UDRP

Mr Green bekommt mr.green zugesprochen

Der Online-Casinobetreiber „Mr Green“ sah seine Markenrechte durch die Domain mr.green verletzt und klärte die Sache in einem UDRP-Verfahren. Die Gegnerin hielt wortgewandt zahlreiche Argumente entgegen und meinte, die Domain-Endung dürfe bei der Prüfung der Ähnlichkeit von Marke und Domain nicht miteinbezogen werden.

Die Mr Green Ltd. mit Sitz auf Malta sah ihre Rechte durch die Domain mr.green verletzt. Sie selbst betreibt Online-Casinos und hat hierfür mehrere Wort- und Wort-/Bild-Marken »Mr Green« eingetragen. Die Mediapool Communications Limited mit Sitz in Nikosia auf Zypern hatte am 28. Dezember 2015 den Domain-Namen mr.green registriert und mit ihm zwischen Dezember 2015 und April 2016 an einem Afiliate-Programm teilgenommen, in dem er auf das Angebot mrgreen.com der Beschwerdeführerin weiterleitete. Am 04. Juli 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer „Cease and Desist Notice“ an die Gegnerin, deren Domain mr.green zu diesem Zeitpunkt auf das Angebot unter der Domain megarewards.net weiterleitete, das von der Gegnerin betrieben wird. Die Seite megarewards.net weist ihrerseits auf andere Anbieter von Online-Casinos weiter. Die Gegnerin antwortete auf die »Cease and Desist Notice«, indem sie erklärte, eine Rechtsverletzung liege nicht vor, da die Endung bei Betrachtung der Sache nicht ins Kalkül zu nehmen sei: es käme allein auf die Second Level Domain »mr« an, und die sei mit der Marke nicht zu verwechseln. Außerdem habe ja eine Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin bestanden. Die Mr Green Ltd. startete ein UDRP-Verfahrens vor der WIPO und trug dort weiter vor, die Endung .green sei bei der Beurteilung des Falles nicht irrelevant, zudem habe keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden. Die Gegnerin hielt unter anderem entgegen, dass lediglich in Ausnahmefällen die Domain-Endung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinzubeziehen und dabei der Punkt zwischen Second und First Level Domain mitzuberücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin habe eine Marke mit einem Punkt zwischen »Mr« und »Green« erst registriert, nachdem der Streit begonnen habe. Das »MR« in mr.green stehe für »Mega Rewards«, eine Dienstleistung, die man für Kasinos und Wettbüros biete. Bisher biete man den Service lediglich auf megarewards.green an, wolle diesen jedoch auf megarewards.blue und megarewards.red ausweiten, wobei man die Domains noch erwerben müsse. Bei mr.green handele es sich um eine Abkürzung von megarewards.green. Als UDRP-Entscheider wurde der schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian bestimmt.

Lothian bestätigte nach eingehender Prüfung die Beschwerde der Beschwerdeführerin und entschied auf Transfer der Domain (WIPO Case No. D2017-1944). Lothian nutzte die ihm gegebenen Möglichkeiten und suchte sich Informationen, Geschichte und Tätigkeit der Beschwerdeführerin zusammen. Über das Bestehen der Marke an sich streiten die Parteien nicht, stellte Lothian fest, aber darüber, auf welcher Grundlage die Domain und die Marke verglichen werden sollen. Soll lediglich der Second Level »mr« herangezogen werden, oder auch die Endung .green? Das Argument, welches die Gegnerin macht und mit dem sie den Blick lediglich auf die Second Level Domain beschränken will, hielt Lothian allerdings für falsch. Der Punkt zwischen den Ebenen der Domain sei zudem eine rein technische Sache und müsse nicht zugleich Bestandteil der Marke sein, mit der eine Domain verglichen werde. Es gibt zahlreiche Entscheidungen, bei dem die Marke eines Beschwerdeführers sich auch über den Punkt hinaus erstrecke, wie etwa bei tes.co (WIPO Case No. DCO2013-0017) oder b.mw (WIPO Case No. DMW2015-0001). Danach seien die Marke und die gesamte Domain, bis auf den Punkt, identisch, was zu keinem Unterschied zwischen beiden führe. Und ob man die Abkürzung für »Mister«, »Mr« oder »Mr.« schreibt, sie wird immer als Abkürzung hierfür gelesen. Damit ging Lothian von einer Identität zwischen Marke und Domain aus.

