UDRP

Lego klemmt sich erfolgreich die Domain lego.box

Die Lego Juris A/S ist ein weiteres Unternehmen, das – wie AVM im Fall fritz.box – um eine .box-Domain streiten musste. Im UDRP-Verfahren um lego.box setzte sich der Klemmbausteinhersteller durch. Es bleibt aber die Frage offen, was aus dem NFT lego.box wird.

Die dänische LEGO Juris A/S sieht ihre Markenrechte durch die Domain lego.box verletzt. Die Domain wurde am 26. Februar 2024 registriert. Die Top Level Domain .box steht für die Verknüpfung von Web2-Domains im klassischen DNS mit Blockchain-basierten Web3-Domains. Die Beschwerdeführerin machte als Domain-Inhaber Paul Gauvreau aus den USA aus. Dieser trug im Rahmen des UDRP-Verfahrens vor, er sei Mitarbeiter von 3DNS, dem Reseller, über den lego.box registriert wurde. Warum er als Inhaber eingetragen sei, könne er nicht nachvollziehen. Tatsächlicher Inhaber nach Angaben im 3DNS-System sei Androux Reabow aus Großbritannien. Der trug informierend vor, er habe die Domain bei my.box, einem Marktplatz für .box-Domains, zusammen mit dem zugehörigen NFT erstanden. Er sei bereit, die Angelegenheit mit der Beschwerdeführerin zu diskutieren und eine Lösung herbeizuführen. Der Fall schien nicht gegen ihn, sondern gegen »frühere Parteien« gerichtet zu sein, weshalb das Verfahren unrechtmäßig sei. Außerdem habe er my.box angeboten, die Domain zurückzugeben und dafür eine andere zu nehmen, woraufhin der Reseller eine Erstattung angeboten habe.

Der als Entscheider berufene britische Rechtsanwalt Adam Taylor trug Gauvreau und Reabow als Gegner des Verfahrens ein. Er bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain (WIPO Case No. D2024-1725). Die Ähnlichkeit zwischen Marke und Domain bestätigte er mit einem Satz. Bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses der Gegner an der Domain sah er zunächst den Anscheinsbeweis erbracht, wonach diese selbst keine entsprechende Marke innehaben, nicht unter der Domain bekannt und von der Beschwerdeführerin nicht zur Verwendung der Marke legitimiert sind. Die Beschwerdegegner widerlegten den Anscheinsbeweis nicht und legten keine relevanten Beweise vor, die eigene Rechte oder berechtigte Interessen an der Domain lego.box belegen. Danach widmete sich Taylor der Frage der Bösgläubigkeit. Hier machte er zunächst deutlich, dass die Gegner keine ordentliche Erwiderung eingereicht haben. Davon abgesehen hätte aber keine der Parteien den »Web3«-Kontext vollständig angesprochen oder erläutert, geschweige denn behauptet, dass dies andere Erwägungen mit sich bringen könnte als die, die sich bei einer »traditionellen« UDRP-Prüfung ergeben würden. Deshalb hielt sich Taylor ganz an die Vorgaben der UDRP. Er ging davon aus, dass den Gegnern die berühmte Marke »LEGO« bei Registrierung der Domain bekannt war und dass die Registrierung der Domain dazu diente, die Aufmerksamkeit von Internetnutzern auf die Website unter der Domain zu ziehen. Eine etwaige Irreführung werde nicht dadurch vermindert, dass Nutzer auf der Website keine Daten zur Beschwerdeführerin finden; hier schaffe die Domain die Gefahr, eine Verbindung mit der Beschwerdeführerin anzunehmen. Die Gegner hätten keine nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, warum sie die Domain registriert haben. Das von den Gegnern Vorgetragene gehe in die Richtung, dem Anbieter 3DNS und my.box die Verantwortung zuzuschieben, weil sie die Domain überhaupt angeboten haben. Aber die Gegner hätten letztlich die Entscheidung getroffen, die Domain zu registrieren. Nach Auffassung von Taylor war damit Bösgläubigkeit gegeben und alle Voraussetzungen der UDRP lagen vor, weshalb er die Beschwerde bestätigte und entschied, dass die Domain auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

So einfach und klar dieser Fall sich auch darstellt, es bleibt unklar, was mit der Web3-Domain lego.box wird, die letztlich ein NFT in der Blockchain ist. Offensichtlich ist sie von der Entscheidung Taylors nicht mitumfasst, der, mangels entsprechenden Vortrags der Parteien, die Frage umging und sich ganz an die UDRP hielt. Die sieht wiederum keine Regelung hinsichtlich Web3-Domains vor und findet nur auf Domains im DNS Anwendung. Im Hinblick darauf, und soweit tatsächlich Ende 2026 eine neue Bewerbungsrunde für Top Level Domains im DNS erfolgt, für die zahlreiche mit dem Web3 verknüpfte Endungen bereits zur Anmeldung angekündigt sind, sollte eine Lösung in Angriff genommen werden – vielleicht in einem Anhang zur UDRP oder in einem zukünftigen WIPO Overview 4.0.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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