UDRP

Kein weites Feld: der Streit um landscentral.com

Im Streit um die Domain landscentral.com bot die Beschwerdeführerin und Markeninhaberin genauso wenig an Nachweisen auf, wie der Gegner, der sogar essentielle Angaben in seiner Entgegnung unterliess. Panelist David E. Sorkin entschied das UDRP-Verfahren eher nach Gefühl als nach Tatsachen.

Die Latitude Funding LLC aus Delaware (USA) sieht ihre Markenrechte für »LANDCENTRAL« verletzt, eine Marke, die sie seit 2008 für ihre Grundstücksverkaufsangebote zu nutzen behauptet, die sie unter landcentral.com präsentiert. Sie ist Inhaberin einer 2017 beantragten Wort- und einer zeitgleich beantragten Wort-/Bild-Marke. Der Gegner, »Anthony k / Lands Central« aus Kalifornien (USA), registrierte im Juli 2020 die Domain landscentral.com, unter der er Grundstücke in Kalifornien verkauft. Im von Latitude Funding betriebenen UDRP-Verfahren vor dem Forum (NAF) reichte der Gegner nur unvollständige Dokumente ein, bei denen unter anderem Angaben zu Name, Adresse, Telefonnummer und dem Vertretungsberechtigten fehlten. Es fehlte auch eine Unterschrift. Allerdings legte der Gegner Handelsregisterurkunden aus Wyoming in Iowa (USA) vor, die das Bestehen der Lands Central LLC seit Juli 2020 bestätigen. Der zur Entscheidung bestimmte Professor David E. Sorkin wies aufgrund dieser Mängel die Beschwerdeentgegnung allerdings nicht zurück, sondern um der Fairness halber berücksichtigte er die Beweismittel des Gegners, soweit sie glaubwürdig erschienen und ohne weiteres einer unabhängigen Überprüfung unterzogen werden konnten.

Sorkin wies die Beschwerde der Latitude Funding LLC zurück, da sie nicht habe belegen können, dass der Gegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an der Domain landscentral.com habe und er bösgläubig handelte (NAF Claim Number: FA2202001983304). Hinsichtlich der Verwechslungsfähigkeit der »LANDCENTRAL«-Marken und der Domain landscentral.com hatte Sorkin keine Zweifel: das zusätzliche »s« in der Domain ändere an der Ähnlichkeit nichts, und die Endung sei sowieso nicht zu berücksichtigen. Bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain merkte Sorkin an, dass die Beweise für eine gutgläubige Nutzung ziemlich dünn seien. Die Beschwerdeführerin habe Screenshots der gegnerischen Website eingereicht, während der Gegner eine Handelsregisterurkunde eingereicht habe, die belegte, dass wahrscheinlich er unter dem mit dem Domain-Namen landscentral.com identischen Firmennamen Lands Central LLC ein Geschäft betreibt. Die vorliegenden Beweise stützen aus Sorkins Sicht nicht die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Website des Gegners eher der Irreführung von Konsumenten und dem Vorteil diene, den er aus dem Ansehen der Beschwerdeführerin ziehe, als einer eigenen Geschäftsführung. Für Sorkin erschien es völlig nachvollziehbar, dass der Gegner von der Marke der Beschwerdeführerin nichts wusste und aus Gründen, die nichts mit ihr zu tun haben, die Domain auswählte und nutzt. Für ihn hatte damit die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen dieses Elements der UDRP nicht erfüllt. Bei der Frage nach einer bösgläubigen Registrierung der Domain und deren bösgläubiger Nutzung verwies Sorkin lediglich auf die vorangegangene Prüfung eines Rechts seitens des Gegners, und sah auch dieses Voraussetzung als von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt an. Damit wies er die Beschwerde in Gänze zurück und entschied auf Verbleib der Domain beim Gegner.

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