UDRP

Mitgesellschafter von Protanium behält nach seinem Ausstieg protanium.com

Die Protanium B.V. ging gegen einen ehemaligen Gesellschafter vor, weil dieser Inhaber der Domain protanium.com ist. Was ein komplexer Streit hätte werden können, schulterte locker ein Dreier-Panel der WIPO, und entschied nach Aktenlage zu Gunsten des Domain-Inhabers.

Die niederländische Protanium B.V. sieht ihre Rechte durch die Domain protanium.com verletzt, deren Inhaber Lars Munksoe aus Dänemark, der von 2008 bis 2015 Gesellschafter und Aufsichtsrat der Unternehmung war, ist. Die Protanium B.V. ist ihrerseits eine Tochter der Accell Group, einem führenden Anbieter von eBikes, Fahrrädern und entsprechendem Zubehör in Europa. Sie ist Inhaberin von „PROTANIUM“-Marken: einer dänischen Marke von 1994, einer EU-Marke und einer UK-Marke, beide mit Anmeldung in 2007. In einem UDRP-Verfahren vor der WIPO trägt die Protanium B.V. als Beschwerdeführerin vor, in Anbetracht der 1994 eingetragenen »PROTANIUM«-Marke hätte der Gegner, der die Domain protanium.com am 01. August 2011 registriert hat, um die Markenrechte wissen müssen. Man sei zu der Zeit Inhaber umfangreicher Rechte gewesen, darunter auch von Patentrechten, die auf Erfindungen des Gegners zurückgingen, der seinerzeit 20 Prozent Anteile an der Unternehmung hielt. Der Gegner nutze die Domain nicht und zeige keine Absichten, sie zukünftig zu nutzen. Unter der Domain finden sich Informationen und Broschüren zu Protanium mit dem Stand der Jahre 2012 bis 2014. Der Gegner hält entgegen, er habe die Domain protanium.com im April 2006 registriert und sei immer ihr Inhaber gewesen. Nach seiner Kenntnis habe die Beschwerdeführerin vor 6 Jahren und 3 Monaten aufgehört, Produkte der Marke »PROTANIUM« zu verkaufen, weshalb ihre Marken derzeit nicht genutzt würden. Am 28. Februar 2008 sei die Unternehmung überhaupt erst entstanden, zwei Jahre, nachdem er die Domain registriert habe. Zur Entscheidung der Beschwerde wurde ein Dreier-Panel berufen, mit dem italienischen Rechtsanwalt Luca Barbero als Vorsitzendem und als Beisitzer dem niederländischen Rechtsanwalt Tobias Cohen Jehoram und dem dänischen Rechtsanwalt Knud Wallberg.

Das Trio wies die Beschwerde der Protanium B.V. ab, da sie dem Gegner die Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain protanium.com nicht nachgewiesen hatte (WIPO Case No. D2022-0030). Die Frage der Identität oder Ähnlichkeit von Marke und Domain war leicht beantwortet, da beides, abgesehen von der Endung .com, miteinander übereinstimmt. Die Frage des Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain zu diskutieren, erachtete das Panel als nicht notwendig, übersprang sie und stürzte sich ganz auf die Frage der Bösgläubigkeit, die es verneinen konnten. Hier stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung der Domain nicht nachgewiesen habe. Sie behauptete zwar, der Gegner sei 2011 Inhaber der Domain geworden, zu einer Zeit, als er um ihre Rechte wußte, weil er Gesellschafter der Unternehmung war. Doch legte sie keine Nachweise für die Registrierung erst zu diesem Zeitpunkt vor. Tatsächlich zeige sich anhand der Aufzeichnungen, dass die Domain bereits am 03. April 2006 registriert wurde, während die Beschwerdeführerin erst am 28. Februar 2008 gegründet wurde. Hinzu komme, dass die EU- und die UK-Marke jeweils erst im September 2007 angemeldet wurden. Die dänische Marke wurde zwar bereits 1994 angemeldet, aber erst 2008 wurde sie vom Vorinhaber auf die Beschwerdeführerin übertragen. Zudem weise die Website unter protanium.com auf Inhalte, die unter anderem die Gründungsgeschichte aufzeigen, wonach der Gegner zusammen mit Brian Hoehl »PROTANIUM« 2006 gestartet habe. Die Website sei auch, wie von der Beschwerdeführerin angemerkt, lediglich bis 2014 upgedated worden, während der Gegner 2015 aus der Unternehmen ausgestiegen ist. Aus diesen Gründen kam das Dreier-Panel zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass der Gegner die Domain bösgläubig registriert hat. Mit der Website unter protanium.com habe er in seiner Zeit als Gesellschafter von 2008 bis 2015 Protanium unterstützt.

Das Panel schob am Ende seiner Entscheidung noch nach, dass es sich in Anbetracht des Datums der Registrierung der Domain und der Art des Streits zwischen den Parteien nicht um einen eindeutigen Cybersquatting-Fall handele, der nach der UDRP zu behandeln wäre, sondern um einen komplexen Streitfall, der daher besser vor einem Zivilgericht behandelt werden sollte. Die Beschwerde der Protanium B.V. wies es jedenfalls ab.

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