UDRP

Im WIPO-Verfahren über taleggio.net ging es um Käse [UpDate 12.05.2020]

Im Rahmen eines aktuellen WIPO-Verfahrens hätte die Frage, welchen Status eine geschützte geographische Herkunftsbezeichnung im UDRP-Verfahren hat, beantwortet werden können. Doch für Solopanelist Andrea Mondini war auch so der Fall der Beschwerdeführerin verloren.

Das italienische Konsortium »Consorzio Tutela Taleggio«, welches sich um den Schutz, die Produktion und die Kommerzialisierung von Taleggio, einem italienischen Käse aus dem gleichnamigen Ort und Tal kümmert, sah seine Rechte durch die Domain taleggio.net verletzt. Taleggio ist seit 1996 eine geschützte geographische Herkunftsbezeichnung für den Käse. Das italienische »Consorzio Tutela Taleggio« ist zudem seit 2010 und 2011 Inhaberin einer europäischen und einer internationalen Marke »TALEGGIO«. Inhaberin der Domain taleggio.net ist eine italienische Unternehmung, die zahlreiche thematische Internetportale betreibt, unter anderem über italienisches Essen und über italienische Städte und Regionen. Sie hatte die Domain taleggio.net im Juli 2004 registriert, die auf die unterschiedlichen Portale der Gegnerin verweist. Die Beschwerdeführerin startete Anfang Februar 2020 ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und führte unter anderem aus, die Gegnerin mache die Öffentlichkeit mit dem Link zum Portal food.it Glauben, sie sei mit dem »Consorzio Tutela Taleggio« verbandelt. Zudem habe sie der Gegnerin nicht erlaubt, die Marke »TALEGGIO« für die Domain zu nutzen, zumal sie mit ihr versuche, wirtschaftliche Vorteile mit der Ähnlichkeit zur Marke zu erzielen. Im Übrigen hatte die Gegnerin früher schon die beiden Domains taleggio.org und taleggio.eu registriert. Die Gegnerin hielt entgegen, sie habe die streitige Domain bereits sechs Jahre vor Eintragung der Marken der Beschwerdeführerin registriert. Die habe nicht gezeigt, dass »Taleggio« schon vorher Unterscheidungskraft erworben habe, wohingegen die Beschwerde nicht auf die geschützte geographische Herkunftsbezeichnung gestützt werden könne. Der Schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini entschied den Fall als Einzelpanelist.

Mondini wies die Beschwerde des »Consorzio Tutela Taleggio« ab, weil es die Bösgläubigkeit der Gegnerin nicht nachweisen konnte (WIPO Case No. D2020-0271). Er bestätigte kurz, dass die Beschwerdeführerin ihre Marken nachweisen konnte und dass die Domain taleggio.net mit diesen identisch sei. Die Prüfung hinsichtlich eines Rechts oder berechtigten Interesses führte Mondini nicht zu Ende. Den Anscheinsbeweis, dass die Gegnerin nicht berechtigt sei, habe sie erbracht, da es zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die Gegnerin von der Beschwerdeführerin nicht autorisiert worden sei und dass keine Verbindung zwischen beiden bestehe. Obgleich die Domain eine Website zeige, die auf die unterschiedlichen Portale der Gegnerin verweist, blieb es für Mondini unklar, ob damit eine berechtigte Nutzung seitens der Gegnerin vorlag. Er wollte das auch im Hinblick auf das Ergebnis der Prüfung der Bösgläubigkeit nichtbeantworten. Bei dieser schaute Mondini zunächst auf die geschützte geographische Herkunftsbezeichnung und stellte fest, die musste der Gegnerin bekannt sein. Diese Feststellung verfolgte er aber nicht weiter, sondern ließ sie mit Verweis auf frühere Entscheidungen stehen, die allerdings keine Auseinandersetzung im Hinblick auf eine geschützte geographische Herkunftsbezeichnung aufweisen. Für Mondini kam es allein auf die Kenntnis um den Begriff »Taleggio« an, die sich aus der geschützten geographische Herkunftsbezeichnung ergibt. Während die Beschwerdeführerin sich darauf berufe, die Gegnerin habe die Domain alleine mit der Absicht, kommerziellen Gewinn zu generieren, registriert, mache die Gegnerin stattdessen geltend, die Domain zur Förderung ihres Geschäftsmodells gewählt zu haben. Sie registrierte Domains auf der Grundlage italienischer Städtenamen und Touristenorte, um Internetnutzer zu ihren Informationsportalen zu führen. Das sei eine plausible Erklärung, befand Mondini, zumal die Gegnerin erheblich in den Aufbau eines italienischen Tourismusportals investiert habe.

Außerdem biete sie im Portal lediglich informierende Inhalte über Taleggiokäse an. Sie nutze die Domain lediglich in ihrem geographischen Sinne, habe zahlreiche vergleichbare, Italienbasierte Domain-Namen registriert und es gäbe keine Hinweise, dass die auf den Seiten geschaltete Werbung in Konkurrenz zur Beschwerdeführerin stehe. Schließlich habe die Gegnerin die Domain lange Jahre vor Eintragung der »Taleggio«-Marken der Beschwerdeführerin registriert und weder der Beschwerdeführerin noch einem Käseproduzenten zum Kauf angeboten. All das spreche gegen die Bösgläubigkeit der Gegnerin. Damit sah Mondini das 3. Element des UDRP-Verfahrens, die Bösgläubigkeit des Gegners, als nicht nachgewiesen an und wies die Beschwerde ab.

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[Update 12.05.2020]
Am 26.04.2020 hat WIPO-Panelist Edoardo Fano im ADR-Verfahren der Parteien um die Domain taleggio.eu die auf eine Übertragung der Domain zielende Beschwerde der Consorzio Tutela Taleggio abgewiesen. Die Entscheidung ist auf Italienisch gehalten.

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