UDRP

Kein Pippifax im Markenstreit um die Urinal-Domains theurinators.com und urinator.net

Zwei US-Unternehmen, die auf dem gleichen Produktmarkt tätig sind, stehen im Streit um die Domains theurinators.com und urinator.net. Da beide bereits seit Jahren in Konkurrenz stehen, war es dem WIPO-Panel zu heikel, die Differenzen im Rahmen eines einfachen UDRP-Verfahrens zu klären. Es wies die Beschwerde ab.

Die Innovative Research Technology Inc. sieht ihre Rechte an ihrer Marke »URINATOR« die Domains theurinators.com und urinator.net verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Sie trägt vor, Inhaberin der im Oktober 2013 eingetragenen US-Marke »URINATOR« für ein »anti-genetic profile testing device« zu sein, ein Gerät zur temperierten Aufbewahrung von künstlichem Urin. Die Domains theurinators.com und urinator.net seien mit der Marke zum Verwechseln ähnlich. Der Gegner sei nicht berechtigt, die Marke zu nutzen, er habe die Domains bösgläubig registriert und nutze sie bösgläubig. Der Gegner, »Christopher Swain und Robert Grimm, 513 Ventures, LLC«, nahm in der Sache nicht Stellung. Als Entscheider wurde Rechtsanwalt und Dozent Evan D. Brown berufen.

Brown schmetterte die Beschwerde schon im Rahmen der Vorprüfung ab, da sie aufgrund ihrer Komplexität hinsichtlich markenrechtlicher Fragen nicht für ein Verfahren nach der UDRP geeignet sei, die für einfache Cybersquatting-Fälle gedacht ist (WIPO Case No. D2024-2861). Brown erlaubte sich, von seinem Recht zur eigenen Recherche Gebrauch zu machen, wozu er unter anderem archive.org nutzte. Er stellte fest, dass die Gegenseite Geräte wie die Beschwerdeführerin verkauft. Die Domain urinator.net ist seit Oktober 2006 registriert und es sehe danach aus, dass der Gegner über sie spätestens seit Oktober 2012 diese Geräte vertreibt. Die theurinators.com ist seit Juni 2019 registriert. Die Prüfung des UDRP-Verfahrens lehnte Brown unter Bezug auf die allgemeine Rechtsprechung ab. Wenn es sich bei einem Streitfall um eine potenzielle Markenverletzung handelt, die komplexe Fragen aufwirft, die über ein eindeutiges Cybersquatting hinausgehen, dann seien solche Angelegenheiten in der Regel besser in einem zivilgerichtlichen Verfahren als im Rahmen der UDRP zu klären. Brown ist der Ansicht, dass dieser Streit Fragen der Markenrechtsverletzung, des unlauteren Wettbewerbs und vielleicht auch andere Fragen des geistigen Eigentums berührt. So nutze der Gegner seit mindestens 12 Jahren die Domain urinator.net für seine Geschäftstätigkeit. Hier könnten Grundsätze der Billigkeit, einschließlich der Verjährung (Laches), Anwendung finden. Darüber hinaus entspreche die Marke »URINATOR« trotz ihrer Eintragung ins US-Markenregister auch – in gewissem Rahmen – einem Wörterbuchbegriff, der mit den angebotenen Waren in Zusammenhang steht. Und da beide Parteien seit langem nebeneinander auf dem Markt tätig sind, muss ein Gericht möglicherweise das Vorhandensein oder Fehlen einer tatsächlichen Verwechslung der Verbraucher auf dem Markt als relevanten Faktor für die Bestimmung der jeweiligen Rechte der Parteien bewerten. Eine gerechte Lösung dieses Falles erfordere eine stärkere Abwägung der Beweise und eine umfassendere Analyse, als dies in einem UDRP-Verfahren möglich sei. Folglich scheiterte die Beschwerde. Brown nahm zur Rechtslage keine Stellung und unterstrich, dass seine Feststellung sich lediglich auf das Verfahren nach der UDRP beziehe und nicht darauf abziele, etwaige spätere Verfahren zu beeinflussen, sollten diese angestrengt werden.

Mit dieser kurzen und knappen Entscheidung wird wieder einmal deutlich, dass ein vermeintlich einfacher Fall komplexe Tiefen in sich birgt und nicht ohne Aufwand entschieden werden kann. Was hier ein wenig irritiert ist der Umstand, dass beide Parteien von Rechtsanwaltskanzleien vertreten waren, die Gegenseite aber gleichwohl davon Abstand nahm, in der Sache Stellung zu nehmen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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