Im Streit um die Domain vanderhall.com machte der Entscheider gegenüber der Beschwerdeführerin zwar kurzen Prozess. Ihr Vortrag war haltlos. Aber zu einem gerechtfertigten Reverse Domain Name Hijacking konnte er sich nicht durchringen.
Die US-amerikanische Vanderhall Motor Works Inc., ein Anbieter von vorwiegend dreirädrigen Automobilen und Inhaber der 2016 eingetragenen US-Marke »VANDERHALL«, sieht ihre Rechte durch die Domain vanderhall.com verletzt. Sie trägt unter anderem vor, ihre Marke bereits seit Juli 2012 im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Sie startete Anfang Mai 2023 ein UDRP-Verfahren vor The Forum (National Arbitration Forum) und beantragte die Übertragung der bereits im Juni 2000 vom Niederländer Pim van der Hall registrierten Domain vanderhall.com. Der meldete sich nicht zum Verfahren. Als Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt Nicholas J.T. Smith eingesetzt.
Smith wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, da sie die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain vanderhall.com nicht nachgewiesen hatte (NAF Claim Number: FA2305002044419). Er bestätigte das Vorliegen der Marke der Beschwerdeführerin und die Identität zwischen Domain und Marke, abgesehen von der Endung .com, die aber auch außer Betracht bleibt, weil lediglich technisches Beiwerk. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses seitens des Gegners überging er und verwies auf die Prüfung der Bösgläubigkeit. Bei dieser stellte Smith fest:
Respondent’s registration of the »vanderhall.com« domain name predates Complainant’s first claimed rights in the VANDERHALL mark, and thus Complainant cannot prove registration in bad faith.
Damit wies er die Beschwerde ab.
Wir kennen Smith bereits wegen seines konzisen Stils. Vor gut einem Jahr wies er kurzerhand eine Beschwerde ab, da sie nicht die verfahrenssprachlichen Voraussetzungen erfüllte. Howard Neu führt Smith immer wieder in seinen Domain-Inhaber freundlichen Panelists-Listen auf vorderen Plätzen. In dem vorliegenden Fall war die Sache sehr klar: die Marke der Beschwerdeführerin wurde von ihr viele Jahre, nachdem die Domain vom aktuellen Inhaber registriert wurde, genutzt und beantragt, und schließlich beim Markenamt eingetragen. Im Grunde ist es ein Standardfall, der sehr gut zu einem Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) führen kann. Doch Smith spielte dieses Verfahren sicher und wies die Beschwerde lediglich ab. Er hätte auch ein RDNH feststellen können, denn die Beschwerde der Beschwerdeführerin war von Anfang an aussichtslos und stellt im Grunde einen Missbrauch der UDRP dar, der zu einer RDNH-Entscheidung führen sollte.
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