UDRP

Komplexer Streit um elitebet.com/.net wird entschieden

Im UDRP-Streit um die beiden Domains elitebet.com und elitebet.net ging es sehr komplex zu. Die Parteien machten sich auf vielen Ebenen Vorwürfe. Doch Panelist Kendall Reed meinte dennoch, sich auf die Domains konzentrieren und eine Entscheidung treffen zu können.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der britischen Marke »Elitebet«, die im Juni 2015 eingetragen wurde. Er betreibt seit September 2011 die Unternehmung Elitebet Bookmarkers Limited in Uganda und Kenia. Er wendet sich gegen seinen früheren Geschäftspartner, der um 2012 aus dem Unternehmen ausschied und seine Anteile zurückgab. Nach seinem Ausstieg habe der Beschwerdegegner die Unternehmung Elitebet Trading Limites betrieben, aber sie im Mai 2016 aufgelöst. Er habe die Domains elitebet.com und elitebet.net unter dem Namen »Autokey Squad Limited«, einer britischen Unternehmung, bösgläubig registriert und genutzt. Der ehemalige Geschäftspartner und Beschwerdegegner hält entgegen, er nutze den Begriff »Elitebet« seit 2006 für legale geschäftliche Zwecke, nämlich für ein in Großbritannien lizensiertes Wettbüro. Elitebet zähle seit 2007 zu den etablierten Wettanbietern in Großbritannien, und habe sich mittlerweile einen globalen Kundenstamm erarbeitet. Der Vorwurf der Bösgläubigkeit hinsichtlich der Domains elitebet.com und elitebet.net greife nicht, da er die Domains bereits 2006, also fünf Jahre, bevor der Beschwerdeführer mit ihm ins Gespräch über gemeinsame Geschäfte kam, registriert hatte. Anlässlich dieser Gespräche machte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer deutlich, dass die Domains nicht für das gemeinsame Wettgeschäft in Uganda und Kenia genutzt werden, sondern er sich vorbehält, diese weiter für die eigenen Angebote zu nutzen. Als er Ende November 2011 sich vom gemeinsamen Geschäft zurückzog, entzog er die Erlaubnis, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft unter dem Titel »Elitebet« weiterführe. Der Beschwerdeführer rief das National Arbitration Forum (NAF) im Wege eines UDRP-Verfahrens an und verlangte die Übertragung der Domains elitebet.com und elitebet.net auf sich. Als Entscheider fungierte Jurist und Mediator Kendall Reed aus Los Angeles.

Reed prüfte die Angelegenheit und wies die Beschwerde letzten Endes zurück (Claim Number: FA1608001687505). Zunächst stellte sich ihm allerdings die Frage danach, ob diese Sache nicht zu komplex für eine Klärung durch die Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy ist. Der Beschwerdeführer habe doch eine Reihe von Problemen angesprochen, die über die Möglichkeiten der UDRP hinausreichen und über die er nicht entscheiden könne. Allerdings lasse sich die Frage nach den Domains elitebet.com und elitebet.net davon getrennt im Rahmen eines UDRP-Verfahrens behandeln – was Kendall Reed denn auch machte. Er stellte sodann fest, dass die Marke »Elitebet« des Beschwerdeführers mit den Domains des Gegners identisch ist. Doch bereits bei der Frage nach Rechten und berechtigten Interessen des Beschwerdegegners an den Domains scheiterte der Beschwerdeführer. Zwar sei der Gegner nicht unter den Domains bekannt, genauso wenig wie die »Autokey Squad Limited«, die als Inhaberin eingetragen war. Darüber hinaus habe der Gegner unter den Domains Warnungen hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Wettgeschäfts des Beschwerdeführers online gestellt. Doch hielt der Beschwerdegegner entgegen, dass er die Domains von Anbeginn für Wettgeschäfte nutzte. Dies ist ein legitimes und ordentliches Geschäft, und erfülle die Anforderungen der UDRP. Damit scheitere der Beschwerdeführer bereits an der zweiten Voraussetzung der UDRP. Doch Reed ging auch noch auf die Bösgläubigkeit ein: Der Gegner konnte die Domains gar nicht bösgläubig registrieren oder nutzen, da er sie fünf Jahre bevor der Beschwerdeführer seine Marke beantragte, erworben und genutzt hatte. Es sei, so Reed, logisch unmöglich, dass der Beschwerdegegner bösgläubig agieren konnte, wenn die geltend gemachten Rechte seinerzeit noch nicht bestanden. Unter diesen Umständen wies er den Beschwerdeantrag auf Übertragung von elitebet.com und elitebed.net zurück.

Anders als andere Panelisten vor ihm, nutzte Kendall Reed die Möglichkeit, bei einem Streit, der sich weit über die Domains hinaus erstreckt, über diese doch isoliert zu entscheiden. In diesem Falle scheint das auch durchaus angemessen, da sie tatsächlich den Kern der Auseinandersetzung darstellen. Er stellte abschließend noch fest, dass die vom Beschwerdegegner ausgesprochene Warnung von dem Angebot des Beschwerdeführers durchaus ein Fall von Geschäftsschädigung durch falsche Behauptungen (trade libel) darstellen könne. Dies ändere aber nichts am Ausgang des Verfahrens.

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