UDRP

Klarer Fall von Reverse Domain Name Hijacking im Streit um integrity.com

Einen besonders klaren Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) entschied ein Panel von The Forum (NAF) im Streit um die Domain integrity.com. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Marke »INTEGRITY« viele Jahre nach der Domain registriert und keinen Erfolg, die Domain zu kaufen.

Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin Integrity Marketing Group LLC umfasst die Entwicklung und den Vertrieb von Lebens- und Krankenversicherungsprodukten sowie von Vermögensprodukten in Zusammenarbeit mit Partnern sowie die Vermarktung dieser Produkte über ein Vertriebsnetz, zu dem auch andere große Versicherungsagenturen im ganzen Land gehören. Sie registrierte im Februar 2023 die Marke »INTEGRITY« beim US-Markenamt. Sie trägt vor, seit 2016 die Marke geschäftlich zu nutzen, so dass ihre Rechte bereits dahin zurückzudatieren seien. Sie habe zumindest zwischen März 2021 und April 2023 sechs Mal versucht, die Domain vom Gegner zu erwerben. Mit der Domain integrity.com würde der ihre Rechte verletzen. Der Inhaber versuche, die Marke auszunutzen und so wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Der Gegner, Sunil Bheda, ließ sich anwaltlich vertreten. Er hielt unter anderem entgegen, er betreibe das Angebot lrn.com, auf die integrity.com weiterleite, worunter er sich selbst und seine Dienstleistungen beschreibt, die sich auf die Beratung in Bezug auf Ethik- und Compliance-Programme beziehen. Er beantragte unter anderem ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen. Als Entscheider wurde ein Dreierpanel bestellt, bestehend aus dem Juristen und Mediator Kendall Reed aus Los Angeles als Vorsitzendem sowie Domain-Anwalt Douglas M. Isenberg und dem britisch-australischen Juristen und Mediator Alan L. Limbury als Beisitzer.

Das Dreiergremium wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin nicht alle drei Elemente der UDRP erfüllte, und stellte ein RDNH fest (NAF Claim Number: FA2305002044445). Die kürzlich eingetragene Marke der Beschwerdeführerin bestätigte das Trio, doch die Gewohnheitsmarke aufgrund einer Nutzung seit 2016 bestätigte es nicht, da seitens der Beschwerdeführerin keine Nachweise vorgelegt wurden. Bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain war das Gremium überzeugt, dass der Gegner ein ordentliches Geschäft betreibt, das in keiner Weise mit den Versicherungsgeschäften der Beschwerdeführerin zu tun hat: es handele sich um unterschiedliche Geschäfte, weshalb es für den Gegner nicht sinnvoll wäre, wenn er versuchte, mit dem Goodwill der Marke »INTEGRITY« zu operieren. Er hätte keine Vorteile davon. Anders wäre es, wenn die Marke der Beschwerdeführerin berühmt wäre, aber das sei nicht der Fall. Es gibt 44 US-Marken »INTEGRITY« und etwa 1.000, die den Begriff enthalten. Zudem handelt es sich um einen gängigen Begriff aus dem Wörterbuch. Der Gegner nutze den Begriff in seinem Wortsinne. Folglich nutze er den Begriff berechtigterweise.

Weiter vermochte das Gremium auch keine Bösgläubigkeit seitens des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain festzustellen. Das ergäbe sich schon aus einer einfachen logischen Überlegung, wonach ein Domain-Namen-Registrant zum Zeitpunkt der Registrierung eines Domain-Namens nicht die Absicht haben könne, eine Marke zu missbrauchen, bevor die Marke existiert. Die Domain integrity.com wurde 1996 registriert, die Marke der Beschwerdeführerin wurde im Februar 2023 eingetragen. Selbst wenn der Gegner erst im September 2020 Inhaber der Domain wurde, wofür eine Erklärung des Gegners spreche, so läge dieser Zeitpunkt Jahre vor Eintragung der Marke.

Abschließend widmete sich das Gremium der Frage des RDNH, das es kurzerhand bestätigte. Die Beschwerdeführerin sei in der vorliegenden Angelegenheit nicht nur erfolglos, sondern sie wusste eindeutig, dass die streitige Domain lange vor dem Erwerb ihrer eigenen Markenrechte registriert wurde, weshalb sie kein bösgläubiges Verhalten des Gegners nachweisen konnte. Diese Tatsachen seien dem WHOIS-Eintrag (von dem die Beschwerdeführerin eine Kopie der Akte beifügte) und dem Datum der US-Markeneintragung der Marke »INTEGRITY« der Beschwerdeführerin leicht ersichtlich. Folglich stellte das Gremium das Vorliegen eines Missbrauchs der UDRP fest und wies die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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