UDRP

Porsche verliert Streitbeilegungsverfahren um cayennesex.com

Die Porsche AG sah eine ihrer Marken durch die Domain cayennesex.com verletzt. Sie wandte sich daher an die World Intellectual Property Organization (WIPO), um die Angelegenheit zu klären, musste aber feststellen, dass »Cayenne« nicht nur für Porsches derzeit bestes Pferd im Stall steht, sondern darüber hinaus auch als Aphrodisiakum anerkannt ist.

Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG ist seit 1999 in Kanada und Europa Inhaberin der Marke »Cayenne«, mit der ihre derzeit am meisten verkaufte Modellreihe bezeichnet ist. Sie sieht ihre Marke durch den im März 2018 registrierten Domain-Namen cayennesex.com verletzt, unter dem ein Escort-Service betrieben wurde; derzeit gibt es unter der Domain keine Inhalte. Porsche startete vor der WIPO ein UDRP-Verfahren und machte geltend, dass die Domain die Marke vollständig enthält, die Gegnerin unter dem Domain-Namen nicht bekannt sei und keinen rechtmäßigen nichtgewerblichen oder fairen Gebrauch von der Domain mache. Vielmehr gebrauche sie die Domain unter Ausnutzung der Werbeanstrengungen von Porsche, um unberechtigt wirtschaftlich daran und dem guten Namen zu partizipieren. Auf der unter der Domain cayennesex.com erreichbaren Website hieß es ursprünglich: »CAYENNE HIGH CLASS ESCORT HEISS WIE DER PORSCHE & SCHARF WIE DIE CHILISCHOTE!!!«. Daneben gab es eine Preisliste für die angebotenen Dienstleistungen. Zwischen der Domain-Inhaberin und Porsche habe es keine Geschäftsbeziehung gegeben. Die nunmehrige Nichtnutzung der Domain könne nicht als rechtens bezeichnet werden. Die Domain-Inhaberin nutzte und nutze die Domain bösgläubig, weil sie absichtlich und ohne berechtigten Grund versucht habe, den guten Ruf und die Bekanntheit der Marke zu nutzen. Die Gegnerin, eine Österreicherin, die einen WHOIS-Privacy-Service nutzt, nahm im Verfahren nicht Stellung. Als Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt John Swinson bestellt.

Swinson prüfte zunächst die Frage der Verfahrenssprache, bevor er in der Sache die Beschwerde von Porsche zurückwies (WIPO-Case No. D2019-0970). Die Beschwerdeführerin Porsche hatte ein Verfahren auf Englisch beantragt, obgleich der Registrierungsvertrag auf Deutsch lautete. Swinson gab diesem Antrag statt, da das WIPO-Center alle Unterlagen und die Kommunikation in Englisch und Deutsch führte, die Domain aus englischen Begriffen zusammengesetzt ist und die Gegnerin sich nicht gegen die Sprachwahl stellte. In der Sache stellte Swinson fest, dass die Marke »Cayenne« in der Domain enthalten ist, der Begriff »sex« an der Ähnlichkeit nichts ändere und die Dienste beschreibe, die früher über die Domain angeboten wurden. Sodann widmete sich Swinson voll und ganz der Frage nach Rechten oder berechtigten Interessen der Gegnerin an der Domain. Die Beschwerdeführerin bezog sich, um dem Anscheinsbeweis für eine rechtsverletzende Nutzung der Marke Genüge zu tun, lediglich auf das – für die Beschwerde ins Englische übertragene – Zitat von der Website: »CAYENNE HIGH CLASS ESCORT HEISS WIE DER PORSCHE & SCHARF WIE DIE CHILISCHOTE!!!« Dies reichte Swanson jedoch nicht aus. Cayenne sei nicht nur eine Marke von Porsche, sondern auch eine Chilipfefferart, die für ihre Schärfe und Würze bekannt ist. Teilweise werde ihr aphrodisierende Wirkung zugesprochen.

Die Gegnerin habe eine Domain registriert, die aus zwei normalen Begriffen zusammengesetzt ist, die zwar auch die Marke anklingen lasse, aber auch als eine Andeutung auf sexuelles Verlangen interpretiert werden könne. Allerdings ergäben sich aus der Verwendung von allgemeinen oder nicht unterscheidungskräftigen Begriffen für diesen Domain-Namen nicht automatisch Rechte oder berechtigte Interessen für die Gegnerin. Laut Overview 3 dürften sich Domain-Inhaber jedoch auf solche Begriffe stützen, wenn sie die Domain im Sinne der Bedeutung der Begriffe nutzen. Hier nutze die Domain-Inhaberin den Begriff »Cayenne« nicht im eigentlichen Sinne, sondern mehr mit einem kulturellen Beiklang. So beziehe sich der Domain-Name nicht aufs Kochen, sondern wird in einer anzüglichen Weise verwendet. An diesem Punkt greift Swanson dann auf einen Artikel auf der nformationsseite WebMD zurück, in dem deutlich wird, dass Cayenne als Aphrodisiakum wissenchaftlich belegt ist. Swanson unterstreicht, dass er die Erwähnung von Porsche auf der Website der Gegnerin nicht als Nachweis dafür sieht, dass sie mit dem Begriff »Cayenne« die Marke der Beschwerdeführerin ausnutzen wollte. Der Vortrag der Beschwerdeführerin reiche nicht aus, einen Missbrauch der Marke für wirtschaftliche Gewinne auf Seiten der Gegnerin nachzuweisen. Die von den Parteien angebotenen Produkte und Dienstleistungen seien sich nicht ähnlich. Für Besucher der Domain cayennesex.com wäre es klar, dass kein Zusammenhang mit Porsche bestünde. Das Risiko einer angedeuteten Zugehörigkeit oder Verunglimpfung von Porsche sei gering. Der Begriff »sex« sei eine Beschreibung des Escort-Service. Zusammen mit dem Begriff »Cayenne« beschreibt der Domain-Name kreativ die angebotene Dienstleistung. Das reiche aus seiner Sicht aus, ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain zu begründen. Davon abgesehen scheine die Beschwerdegegnerin, das entnehme er den vorgelegten Belegen der Inhalte der Website, unter dem Namen »Cayenne« für ihren Escort-Service bekannt zu sein. Damit habe Porsche das 2. Element der UDRP nicht erfüllt. Swanson sparte sich die Prüfung der Bösgläubigkeit und wies die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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