UDRP

Kitchen To Go, LLC in Streitbeilegungsverfahren von ktg.com abgekocht

Hatten wir kürzlich noch gewarnt, dass Drei-Zeichen-Domains in UDRP-Verfahren hohen Risiken ausgesetzt sind, so wurden wir dieser Tage eines besseren belehrt. Die Kitchen To Go, LLC hatte keinen Erfolg mit einem UDRP-Verfahren, ganz im Gegenteil.

Die Beschwerde vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) führte die Kitchens To Go, LLC mit Sitz im US-Bundesstaat Illinois, die ihre Rechte durch die Domain ktg.com verletzt sah. Die Beschwerdeführerin vermietet seit spätestens Juli 2000 mobile und modulare Küchen in den USA und international. Sie ist seit Dezember 2009 Inhaberin der Marke »Kitchens To Go«, und nutzt die Domain k-t-g.com. Die Domain ktg.com ist seit Februar 2001 über einen Privacy-Service registriert und wies lange keine Inhalte auf. Seit ca. 2017 löst sie auf die Seite eines Domain-Brokers auf, auf der es heisst: »This Domain Name may be for Sale«. Im September 2017 wandte sich der Domain-Broker an die Beschwerdeführerin. Nach einiger Mail-Korrespondenz erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe Markenrechte hinsichtlich der Domain und bot US$ 2.500,– für sie. Zugleich drohte sie mit notwendigen Maßnahmen, sollte auf das Angebot nicht eingegangen werden. Sie erhielt keine Antwort.

Die Beschwerdeführerin leitete daraufhin das UDRP-Verfahren ein und bezog sich auf ihre nicht eingetragene Marke »KTG«, die sich aus der Nutzung des Akronyms seit Juli 2000 entwickelt habe. Neben dem üblichen Vortrag in solchen Fällen verwies die Beschwerdeführerin auf eine Liste von rund 90 Domains, deren Inhaber der Gegner sei. Darunter fänden sich Domains wie brewafe.net, prospa.in und 722874.com. Die Gegnerin mit Sitz im zentralamerikanischen Belize ließ sich von dem auf Domain-Recht spezialisierten, kanadischen Rechtsanwalt Zak Muscovitch vertreten. Der setzte in mehreren Stellungnahmen die umfangreichen Verwicklungen hinsichtlich der Inhaberschaft bezüglich der Domain auseinander, an deren Ende eine Witwe steht, die den Verkauf der Domains über den Broker veranlasst habe, weil sie mit den Domains nichts anfangen konnte. Gegen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin legte die Gegnerin ihrerseits eine noch größere Liste von Domains vor, aus der sich ergibt, dass sich keine markenrechtsverletzenden Domains in ihrem Domain-Portfolio befinden. Eine Google-Suche würde zeigen, dass die streitige Abkürzung »KTG« weltweit von unterschiedlichen Entitäten genutzt werde, unter anderem auch als IATA-Abkürzung für einen Flughafen. Der Domain-Name ktg.org sei nicht identisch oder verwechslungsfähig mit einer Marke der Beschwerdeführerin. Zuletzt erklärte die Gegnerin, die Beschwerde sei missbräuchlich. Als Entscheidungsgremium wurden die Fachleute Antony Gold, Ellen B. Shankman und Nick J. Gardner berufen.

Das Gremium wies die Beschwerde von Kitchen To Go ab und stellte vielmehr Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO-Case No. D2017-2241). Schon bei der Frage, ob eine Marke besteht und die Domain mit ihr identisch ist, scheiterte die Beschwerdeführerin. Sie habe mit lediglich vier zu wenige und keine stimmigen Nutzungen der Abkürzung »KTG« nachgewiesen. Vielmehr seien die belegten Nutzungen wahllos und nur isoliert. Das reiche nicht aus, das Bestehen einer Nutzungsmarke »KTG« zu begründen. Mithin bestehe keine Identität oder Ähnlichkeit zwischen der Domain ktg.com und den Marken der Beschwerdeführerin. Was Rechte oder legitime Interessen auf Seiten der Gegnerin betrifft, so zeigten die von den Parteien vorgelegten Listen keinen Anhaltspunkt, dass Markenrechtsverletzungen vorliegen. Es spreche dafür, dass der Registrant darauf bedacht war, keine Markenrechte zu verletzen. Dies führe zu einem Gleichgewicht der Möglichkeiten, ob der Registrant zum Zeitpunkt der Registrierung von ktg.com von der Beschwerdeführerin oder irgendeiner anderen Unternehmung mit Markenrechten an dem Zeichen »KTG« wusste. Demgemäß habe die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht, dass die Gegnerin keine Rechte oder legitimen Interessen an der Domain ktg.com habe. Auch bei der Frage nach der Bösgläubigkeit vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen: es gäbe keinerlei Hinweis darauf, dass der ursprüngliche Registrant die Domain mit den Rechten der Beschwerdeführerin im Kopf registriert und genutzt habe. So musste sich das Gremium nur noch mit der Frage des Reverse Domain Name Hijacking beschäftigen. Die Beschwerdeführerin habe, bevor sie vom beauftragten Domain-Broker angesprochen wurde, über rund sechzehn Jahre nicht versucht, die Domain ktg.com zu kaufen oder sonstwie zu erlangen. Das Zeichen »KTG« habe sie über diesen Zeitraum praktisch nicht genutzt. Irgendwelche Hinweise, die für die Bösgläubigkeit der Gegnerin sprächen, seien nicht vorhanden. Zudem ließ sich die Beschwerdeführerin im UDRP-Verfahren von einem erfahrenen Anwalt vertreten, der hätte wissen müssen, dass unter diesen Voraussetzungen ein UDRP-Verfahren keine Aussicht auf Erfolg hat. Aufgrund all dieser Umstände entschied das Gremium auf Reverse Domain Name Hijacking seitens der Beschwerdeführerin. Damit wurde die Beschwerde zurückgewiesen und die Domain verbleibt bei der Gegnerin.

Wir gehen weiter von der Gefährdung von Drei-Zeichen-Domains im Rahmen von UDRP-Verfahren aus. Die Entscheidung ktg.com ist sicher kein Paradebeispiel. Die Entscheidung ist lang und komplex, im Vorfeld lieferten die Parteien mehrfach Schriftsätze nach. Der Ausgang wäre weniger gewiss gewesen, wenn die Gegnerin nicht einen erfahrenen Domain-Anwalt wie Zak Muscovitch engagiert hätte. Oder wenn ein anderer, wirklicher Markeninhaber, die Beschwerde geführt hätte.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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