UDRP

red.com verheddert sich im Streitbeilegungsverfahren in den eigenen Marken

Der US-amerikanische Kamera-Hersteller Red.Com sah seine Markenrechte durch die Domain hydrogen.red verletzt, kam aber im Streit vor der WIPO mit seiner Marke »HYDROGEN« in ein zeitliches Dilemma.

Die kalifornische Red.Com LLC, ein Anbieter von speziellen Digitalkameras und verwandten Produkten, ist Inhaberin diverser Marken »RED«, unter anderem einer US-Marke mit Priorität vom 27. Oktober 2009, und der Marke »HYDROGEN«, die sie im Laufe des Jahres 2017 angemeldet hatte. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain hydrogen.red verletzt, die der Gegner am 27. Oktober 2014 registrierte und die derzeit auf keine aktive Webseite auflöst. Die Beschwerdeführerin meint, mit der Domain verletze deren Inhaber ihre beiden Marken, die sehr bekannt seien und ausschließlich mit ihr in Verbindung gebracht würden. Sie ist der Ansicht, eine Domain, die auf bekannten Begriffen oder Wörterbuchbegriffen beruht, begründe für sich kein Recht oder berechtigtes Interesse auf Seiten des Inhabers; der müsse vielmehr zeigen, dass er die Domain im Sinne der Begriffe nutze. Der Gegner habe die Domain ausschließlich registriert, um sie an die Beschwerdeführerin zu verkaufen. Sie verlangt die Übertragung der Domain. Der Gegner, ein Japaner, der die Domain unter Nutzung eines Privacy-Dienstleisters über einen japanischen Registrar registriert hatte, meldete sich nicht zu Sache. Als Entscheider wurde der britische Rechtsanwalt Steven A. Maier eingesetzt.

Maier ging die Streitbeilegungsvoraussetzung schnell durch und wies die Beschwerde zurück (WIPO-Case No. D2018-1325). Doch zunächst stellte sich ihm die Frage der Verfahrenssprache. Die Beschwerdeführerin hatte Englisch als Sprache beantragt mit der Begründung, die Domain nutze englische Begriffe und der Domain-Inhaber nutze auch die Domain pier13.club, deren Inhalte englischsprachig seien. Da der Gegner sich nicht gegen den Antrag stellte, entschied Maier auf Englisch als Verfahrenssprache. Hinsichtlich der Marke ging Maier auf den besonderen Fall ein, dass die Domain im Ganzen eine Marke repräsentiert, der im Overview 3.0 der »WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions« unter Punkt 1.11.3 angesprochen wird. Er nahm aber nicht den nächsten Schritt und ging auf das Besondere der zwei Marken in einer die Top Level Domain mitumfassenden Domain ein. Er stellte nur fest, dass Domain und Marken identisch oder zum Verwechseln ähnlich sind. Der Frage nach dem Recht oder rechtlichen Interesse auf Seiten des Gegners ging er nicht weiter nach. Zwar akzeptierte er die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass eine Domain, die auf bekannten Begriffen oder Wörterbuchbegriffen beruht, für sich kein Recht oder berechtigtes Interesse auf Seiten des Nutzers begründe und dass der zumindest zeigen müsse, dass er die Domain im Sinne der Begriffe nutzen wolle. Doch unter Verweis auf seine Ausführungen zum dritten Element der UDRP, der Bösgläubigkeit, brach Maier die Erwägungen zum Bestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners ab. Bei der Frage der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain hydrogen.red seitens des Gegners klärte Maier die Angelegenheit kurz und knapp: Die Marke »RED« Beschwerdeführerin sei 2009 bereits registriert gewesen, aber die Marke »Hydrogen« nicht vor 2017. Das sei drei Jahre, nachdem der Gegner die Domain hydrogen.red registriert hatte. Und wie die Beschwerdeführerin selbst vortrage, hatte sie den Markenantrag und die Produkteinführung erst 2017 vorgenommen. Der Gegner konnte demnach drei Jahre vorher nichts von der Marke »HYDROGEN« wissen. Die Marke „RED“ verwende die Beschwerdeführerin zwar lange vor Registrierung der Domain hydrogen.red, doch die Verwendung des Begriffs »red« allein reiche nicht aus, dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu folgen, der Gegner habe die Domain hydrogen.red registriert, um die Marke „RED“ in unfairer Weise auszunutzen. Damit scheiterte die Beschwerde von Red.Com spätestens an der Bösgläubigkeit des Gegners. Maier verweigerte deshalb die Übertragung der Domain.

Die besondere Sachlage, dass eine Domain und deren Endung jeweils einer Marke desselben Markeninhabers entspricht, hätte ruhig weitergehende Erwägungungen von Maier verdient. Der Fall ist bisher nicht im WIPO Overview berücksichtigt. Er ist dem in Ziffer 1.11.3 ähnlich, der lautet

Where the applicable TLD and the second-level portion of the domain name in combination contain the relevant trademark, panels may consider the domain name in its entirety for purposes of assessing confusing similarity (e.g., for a hypothetical TLD ».mark« and a mark »TRADEMARK«, the domain name ‚trade.mark‘ would be confusingly similar for UDRP standing purposes),

spielt aber auf dem nochmals komplexeren Niveau »trademark.trademark«. Gerade weil die Kernmarken des Unternehmens Red.Com »RED« lauten, bieten sich angesichts der nTLD .red alle möglichen Markenrechtsverletzungen an. Diesen Fällen nimmt Maier weitestgehend den Wind aus den Segeln, indem er klarstellt: soweit sich die Markeninhaberin alleine auf ihre Marke »RED« berufen kann, reiche das nicht aus. Allerdings wäre es interessant zu wissen, wie es mit der Domain red.red aussieht, die derzeit geparkt ist.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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