UDRP

Panelist weist Beschwerde gegen fuckshaw.com zurück

In einer aktuellen UDRP-Entscheidung vor dem National Arbitration Forum (NAF) entzog sich der Panelist einer ordentlichen Auseinandersetzung mit den rechtlichen Problemen. Stattdessen lehnte er die Beschwerde gegen fuckshaw.com kurzerhand ab.

Shaw Cablesystems ist ein kanadischer Netzbetreiber, der die kanadische Marke »SHAW« eingetragen hat, unter der das Unternehmen Dienste als Kabelfernsehanbieter anbietet. Shaw Cablesystems sieht seine im Jahr 2003 in Kanada registrierte Marke durch die Domain fuckshaw.com verletzt, die unter einem WHOIS-Privacy-Anbieter registriert ist. Die Domain leitet auf ein Youtube-Video weiter, das eine fiktive Werbung für einen »ehrlichen Kabelprovider« wiedergibt. In dem Animationsfilm wird dargestellt, dass die von Kabelanbietern beworbenen Services und Leistung gegenüber den Kunden stark zu deren Nachteil abweichend erbracht werden. Die Beschwerdeführerin verlangt die Übertragung der Domain auf sich. Der Beschwerdegegner nahm zu den Vorwürfen keine Stellung. Als Entscheider wurde Charles K. McCotter Jr. berufen.

Panelist Charles K. McCotter machte sich die Sache allerdings sehr einfach. Nach einer kurzen Prüfung der Angelegenheit wies er die Beschwerde zurück, da nicht alle drei Voraussetzungen der UDRP erfüllt seien (NAF Claim Number: FA1603001666578). Zunächst stellte er fest, dass die Domain mit der Marke zum Verwechseln ähnlich sei, da der Begriff »shaw« der ins Auge springende Teil der Domain ist. Jedoch verneinte McCotter den von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Anscheinsbeweis, wonach der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe. Den Vorwurf, der Beschwerdegegner biete keine redlichen Waren und Dienstleistungen an, habe die Beschwerdeführerin nicht belegt. Die einfache Behauptung, die streitbefangene Domain leite auf ein Youtube-Video mit dem Titel »The First Honest Cable Company« weiter, reiche als Beleg nicht aus. Mithin habe die Beschwerdeführerin den Anscheinsbeweis für fehlende Rechte oder ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners nicht erbracht. Damit wies er die Beschwerde zurück.

Die Entscheidung von Charles K. McCotter ist arg dünn. Selbstverständlich hätte McCotter sich das Video auch anschauen können. Soweit reicht seine Ermittlungsbefugnis, die andere Panelisten immer wieder für sich reklamieren. Und er hätte sich mit dem Problem, die von der Kombination der Domain fuckshaw.com mit der sehr deutlich die Kabelanbieter herabwürdigenden, fiktiven Werbung auseinandersetzen können. Über die Domain nutzt der Beschwerdegegner die Marke der Beschwerdeführerin, um dann allerdings nicht selbst Vorteile für sich zu ziehen, sondern wirtschaftliche Nachteile bei der Beschwerdeführerin zu bewirken. Dazu gibt es einiges, worüber Charles K. McCotter hätte nachdenken können. Hat er aber nicht, worüber die Beschwerdeführerin sich zurecht beklagen kann. Die Entscheidung stellt jedenfalls keinen Freibrief für »fuck«-Domains dar. Es kommt immer auch auf die Inhalte und den Nutzen an, den der Beschwerdegegner generiert.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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