UDRP

Organisationsversagen bei aSWEEV Co. führt zum Scheitern des Streits um asweev.com

Im Streit um die Domain asweev.com scheiterte die aSWEEV Co. an fehlendem Vortrag und zugleich an schlechtem Domain-Management: Frisch gegründet, hatte sie es versäumt, die passende .com-Domain zu registrieren.

Die im Bereich Elektrofahrzeuge tätige aSWEEV Co. mit Sitz in den USA sieht ihre Rechte durch die Domain asweev.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor The Forum. Sie fügte eine auf den 29. Mai 2024 datierende Gründungsurkunde bei und trägt vor, sie habe am 30. Mai 2024 beim US-Patent- und Markenamt (USPTO) eine Absichtserklärung zur Verwendung der Marke (»Intent-to-Use Trademark«) »ASWEEV« eingereicht. Zudem betreibe sie unter der Domain asweev.co ihre Website, was sie mit einem Screenshot belegt, die sie, neben anderen Marketingmaßnahmen, dafür nutze, ihre Marke im Handel, der Öffentlichkeit und bei Investoren bekannt zu machen. Die Domain asweev.com sei zum Verwechseln mit ihrer Marke „ASWWEV“ ähnlich, der Gegner habe kein Recht oder berechtigte Interessen an der Domain asweev.com und er habe sie bösgläubig registriert und nutze sie auch bösgläubig. Der Gegner registrierte die Domain asweev.com am 30. Mai 2024 und bietet sie zum Verkauf an; zum Verfahren meldete er sich nicht. Zur Entscheiderin wurde die als Rechtsberaterin und Mediatorin im Recht geistigen Eigentums tätige US-amerikanische Volljuristin Sandra J. Franklin berufen.

Franklin wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin nicht eines der drei Elemente des UDRP-Verfahrens erfüllte (Forum, Claim Number: FA2408002112107). Sie beschränkte sich bei der Beurteilung des Rechtsstreits auf den unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführerin. Franklin sah schon das erste Element, das Vorliegen einer Marke der Beschwerdeführerin, nicht erfüllt. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin mangele es an wichtigen Informationen und Belegen. So trage sie nicht vor und belege auch nicht, wann sie ihre Website eingerichtet hat und wie viele Besucher der Seite es gibt. Weiter trage sie nichts über ihre Werbeausgaben oder Medien, die über sie berichten, vor, um so die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu belegen. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf frühere UDRP-Fälle, in denen die jeweiligen Beschwerdeführer ihre Bekanntheit bei Verbrauchern mit Beweisen belegen konnten; sie selbst lege aber keine Beweise vor. Es müsse sich erst noch zeigen, ob die Beschwerdeführerin Markenrechte durch kommerzielle Nutzung ihres Angebots erlangt. Die Absichtserklärung zur Verwendung der Marke kann als Hinweis gelten. Allerdings ist das Datum der Anmeldung identisch mit dem Datum der Domain-Registrierung. Diese Tatsache, neben der Abwesenheit von Beweisen, veranlasste Franklin zu der Feststellung, dass die Markenanmeldung in diesem Fall nicht wirklich zur Kenntnis genommen wurde. Sie sehe die genutzte günstige Gelegenheit der Registrierung der Domain durch den Gegner, doch obliege es der Beschwerdeführerin, ihren Fall darzulegen und die Rechte an der Marke „ASWEEV“ zu beweisen. Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal ausdrücklich Rechte des »Common Law« geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Franklin stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Beweislast nicht nachgekommen ist. Sie habe damit die Anforderungen der UDRP nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde scheitere. Franklin stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keines der drei Elemente der UDRP erfüllt, weshalb sie beschied, dass die Domain asween.com beim Gegner verbleibe.

Der Fall ist wieder ein Beispiel für schlechtes Domain-Management. Die neu gegründete Unternehmung versäumte es, sich rechtzeitig die gewünschte .com-Domain zu sichern. Noch am Tag der Gründung, am 29. Mai 2024, hätte sie die Domain asweev.com registrieren können. Schon da wäre es knapp gewesen. Es ist nicht haltlos, anzunehmen, der Gegner, der ohne ordentlichen Namen blieb, aber seinen Sitz in Hong Kong hat, habe die Eingänge beim USPTO im Blick gehabt und auf die »Markenanmeldung« der Beschwerdeführerin reagiert. Diese hingegen registrierte die von ihr genutzte Domain asweev.co erst am 27. Juni 2024, womit ihr fadenscheiniger Vortrag noch schwächer wird. Franklin hatte sich einen Blick auf das WHOIS an dieser Stelle erspart, jedenfalls nichts dazu in ihrer Entscheidung geäußert. Alles in allem kann man jedweder Unternehmung nur anraten, frühzeitig, idealerweise vor Gründung, die notwendigen Domains zu registrieren (oder zu kaufen). Wenn die Unternehmung dann steht, sollte allerdings auch gleich ein WHOIS-Update erfolgen und die Unternehmung als Inhaber eingetragen werden – und nicht eine Person wie der Webdesigner, einer der Gründer oder sonst ein hilfreicher Geist.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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