UDRP

OSRAM holt sich kampflos osram-de.com

Die OSRAM Licht AG begegnete nicht zum ersten Mal einer Markenrechtsverletzung durch eine Domain. Diesmal war es osram-de.com, die von einer US-Amerikanerin registriert worden war. Die Tochter OSRAM GmbH nahm die Sache in die Hand und beantragte vor der WIPO ein UDRP-Verfahren.

Die OSRAM GmbH mit Sitz in München sieht ihre Rechte durch die Domain osram-de.com verletzt und wandte sich an die World Intellectual Property Organization, um im Rahmen eines UDRP-Verfahrens die Domain zu erstreiten. Inhaber von osram-de.com ist eine US-Amerikanerin mit Sitz in Minneapolis (USA), die die Domain am 05. Dezember 2017 registriert hatte. Die Domain war zum Zeitpunkt des UDRP-Verfahrens nicht aktiv, wurde vorher aber zum Phishing genutzt. Die OSRAM GmbH verwies auf ihre US-Marken und begründete das Bestehen der Bösgläubigkeit auf Seiten der Gegnerin mit der Bekanntheit ihrer Marke, die Ähnlichkeit bzw. Identität von Domain und Marke und darauf, dass die Inhaberin keine Beziehung zur Marke aufweise. Die Gegnerin äußerte sich nicht. Als Entscheiderin wurde die kanadische Juristin Cherise Valles bestellt, die derzeit in Genf für die World Trade Organization (WTO) tätig ist.

Valles bestätigte die Beschwerde von OSRAM und gab dem Antrag auf Übertragung der streitigen Domain osram-de.com statt (WIPO Case No. D2017-2418). Aus Sicht von Valles waren Domain und Marke identisch. Die Domain gibt die Marke vollständig wieder. Der Zusatz »-de« reiche nicht aus, die Domain von der Marke zu unterscheiden und die verwirrende Ähnlichkeit zu beseitigen. Weiter habe die Gegnerin auf das Verfahren nicht reagiert und keine Hinweise gegeben, warum sie berechtigt sein sollte, die Domain zu nutzen. Sie ist unter der Bezeichnung osram-de.com weder bekannt noch Inhaberin der Marke OSRAM. Die Beschwerdeführerin hat ihr nie erlaubt, das Kennzeichen zu nutzen, und es besteht auch keine Geschäftsbeziehung zwischen beiden. An dieser Stelle merkte Valles bereits an, die Gegnerin nutze die Domain osram-de.com mit der Absicht, geschäftliche Gewinne zu erzielen; sie nutze die Domain für Phishing-Aktionen und damit nicht gutgläubig.

Schließlich bestätigte sich für Valles auch der Vorwurf einer Bösgläubigkeit. Frühere Panels hätten bereits bestätigt, dass der Name »OSRAM« ein Unterscheidungsmerkmal der Beschwerdeführerin und ihrer Produkte ist. Der Zusatz »-de« verschärfe sogar die Verwechslungsgefahr, da die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Deutschland habe und »de« eine allgemein akzeptierte Abkürzung für »Deutschland« und ».de« die Länderendung für Deutschland ist. Valles nahm an, die Gegnerin sei sich bei Registrierung der Domain osram-de.com der Existenz der Markenrechte der Beschwerdeführerin bewusst gewesen. Tatsächlich nutzte sie die Domain in einer Phishing-Taktik, die nicht nur deutlich macht, dass ihr die Beschwerdeführerin, ihr Geschäft und ihre Marken bekannt war, sondern sie versuchte sich sogar als eine juristische Person auszugeben, die zur Beschwerdeführerin gehört. Das alles spreche für die Bösgläubigkeit der Gegnerin, weshalb Cherise Valles der Beschwerde von OSRAM stattgab und auf Übertragung der Domain osram-de.com entschied.

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