berücksichtigte Blackmer auch, dass die Beschwerdeführerin medizinische Geräte für Krankenhäuser anbietet, während der Gegner ein mit Computern arbeitender Buchhalter ist. Schließlich habe der Gegner nachvollziehbar erklärt, dass er die Domain als Abkürzung für den Namen des von ihm geführten Geschäfts registriert habe. Die Beschwerdeführerin hatte folglich das dritte Element der UDRP nicht erfüllt, weshalb Blackmer die Beschwerde zurückwies.

Damit aber nicht genug, prüfte Blackmer von sich aus – der Gegner hatte keinen entsprechenden Antrag gestellt –, ob ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliegt. Er stellte fest, die Beschwerdeführerin war sich dessen bewusst, dass sie ihre Marke zehn Jahre nachdem der Gegner die Domain registriert hatte, registriert hatte. Doch legte sie keine Nachweise für etwaige ältere, nicht registrierte Markenrechte vor. Sie hätte jedoch wissen müssen, dass sie überzeugende Nachweise hätte bringen müssen, um zu belegen, dass der Gegner zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung von ihr, einem hochspezialisierten Unternehmen ohne jede Onlinepräsenz, wusste. Die Beschwerdeführerin legte Screenshots aus archive.org vor, die belegen, dass die Domain des Gegners schon lange geparkt ist. Sie war aber nicht in der Lage zu erkennen oder offenzulegen, dass frühere Screenshots zeigen, dass der Gegner früher eine Webseite für ein Geschäft betrieben hat, dessen Domain-Name die logische Abkürzung der Firma wiedergibt. Blackmer fasste die Sache abschliessend zusammen: Insgesamt zeige die Beschwerde einen bemerkenswerten Mangel an Realismus, der eine unaufgeforderte Feststellung eines RDNH rechtfertige. Damit stellte er das RDNH fest.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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