UDRP

Die Verfahrenssprache wurde beim Streit um zalo.xyz zum Verhängnis

Im Streit zwischen einer vietnamesischen Tech-Unternehmung und einem Vietnamesen um die Domain zalo.xyz nahm der Entscheider Nicholas Smith einen ungewöhnlichen Weg, das Verfahren zu beenden: Er zog die Sprachkarte.

Die vietnamesische VNG Corporation, unter anderem Betreiberin des Messaging-Service »Zalo« in Vietnam, sieht ihre Rechte durch die Domain zalo.xyz verletzt. Inhaber ist der Vietnamese Do Minh Thong. Die Domain hat er über die vietnamesische Nhan Hoa Software Company Ltd. registriert. Die VNG Corporation startete ein UDRP-Verfahren vor dem Forum (NAF) und reichte am 24. Dezember 2021 ihre Beschwerde ein. Sie beantragte neben der Übertragung der Domain auf sich auch, dass das Verfahren in Englisch geführt werde. Der Registrar Nhan Hoa Software Company Ltd. bestätigte, dass die Domain über ihn registriert und Thong in der Tat Domain-Inhaber ist. Diesen informierte das Forum über das UDRP-Verfahren und gab ihm die Möglichkeit, innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen, wobei ihm das Schiedsgericht die Beschwerdeunterlagen per eMail, Post und Fax zukommen ließ. Eine Reaktion des Domain-Inhabers erfolgte nicht. Zum Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt Nicholas J.T. Smith berufen.

Smith wies die Beschwerde auf kurzem Wege ab, da die von der UDRP vorgegebenen Anforderungen an die Bestimmung der Verfahrenssprache von Seiten der Beschwerdeführerin nicht erfüllt wurden (NAF Claim Number: FA2112001978275). Smith orientierte sich an den ihm vorliegenden Unterlagen und hielt sich an die Regeln der UDRP. Auf Grundlage des Antrags der Beschwerdeführerin stellte sich ihm zunächst die Frage der Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache richtet sich grundsätzlich nach der Sprache, in der der Registrierungsvertrag geschlossen wurde – in diesem Fall Vietnamesisch. Unter Verweis auf die UDRP-Regeln 10 (b) und (c) legte Smith bei der Festlegung der Verfahrenssprache Wert darauf, Fairness und Gerechtigkeit gegenüber beiden Parteien zu gewährleisten. Die Kriterien, anhand derer das zu bemessen sei, seien Hinweise darauf, ob der Gegner Englisch versteht, und der relative Zeit- und Kostenaufwand für die Durchsetzung der vietnamesischen Sprachvereinbarung, der zu einer Benachteiligung einer der Parteien führen würde. Smith führt aus, Bequemlichkeit und Kosten sind wichtige Faktoren bei der Festlegung der Verfahrenssprache, aber am wichtigsten ist die zu Grunde liegende Fairness. Von einer Partei zu verlangen, ein UDRP-Verfahren in einer Sprache zu führen, die sie nicht ausreichend beherrscht, um die von der anderen Partei geltend gemachten Ansprüche und Einreden zu verstehen und ihre eigenen Ansprüche und Einreden geltend zu machen, sei einfach nicht fair. Beide Parteien haben ihren Sitz in Vietnam, die Beschwerdeführerin betreibe ihre Website überwiegend auf Vietnamesisch, während die Domain zalo.xyz nicht aktiv ist. Die Beschwerdeführerin habe keine hinreichenden Belege über die Englischkenntnisse des Gegners vorgebracht. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich etwaiger Englischkenntnisse des Gegners reichten nicht aus, anzunehmen, der Gegner sei in der Lage, ein Verfahren auf Englisch zu führen. Sollte der Facebooknutzer, auf den sie verwies, tatsächlich der Gegner sein, so spreche der Umstand, dass die Seite auf Englisch angezeigt wird, nicht für ausreichende Englischkenntnisse des Gegners, da die vom Nutzer hochgeladenen Inhalte auf Vietnamesisch seien. Smith akzeptierte auch das Argument nicht, dass es zu wenige Vietnamesisch sprechende UDRP-Panelisten gäbe, weshalb dieses Verfahren auf Englisch geführt werden müsse. Aus solchen Gründen ein Verfahren auf Englisch zu führen, sei schlichtweg unfair.

Smith kam zu dem Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf ein Verfahren in englischer Sprache nicht hinreichend begründet. Der Antrag auf die Fortführung des Verfahrens auf Englisch wies er damit zurück. Er schloss, dass es weder effizient noch produktiv wäre, die Übersetzung der Beschwerde ins Vietnamesische anzuordnen und von diesem Punkt an in Vietnamesisch zu verfahren, zumal er dessen selbst nicht mächtig sei. Smith wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin könne, wenn sie dies wolle, eine neue Beschwerde einreichen und in vietnamesischer Sprache vorgehen oder überzeugende, geeignete Beweise dafür vorlegen, dass der Gegner der englischen Sprache mächtig ist.

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