Bei der Frage nach fehlendem Recht oder berechtigten Interessen des Gegners, die Domain zu nutzen, sah Lothian den notwendigen Anscheinsbeweis von der Beschwerdeführerin erbracht. Dem hielt die Gegnerin nichts überzeugendes entgegen. Der Gegner behaupte seinerseits schon nicht, unter dem Namen mr.green bekannt zu sein. Vielmehr teile er mit, die Domain geschäftlich zu nutzen. Aus Sicht von Lothian waren die Angebote unter mr.green keine gutgläubigen Angebote von Waren und Dienstleistungen. Zunächst leitete die Domain auf das Angebot der Beschwerdeführerin weiter, und der Gegner partizipierte am Afiliate-Programm der Beschwerdeführerin. Danach führte die Domain auf das eigene Angebot unter megarewards.net weiter. Ob die Beschwerdeführerin von der Teilnahme am Afiliate-Programm wusste und es akzeptierte, was durchaus zum Bestehen von Rechten oder legitimen Interessen auf Seiten des Gegners hätte führen können, war für Lothian unklar. Die Behauptungen der Parteien stünden sich unbewiesen gegenüber. Eine vom Gegner beigefügte Notiz zu einem auf deutsch geführten Messengeraustausch mit einem »Alfred« reichte ihm als Beleg nicht aus, zumal die Notiz nicht ins Englische übersetzt eingereicht wurde. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser Alfred irgendwas mit der Beschwerdeführerin zu tun habe. Einem beigefügten Bankbeleg lasse sich nicht entnehmen, dass Zahlungen von der Beschwerdeführerin an die Gegnerin erbracht wurden. Auch die spätere Nutzung der Domain, als sie auf megareward.net weiterleitete, half der Beschwerdegegnerin nicht, da »mrq immer als Abkürzung für »Mister« und nicht als Abkürzung für »mega reward« gelesen werde, und mithin nicht von einem gutgläubigen Angebot von Waren und Dienstleistungen auszugehen sei. Folglich war aus Sicht von Lothian auch die zweite Voraussetzung eines UDRP-Verfahrens erfüllt.

Schließlich bestätigte sich auch die Bösläubigkeit, da der Gegner keinen Nachweis erbrachte, der auf einverständliche Nutzung der Domain mr.green schließen lasse. Vielmehr deute alles darauf hin, dass der Gegner mit der Domain beabsichtigte, Nutzer durch Ähnlichkeit der Domain mr.green mit der Marke »Mr Green« auf sein Angebot unter megareward.net zu bringen und darüber Gewinne zu erwirtschaften. Das spreche für eine Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain mr.green. Lothian führte weiter aus, der Vortrag der Gegnerin hinsichtlich der Abkürzung »mr« für »mega reward« überzeuge ganz und gar nicht, insbesondere wenn man das im Zusammenhang mit Casino-Angeboten im Internet sehe. Auf der anderen Seite weise gerade die Marke »Mr Green« keinen begrifflichen Zusammenhang mit Casino-Angeboten auf. Anhand dessen werde es offensichtlich, dass die Domain mr.green rein gar nichts mit der begrifflichen Bedeutung, aber alles mit der Marke der Beschwerdeführerin zu tun habe. Damit waren alles drei Voraussetzungen der UDRP erfüllt, und Lothian entschied deshalb auf Übertragung der Domain mr.green auf die Beschwerdeführerin.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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