UDRP

Italienischer Yacht-Hersteller stört sich vergeblich an sanlorenzo-sucks.com

Ein italienischer Yacht-Hersteller sah sich einer »sucks«-Domain ausgesetzt, unter der sich angeblich der Freund eines unzufriedenen Kunden über das Unternehmen ausließ. Da der Domain-Name der von ihm lizenzierten Marke entsprach, ging der Yacht-Hersteller im Weg eines UDRP-Verfahrens gegen den Domain-Inhaber vor.

Die italienische San Lorenzo S.p.A. baut Yachten. Sie sieht die an sie exklusiv lizenzierte Marke »Sanlorenzo« durch die Domain sanlorenzo-sucks.com verletzt und wandte sich im Wege eines UDRP-Verfahrens gegen den Domain-Inhaber. Sie selbst nutzt den Domain-Namen sanlorenzoyacht.com. Hinsichtlich des Domain-Inhabers von sanlorenzo-sucks.com finden sich im WHOIS-Verzeichnis widersprüchliche Angaben, die offensichtlich falsch sind. Die Domain sanlorenzo-sucks.com weist derzeit keine Inhalte auf, jedoch hatte die Beschwerdeführerin belegt, dass die Domain am 06. Dezember 2017 auf eine Seite auflöste, die das offizielle Sanlorenzo-Logo zeigte sowie einige kritische Aussagen wie etwa »Building a new boat: trouble or pleasure?«, »When it comes to Make-up, Scam Lorenzo steals the show …« und »Made to measure yacht or made to fail owners?«. Weiter hieß es auf der Webseite, der Autor sei ein 47-jähriger IT-Spezialist und passionierter Segler; er habe die Website aufgesetzt, um die Aufmerksamkeit von Yacht-Enthusiasten auf die sehr unangenehmen Erfahrungen seines besten Freundes und dessen Ehefrau mit dem Anbieter Sanlorenzo zu lenken. Nachdem die Beschwerdeführerin der Webseite gewahr wurde, kontaktierte sie den Gegner mit einem »cease and desist«-Schreiben, wonach er die Seite löschen und die Domain sanlorenzo-sucks.com ihr übertragen solle. Der Gegner reagierte darauf nicht. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin das UDRP-Verfahren vor der WIPO und teilte mit, ihr sei der Gegner, der sich hinter einem Privacy-Service verstecke, bekannt; er sei türkischer Bürger, der Alleininhaber einer maltesischen Firma sei, mit der die Beschwerdeführerin gerade im Rechtsstreit um eine Yacht liege. Mit der Domain sanlorenzo-sucks.com und deren unwahren und abschätzigen Inhalten versuche er, online das Image der Beschwerdeführerin zu beschädigen, was sich auf ihre Reputation auf dem Markt negativ auswirke. Der Gegner reagierte nicht auf das UDRP-Verfahren. Als Entscheiderin des UDRP-Verfahrens wurde die Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung aus Deutschland berufen.

Hartung prüfte diese Sache und wies den Übertragungsantrag der Beschwerdeführerin zurück (WIPO-Case No. D2017-2426). Zunächst stellte Hartung kurz fest, dass Marke und Domain identisch seien und widmete sich sodann der Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder legitimen Interesses auf Seiten des Gegners, die Domain zu nutzen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beschwerdeführerin zeigte sich Hartung auch davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner nicht legitimiert war, die Marke Sanlorenzo zu nutzen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin auch vorgetragen, die Domain werde nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt. Darum stellte sich für Hartung die Frage, ob der Gegner die Domain für ein legales, nichtkommerzielles oder faires Angebot nutze, ohne die Absicht, wirtschaftliche Gewinne von fehlgeleiteten Konsumenten zu erzielen und so die Marke der Beschwerdeführerin zu beflecken. Für die Webseite nutzte der Gegner, wie die Beschwerdeführerin gezeigt habe, deren Marke »Sanlorenzo« zusammen mit dem Begriff »sucks« nebst einiger kritischer Aussagen. Hartung verwies auf die allgemeine Meinung, wonach eine Marke, die zusammen mit dem Begriff »sucks« als Domain genutzt wird, immer auch ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Marke bestehen könne. Eine solche Kritikseite kann legitim sein, vorausgesetzt, hinter dieser Nutzung stehe auf den ersten Blick kein wirtschaftliches Interesse, und sie sei von vornherein fair, nicht irreführend und falsch. Dass der Beschwerdegegner den Begriff »sucks« nicht nur innerhalb der Domain nutzt, sondern auch prominent auf der Webseite verwendete, spreche dafür, dass es ihm in erster Linie um Kritik an der Beschwerdeführerin gehe und es sich nicht um einen Akt von Cybersquatting handele. Die Beschwerdeführerin wies selbst darauf hin, dass der Gegner die Domain nicht kommerziell nutze. Weiter hatte sie auch erklärt, dass dahinter ein unzufriedener Kunde stecke, mit dem sie bereits prozessiere. Bei alle dem habe die Beschwerdeführerin es jedoch versäumt, irgendwelche Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Kritik des Gegners unberechtigt sei und die Inhalte unter sanlorenzo-sucks.com unwahr seien.

Hartung konzedierte, dass die kritische, streitgegenständliche Domain sanlorenzo-sucks.com problematisch sei, insoweit sie beispielsweise das offizielle Logo der Beschwerdeführerin und andere Teile von deren Webseite enthalte, und der Betreiber eine falsche Identität angegeben habe. Doch mache der Gegner Gebrauch von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung, und die Beschwerdeführerin habe dem nichts Substanzielles entgegengehalten. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können, dass seitens des Gegners kein Recht oder legitimes Interesse an der Nutzung von sanlorenzo-sucks.com bestehe. Damit habe die Beschwerdeführerin die zweite Voraussetzung der UDRP nicht erfüllt. Folglich wies Hartung die Beschwerde mit dem Antrag auf Übertragung der Domain sanlorenzo-sucks.com zurück.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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