Mit vereinten Kräften zum Erfolg: Auch seine nahezu kindliche Naivität hat den Inhaber von moon-swatch.com nicht davor geschützt, einen UDRP-Rechtsstreit um die Domain zu verlieren. Doch auch die beiden berühmten Beschwerdeführer haben sich nicht gerade mit Ruhm bekleckert.
Im Streit um moon-swatch.com vor dem Schiedsgericht der WIPO war die Bank der Beschwerdeführerinnen prominent vertreten. Sowohl die SWATCH AG als auch die OMEGA SA, die beide zur The Swatch Group Ltd. mit Sitz in der Schweiz gehören, störten sich an der Registrierung und Nutzung dieser Domain. Hinter »MoonSwatch« verbirgt sich eine Kollektion von insgesamt elf Armbanduhren, die nach den Planeten des Sonnensystems benannt sind. Sie beruht auf einer Design-Partnerschaft der Streetstyle-Uhrenmarke Swatch mit dem Luxusuhrenhersteller Omega, der mit der Speedmaster Moonwatch einen ikonischen Zeitmesser entwickelt hat, der 1969 von Neil Armstrong und Buzz Aldrin auf der Mondoberfläche getragen wurde. Während sich die OMEGA SA auf Markenrechte an der Wortmarke »MOONWATCH« berufen konnte, hatte sich die SWATCH AG Rechte an der Wortmarke »MOONSWATCH« gesichert, letztere mit einem Registrierungsdatum vom 23. August 2023. Den Beschwerdeführerinnen gegenüber stand der Marokkaner Soulaimane El Maimouni, der die streitige Domain moon-swatch.com am 02. Juli 2024 registriert hatte. Er nutzte sie, um auf eine typische Parking-Website weiterzuleiten und die Domain dort zum Kauf anzubieten. Die WIPO bestellte Stephanie G. Hartung, Rechtsanwältin aus Frankfurt/Main, zur Einzelschiedsrichterin, die sich mit dem Transferverlangen der beiden Beschwerdeführerinnen auseinanderzusetzen hatte.
Unproblematisch war zunächst das erste Tatbestandsmerkmal der UDRP, wonach die Domain moon-swatch.com mit der streitigen Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich sein muss. Hier konnte Hartung beides bejahen, da die Marke »MOONSWATCH« der SWATCH AG vollständig in der Domain wiedergegeben ist; im Fall der Marke »MOONWATCH« wurde der Domain lediglich der Buchstabe »s« hinzugefügt, so dass die Domain der Marke zumindest täuschend ähnlich ist. Beim zweiten Tatbestandsmerkmal, dem fehlenden Recht oder dem fehlenden berechtigten Interesse des Beschwerdegegners an der Domain, bejahte Hartung einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen. Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner unter der streitigen Domain allgemein bekannt ist; ebenso war nicht davon auszugehen, dass er mit den Beschwerdeführerinnen oder ihrem Unternehmen verbunden ist. Schließlich war im dritten Schritt zu prüfen, ob die streitige Domain bösgläubig registriert und genutzt wird. Hier legte der Beschwerdegegner ein kindliches Unverständnis für die Regelungen der UDRP an den Tag. Er räumte nicht nur ein, dass er die Domain zum Weiterverkauf über eine Handelsplattform erworben hatte; er bot den Beschwerdeführerinnen sogar an, die Domain im Wege gütlicher Verhandlungen zu erwerben. Dabei war unstreitig, dass der Beschwerdegegner zunächst einen Verkaufspreis von US$ 28.193,– aufgerufen hatte; nach Einleitung des UDRP-Verfahrens erhöhte er seine Forderung dann auf US$ 99.888,–. Diese Umstände ließen für das Schiedsgericht keinerlei Zweifel daran, dass sich der Beschwerdegegner der Marken der Beschwerdeführerinnen voll bewusst war und versucht hat, sich durch einen Verkauf direkt an die Beschwerdeführerinnen zu bereichern. Damit waren alle drei Tatbestandsmerkmale der UDRP erfüllt und die Transferentscheidung die logische Folge.
So erwartbar das Ergebnis, so vermeidbar war der Rechtsstreit. Glaubt man den Angaben der Wikipedia, kam die MoonSwatch am 26. März 2022 auf den Markt und war von Anfang an – nicht zuletzt aufgrund ihrer eingeschränkten Verfügbarkeit – weltweit stark nachgefragt. Gleichwohl sollte bis zur Registrierung der Wortmarke »MOONSWATCH« weit über ein Jahr vergehen. Und selbst, als die Marke eingetragen war, konnte der Beschwerdegegner die streitige Domain im Juli 2024 noch problemlos registrieren. Und zwar nicht unter einer vermeintlich exotischen Top Level Domain, sondern unter .com und in einer naheliegenden Zeichenfolge. Auch wenn man der Swatch Group zu Gute halten kann, dass zumindest die Domain moonswatch.com bereits am 30. Juni 2022 registriert worden war – bei umsichtigem Domain-Management hätte man auch die Bindestrich-Variante mitregistrieren müssen. So war es dem Beschwerdegegner zumindest vorübergehend möglich, die Domain zu missbrauchen. Dass er dies nicht getan hat, sondern lediglich auf den Verkaufspreis spekulierte, dürfte wiederum allein seiner Naivität geschuldet gewesen sein.
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