In einer aktuellen deutschsprachigen UDRP-Entscheidung setzte sich die Heidelberg Materials AG im Streit um die Domain heidelbergmaterials.org durch. Die Domain leitete auf eine »Meinung äußernde« Kampagnenseite weiter, auf der auch Spenden eingeworben werden.
Die in Deutschland ansässige Heidelberg Materials AG sieht ihre Markenrechte durch die Domain heidelbergmaterials.org verletzt. Das Unternehmen aus der Baustoffindustrie trägt in einem UDRP-Verfahren vor der WIPO unter anderem vor, dass es seine Wort-/Bildmarke »HEIDELBERG MATERIALS« am 14. September 2022 beim DPMA angemeldet hat. Die Beschwerdeführerin ist zudem Inhaberin der Domains heidelbergmaterials.de und heidelbergmaterials.com. Am 20. September 2022 habe sie die Umfirmierung von »HeidelbergCement« in »Heidelberg Materials« in einer Pressemitteilung bekannt gemacht. Der Gegner habe die Domain heidelbergmaterials.org am 22. September 2022 registriert und eine Weiterleitung auf die Domain end-cement.earth eingerichtet, auf der er Vorwürfe in Bezug auf die Zementindustrie im Allgemeinen und die Beschwerdeführerin im Speziellen erhebt, aber auch um Spenden bittet. Der Gegner meldete sich nicht zur Sache. Als Entscheiderin wurde Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung berufen.
Hartung gab der Beschwerde statt, da Identität zwischen Marke und Domain vorlag und der Gegner die Domain zum Einwerben von Spenden nutzte (WIPO-Verfahren Nr. D2025-1279). Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Markenrechte nachgewiesen habe und dass die Domain mit dieser identisch ist. Der Umstand, dass die DPMA-Marke zwar vor der Registrierung der Domain angemeldet, aber erst danach eingetragen wurde, stelle dabei kein Problem dar. Es könne aber Einfluss auf die Beurteilung der Bösgläubigkeit bei Registrierung haben. Weiter sah sie den Anscheinsbeweis eines fehlenden Rechts oder einer Berechtigung des Gegners an der Domain durch die Beschwerdeführerin erbracht. Die Beschwerdeführerin hat dem Gegner keine Lizenz oder sonst eine Ermächtigung zur Nutzung der Marke erteilt. Dass der Name des Gegners mit der Domain heidelbergmaterials.org übereinstimmt oder er seinerseits daran Markenrechte hat, war nicht ersichtlich. Die Übereinstimmung von Marke und Domain stehe nach ganz überwiegender Auffassung von UDRP-Beschwerdepanels einer »berechtigten fairen Nutzung« im Sinne der UDRP entgegen, da
aufgrund dieser Identität der streitige Domainname ein hohes Risiko für eine implizite gedankliche Verbindung mit der Marke HEIDELBERG MATERIALS der Beschwerdeführerin in sich trägt.
Diese Verknüpfung sei vom Gegner beabsichtigt, da die Domain auf die Domain end-cement.earth weiterleitete, auf der auch um Spenden zur Unterstützung der auf der Seite beworbenen Kampagne »End Cement« gebeten wird. Die streitbefangene Domain wurde so mit Gewinnerzielungsabsicht genutzt. Davon abgesehen verwies Hartung aber auch auf die ganz überwiegend vertretene Ansicht von UDRP-Panels,
dass selbst ein allgemeines Recht auf legitime Äußerung von Kritik im Internet sich nicht zugleich auf das Recht streckt, hierzu Domainnamen zu verwenden, die mit der betroffenen Marke, auf welche sich die Kritik bezieht, identisch sind.
Damit war für Hartung von der Beschwerdeführerin das zweite Element der UDRP erfüllt, und sie prüfte nun noch die Bösgläubigkeit des Gegners.
Die Registrierung der Domain erfolgte bereits wenige Tage nach Anmeldung der Marke »HEIDELBERG MATERIALS«, aber auch zwei Tage nach der per Pressemitteilung bekanntgemachten Umfirmierung der Beschwerdeführerin von »HeidelbergCement« in „Heidelberg Materials“. In solchen Fällen gehen UDRP-Panels üblicherweise von einer bösgläubigen Registrierung der Domain aus. Wie bereits festgestellt, könne der Gegner auch keine rechtmäßige Nutzung der Domain zum Zwecke der Meinungsäußerung für sich geltend machen. Das zumal, da Marke und Domain nicht nur ähnlich, sondern identisch seien. Außerdem leitete die streitbefangene Domain auf die Webseite unter end-cement.earth weiter, die nicht nur die Farben weiß und grün der Beschwerdeführerin aufweist, sondern unter der unter anderem Spenden für Kampagnen auch gegen die Beschwerdeführerin eingeworben werden. Dies stelle Bösgläubigkeit im Sinne der UDRP dar. Damit lagen alle Elemente der UDRP vor, und Harting entschied antragsgemäß auf Übertragung der Domain heidelbergmaterials.org auf die Beschwerdeführerin.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.