UDRP

Irrungen einer Universität über den Verlust der Domain nardep.info

Die Pennsylvania State University brauchte ihre Domain nardep.info nicht mehr, verlängerte deren Registrierung nicht und ließ sie im August 2020 auslaufen. Kurz darauf stellte sie fest, dass die Domain online ist und unter anderem die alten Inhalte aufwies, erweitert mit Werbelinks. Sie startete ein UDRP-Verfahren, das eine verblüffende Wendung nahm.

Die 1855 gegründete Pennsylvania State University hat ein Problem, nämlich die Domain nardep.info, die eine ihrer Marken entspricht und die sich in den Händen von Malcolm Robbins aus Arizona (USA) befindet. Sie startete ein UDRP-Verfahren vor dem Forum (National Arbitration Forum, NAF). Dort trug sie unter anderem vor: Sie betreibe seit 2012 das »National Agricultural and Rural Development Policy Center«, kurz »NARDeP«. Das Kürzel, so die Universität, habe sich seit 2012 als Gewohnheitsmarke etabliert. Man sei acht Jahre lang Inhaberin der Domain nardep.info gewesen. Etwa im August 2020 habe man sich dann aber entschlossen, die Website des NARDeP auf einer Seite der Domain des College of Agricultural Sciences unter aese.psu.edu/nardep unterzubringen. Im Zuge dessen habe man sich dazu entschlossen, keine Registrierungsgebühren mehr für die Domain nardep.info zu zahlen. Da habe der Gegner zugegriffen und die Domain registriert. Von da an nutzte der Gegner die Domain mit wesentlichen Elementen der früheren Website des NARDeP-Centers. Er fügte noch Pay-per-Click Links hinzu, bezogen auf Personenschäden spezialisierte Anwälte überall in den USA. Die Uni beantragte die Übertragung der Domain auf sich. Der Gegner nahm in der Sache nicht Stellung. Zum Entscheider wurde der irische Rechtsanwalt James Bridgeman berufen.

Bridgeman ging den kurzen und direkten Weg, schaute sich lediglich die Frage der Bösgläubigkeit an, kam zu verblüffenden Erkenntnissen und wies die Beschwerde ab (NAF Claim Number: FA21 07001955075). Bridgman machte zu Anfang deutlich, dass er lediglich auf die Informationen der Beschwerdeführerin zurückgreifen könne, da der Gegner ja nicht Stellung genommen habe. Aber er warf auch einen Blick ins WHOIS und holte sich beim Registrar Informationen. Der Registrar teilte mit, dass der Gegner als Domain-Inhaber eingetragen ist, die Domain nardep.info am 02. August 2012 registriert wurde und eine Website, die Informationen über die Aktivitäten des NARDeP aufweist, sowie Werbung für Rechtsdienstleistungen für Ansprüche wegen Körperverletzung zeige. Bridgeman unterstrich, dass die Beschwerdeführerin behaupte, sie sei bis August 2020 Inhaberin der Domain gewesen, bis zu dem Zeitpunkt, als sie entschied, deren Registrierung nicht zu verlängern und die Inhalte auf der Seite des College of Agricultural Sciences unterzubringen. Wie die Domain nardep.info auf den Gegner überging, wurde von ihr nicht erklärt. Bridgeman ließ angesichts der daraus sich ergebenden Folgerungen für die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung der Domain die Fragen, ob eine Marke bestehe und die Domain mit dieser ähnlich oder identisch ist, und ob ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain durch den Gegner bestehe, links liegen. Aus den ihm vorliegenden Informationen ergäbe sich, dass die Domain im August 2012 registriert wurde. Es gäbe keine Anzeichen dafür, dass die Domain im August 2020 erneut registriert wurde oder den Inhaber wechselte. Die Nachweise sprächen dafür, dass die Registrierung der Domain vom August 2012 am 14. September 2020 erneuert wurde und die aktuelle Registrierungsperiode am 02. August 2022 endet. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für eine bösgläubige Registrierung der Domain erbracht. Bridgeman wies den Antrag auf Transfer der Domain ab. Damit verbleibt die Domain beim Gegner.

Was hier genau vor sich ging, bleibt unklar. Möglicherweise war die Uni nie Inhaberin der Domain. Ein Blick in archive.org zeigt, dass die Domain nardep.info schon 2018 die Inhalte aufwies, die sie heute zeigt. Möglicherweise hatte der Inhaber die Domain 2012 in seinem Namen für die Uni registriert. Eine Fortsetzung der Sache, die Aufklärung bringt, wäre wünschenswert. Jedenfalls zeigt sich, dass man in UDRP-Verfahren bis ins Detail klären muss, wie die Dinge ablaufen; andernfalls bekommt man eine unangenehme Überraschung, wenn nicht sogar die eigene Unfähigkeit vor Augen geführt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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