Kürzlich ergingen zwei UDRP-Entscheidungen, die den jeweiligen Beschwerdeführern ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) bescherten. In beiden Fällen waren vorausgegangene Kaufverhandlungen gescheitert. Gestritten wurde vor der WIPO um die Domain watertimer.com und vor dem Forum um die Domain eveli.com.
Im Streit um die Domain watertimer.com standen sich der Kolumbianer Felipe Ospina und die thailändische Prempracha Dmello gegenüber. Der Beschwerdeführer verwies auf eine im April 2025 eingetragene kolumbianische Marke »WATER TIMER EVERY DROPS MATTERS« sowie zwei in Kanada und den USA bisher lediglich beantragte Marken »WATER TIMER«, ferner auf die eigene Domain watertimer.co, auf der er bisher lediglich eine Anmeldeseite betreibt. Im Februar 2025 kontaktierte er den Gegner und bot ihm US$ 500,– für die Domain watertimer.com. Das lehnte der Domain-Inhaber ab. Im UDRP-Verfahren hielt er entgegen, die Domain nach jahrelangen Verhandlungen seit 2019 im Februar 2023 für US$ 4.120,– gekauft zu haben; ursprünglich wurde die Domain im November 2001 registriert.
Als Entscheider war der italienische Jurist und Lehrbeauftragte Edoardo Fano eingesetzt, der die Beschwerde abwies und RDNH feststellte (Case No. D2025-1642). Die Markenähnlichkeit bestätigte er. Die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain ließ er offen, weil deren Beantwortung angesichts der folgenden Prüfung der Bösgläubigkeit nicht notwendig sei. Es gab aus seiner Sicht keine Hinweise, dass der Gegner beim Kauf der Domain auf den Beschwerdeführer und seine Marke zielte. Der Gegner kaufte die Domain im Februar 2023 und damit lange, bevor die älteste Marke des Beschwerdeführers beantragt wurde. Fano stellte zudem in öffentlichen Quellen fest, dass die Unternehmung des Beschwerdeführers erst im April 2024 gegründet wurde, also mehr als ein Jahr nach dem Domain-Kauf des Gegners. Damit war die Beschwerde gescheitert.
Fano ging aber weiter, und prüfte und bestätigte ein RDNH. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund der zeitlichen Abfolge und Umstände wissen können oder müssen, dass er eine Bösgläubigkeit des Gegners gegenüber dem Beschwerdeführer nicht hätte beweisen können. Zudem sei es gang und gäbe, bei Verfahren, in denen sich herausstellt, dass der Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Ankaufsversuch ein UDRP-Verfahren startet, dies wegen Missbrauchs des UDRP-Verfahrens in die Feststellung eines RDNH mündet. Damit wies Fano die Beschwerde ab; er entschied, dass die Domain beim Inhaber bleibt und der Beschwerdeführer ein RDNH begangen hat.
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