UDRP

NAF verneint Verwechlungsgefahr zwischen HSABANK und schsabank.com

Sprachen wir letzte Woche von einer sehr kurzen ADR-Entscheidung unter .se, so zeigt sich, dass auch im Streit um .com-Domains kurzer Prozess gemacht werden kann: Die Inhaberin einer Marke scheiterte vor dem NAF mit einem UDRP-Verfahren bereits an der Verwechslungsgefahr. Der das Verfahren entscheidende Fachmann begründete die Abweisung in einem kurzen Absatz.

Die Webster Financial Corporation mit Sitz in den USA ist seit 2003 Inhaberin der US-Marke „HSA BANK“ und sieht ihre Markenrechte durch die Domain schsabank.com verletzt. Deren Inhaberin registrierte die Domain am 12. März 2018 über einen Privacy Service mit Sitz in Belize. Die Domain leitet zu einer Webseite mit Links, die im Zusammenhang mit Gelddienstleistungen stehen; sie steht zudem zum Verkauf. Die Beschwerdeführerin des UDRP-Verfahrens vor dem National Arbitration Forum (NAF) meint, Marke und Domain seien sich zum Verwechseln ähnlich, es bestehe keine Geschäftsbeziehung zur Inhaberin der Domain und sie habe ihr auch nicht erlaubt, ihre Marke für eine Internet-Domain zu benutzen. Alles deute darauf hin, dass die Gegnerin die Domain bösgläubig registriert habe. Die Domain-Inhaberin äußerte sich nicht im Verfahren. Als Entscheider wurde der für das australische Patent- und Markenamt tätige australische-britische Jurist Debrett Gordon Lyons berufen.

Lyons fasste sich kurz und liess die Beschwerde bereits am ersten Tatbestandsmerkmal scheitern (NAF Claim Number: FA1804001780560). Für Lyons ergab sich schon nicht die Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain, die notwendig ist, um ein UDRP-Verfahren erfolgreich zu führen. Die Domain schsabank.com bestehe aus der Marke, der zu vernachlässigenden Endung .com sowie den vorangestellten Buchstaben »sc«. Es gebe keine Erklärung, wie man die beiden Buchstaben im Zusammenhang mit den Geschäften der Beschwerdeführerin zu lesen oder verstehen hätte, meint Lyons. Man könnte überlegen, ob sie etwa für »South Carolina« stehen, aber das wäre untypisch und führe zu keiner Verwechselung. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Hinweise dazu gegeben, wofür »sc« hier stehe. Es könnte, so Lyons weiter, sich um einen Fall von Typosquatting handeln, aber wer würde schon die Buchstaben »sc« eingeben, wenn er im Internet auf die Seite der HSA-Bank wollte. Es leuchte nicht auf Anhieb ein, dass sich »schsabank« und »hsabank« zum Verwechseln ähnlich sind. Auch wenn sich mit den beiden zusätzlichen Buchstaben kein neues Wort ergebe, trage doch deren Position am Anfang der Marke dazu bei, den unmittelbaren Hinweis auf die Marke zu zerstreuen. Der optische Eindruck beider Bezeichnungen ist sehr unterschiedlich, und wenn man den Begriff »Bank« jeweils entfernt, werde der Unterschied zwischen »schsa« und »hsa« noch deutlicher. Die Beschwerdeführerin habe, so Lyons, das Panel nicht davon überzeugt, dass die beiden Begriffe zum Verwechseln ähnlich sind und er finde, sie sind es nicht. Damit hatte die Beschwerdeführerin schon die Voraussetzungen des ersten Tatbestandsmerkmals nicht erfüllt. Lyons sah sich aufgrund dessen nicht veranlasst, die beiden weiteren Voraussetzungen des UDRP-Verfahrens zu prüfen und entschied, dass die Domain schsabank.com bei der Domain-Inhaberin verbleibe.

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