UDRP

Reverse Domain Name Hijacking im Streit um ipnpaymentus.com

Im UDRP-Verfahren um die Domain ipnpaymentus.com gab sich die Paymentus Corporation eine peinliche Blöße: Der Gegner meldete sich gar nicht erst und der Entscheider wies die Beschwerde von Paymentus nicht nur ab, sondern stellte auch gleich noch ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest.

Die Paymentus Corporation, ein Anbieter von elektronischen Rechnungsstellungs- und Zahlungsdiensten, war anwaltlich vertreten im UDRP-Verfahren um die Domain ipnpaymentus.com, das sie bei The Forum (NAF) einreichte. Sie trug vor, die Marke »PAYMENTUS« erstmals 2005 im geschäftlichen Verkehr genutzt zu haben, bevor sie im Dezember 2016 als US-Marke eingetragen wurde. Sie habe eine Menge Geld und Ressourcen investiert, um den mit der Marke verbundenen Goodwill zu schaffen, zu erhalten und zu fördern. Der Gegner habe die Domain erst im November 2014 registriert; er bereichere sich mit Pay-per-Klick Links zu Wettbewerbern unter der Domain. Die Beschwerdeführerin erklärte »nach bestem Wissen und Gewissen«, dass der Gegner mit der Domain auch Phishing betreibe. Der Gegner, die TotalDomain Privacy Ltd. mit Sitz in Panama, äußerte sich nicht. Als Entscheider in der Sache wurde der britisch-australische Jurist und Mediator Alan L. Limbury berufen.

Limbury wies die Beschwerde ab und stellte Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) seitens der Beschwerdeführerin fest (NAF Claim Number: FA2207002005377). Er bestätigte die Ähnlichkeit von Domain und Marke. Die Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain überging Limbury. Bei der Frage der Bösgläubigkeit stellte er fest, dass die Domain bereits zwei Jahre registriert war, bevor die Eintragung der Marken der Beschwerdeführerin beim US-Markenamt erfolgte. Ihre Behauptung, bereits seit 2005 die Marke zu nutzen, habe sie nicht belegt. Ebenfalls habe sie keine Nachweise für ihre Investitionen erbracht. Es gäbe keine Hinweise, wonach der Gegner die Domain mit der Beschwerdeführerin im Sinn registriert hätte. Eine etwaige Verwechslungsgefahr zwischen der Domain und der Beschwerdeführerin liege nicht nahe: »PAYMENTUS« ist kein außergewöhnlicher Begriff und besteht aus beschreibenden Worten. Die Verknüpfung des Begriffs mit der in der Zahlungsverfahrensindustrie bekannten Abkürzung „IPN“ (Instant Payment Notification) zwei Jahre bevor die Beschwerdeführerin ihre Marke registrierte, reiche nicht aus, ihn davon zu überzeugen, dass der Gegner die Marke der Beschwerdeführerin kannte. Damit ließ Limbury die Beschwerde an der Bösgläubigkeit scheitern und widmete sich der Frage des RDNH. Das bestätigte er kurzerhand, weil in der Beschwerde selbst dargestellt wird, dass die Domain zwei Jahre vor der Marke registriert wurde, die Beschwerdeführerin aber mit ihrem wissentlich wahrheitswidrigen Vortrag:

»Because the PAYMENTUS mark was registered at the time Respondent registered the domain, it is presumed that Respondent had knowledge of the mark«

die Markenregistrierung zeitlich vor die Domain-Registrierung setzte. Entsprechend wies Limbury die Beschwerde ab und stellte RDNH fest.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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