UDRP

Porsche gewinnt komplexen Streit um myporsche.com

Porsche erstritt in einem UDRP-Verfahren die Domain myporsche.com. Was auf den ersten Blick einfach und klar aussieht, erwies sich für den Entscheider als durchaus schwierig: die Gegnerin, ein italienischer Autohändler, hatte gute Argumente und Belege auf ihrer Seite, die wohl abgewogen werden mussten.

Die Porsche AG sah ihre Rechte durch die Domain myporsche.com verletzt. Inhaber der Domain ist ein italienisches Autohaus, La Serra Srl, das in verschiedenen Niederlassungen unter anderem neue und gebrauchte Porsche anbietet. Die Domain myporsche.com wurde am 22. Januar 2002 registriert. Die 2010 gegründete La Serra Srl ist seit 2016 Inhaberin der Domain. Für sie meldete sich ihr Geschäftsführer Eraldo Genovese. Bereits im September 2020 hatte Porsche das WIPO-Verfahren gestartet. Um den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Angelegenheit einverständlich beizulegen, wurde das Verfahren ausgesetzt. Im Rahmen der Verhandlungen wollte Genovese EUR 6.700,– als Ausgleich für die Aufwendungen, die sein Unternehmen bei den Vorbereitungen für ein Webangebot hatte. Das wies Porsche zurück und führte das Verfahren fort. Porsche trägt unter anderem vor, unter der eigenen Domain porsche.com auch ein Angebot »My Porsche« zu haben; 2002 habe myporsche.com zum Verkauf gestanden. Genovese hält entgegen, er habe die Domain bei einer Auktion gekauft, um eine Fanseite für Porschefahrer aufzubauen. Auf die Frage des Verkäufers der Domain damals, was er mit der Domain vorhabe, antwortete Genovese per eMail:

Honestly it is not clear at the moment what will be the use, probably a site of fans of Porsche.

Genovese legte handschriftliche Besprechungsnotizen vor, denen zu entnehmen ist, dass zwischen November 2018 und Dezember 2019 im Unternehmen die Entwicklung und Planung einer Fanseite besprochen wurde. Weiter führt er aus, dass »Porsche« ja eigentlich ein generischer Begriff geworden sei, den man beschreibend für eine Website nutzen könne. Es gäbe zahlreiche andere Angebote im Internet, die den Begriff »Porsche« im Domain-Namen nutzen. Als Entscheider wurde der US-amerikanische Jurist W. Scott Blackmer berufen.

Blackmer bestätigte die Beschwerde von Porsche, nicht ohne gründlich das Für und Wider eines »fair use« seitens des Gegners zu prüfen (WIPO Case No. D2020-2461). Marke und Domain seien identisch, stellte Blackmer fest: der Begriff »my« ändere nichts an der irreführenden Ähnlichkeit beider, und die vom Gegner angesprochene, verlorene Markenqualität des Begriffs »Porsche« stütze er nicht mit Nachweisen. Auch die Frage nach einer berechtigten Nutzung ging unter Verweis auf den WIPO Overview 3.0 section 2.7.1 zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus: Danach muss eine Fanseite aktiv, nicht kommerziell und von einer offiziellen Seite unterscheidbar sein. Bereits an der aktiven Fanseite hapere es hier. Auch die Unterscheidbarkeit von der offiziellen Porsche-Seite, zumal diese eine FanSektion aufweise, sei problematisch. Die weitere Prüfung verlegte Blackmer in die Frage der Bösgläubigkeit, wobei ein gewisser Graubereich bestehe, wo die Frage nach »fair use« einer Domain, die eigentlich unter die berechtigte Nutzung falle, und des passiven Haltens der Domain, der unter die Bösgläubigkeitsprüfung falle, sich überlagern. Nach weit- und tiefgreifenden Ausführungen Blackmers wägt er zuletzt das Für und Wider der Bösgläubigkeit ab. So spreche gegen die Bösgläubigkeit der Gegnerin, dass sie mit offenen Karten spielt und plausible Interesse an Porsche-Fahrzeugen habe. Sie sei nicht für Cybersquatting bekannt und nutze die Domain nicht für Pay-per-Click Anzeigen oder verlinke sie mit einer kommerziellen Webseite. Sie habe Nachweise erbracht, denen zu entnehmen ist, dass an der Entwicklung einer Fanseite gearbeitet wurde. Für das Vorliegen von Bösgläubigkeit sprach allerdings, dass die Pläne der Gegnerin auch eine kommerzielle Nutzung der Fanseite in Betracht zogen. Außerdem ist sie auch Porschehändlerin, und sie wusste um die Fanseite von Porsche. Die Domain habe die Gegnerin bei einer Auktion erworben und nicht einfach irgendeine Domain günstig registriert. Die Behauptung, es gäbe keine Probleme mit der Domain, da »Porsche« mittlerweile ein generischer Begriff ist, sei schlichtweg falsch. Schließlich habe sich fünf Jahre, nachdem die Gegnerin die Domain gekauft hatte, keine nichtkommerzielle Nutzung ergeben, aber sie wollte von Porsche EUR 6.700,– für die Domain. Es stehe zu vermuten, dass es sich dabei um den seinerzeit gezahlten Kaufpreis handele. In Abwägung all dieser Punkte neigte sich für Blackmer die Waage auf die Seite der Bösgläubigkeit. Damit waren alle drei Voraussetzungen der UDRP erfüllt, Blackmer bestätigte den Beschwerdeantrag von Porsche und entschied auf Transfer der Domain.

Blackmer liefert in der Entscheidung tiefergehenden Erwägungen und Ausführungen hinsichtlich der Anforderungen an Fanseiten und die Abgrenzung von »fair use« und bösgläubigem passivem Halten einer Domain, die wir ale Lektüre für Fachleute unbedingt empfehlen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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