UDRP

Im Streitbeilegungsverfahren um die Domain fon.app obsiegte die Markeninhaberin

Die britische Fon Wireless Limited ging im Rahmen eines UDRP-Verfahrens gegen den deutschen Inhaber der Domain fon.app vor. Dieser wehrte sich standhaft, aber vergebens.

Die Beschwerdeführerin ist die Fon Wireless Limited aus London, vertreten durch eine spanische Kanzlei. Sie wurde 2005 gegründet und ist in den Bereichen Telekommunikation, Software- und Hardwareentwicklung tätig. Sie ist Inhaberin diverser »FON«-Marken, darunter eine UK-Marke vom 18. Mai 2007 und einer EU-Marke vom 10. November 2005, und einiger Domains wie fon.com, fon.com.es, fontech.app und anderen. Durch die vom Gegner am 07. Mai 2018 registrierte Domain fon.app sieht sie ihre Markenrechte verletzt. Im UDRP-Verfahren vor der WIPO trägt sie vor, ihre Marken seien weltweit bekannt, ja sogar berühmt. Der Gegner wolle durch Registrierung der Domain fon.app nur von ihrem Ruf profitieren. Da die Marke »FON« im Trademark Clearinghouse eingetragen sei, wusste der Gegner bei Registrierung um die Marke, weshalb er sie bösgläubig registriert hätte. Zudem steht die Domain von Anbeginn an zum Verkauf. Der Gegner hält entgegen, die Beschwerdeführerin habe kein exklusives Recht am Domain-Namen für Deutschland und die EU, die EU-Marke sei nur eine Wort-/Bild-Marke. Zudem sei »Fon« lediglich ein beschreibender Begriff und als Wortmarke gar nicht schutzfähig. Demgemäß habe das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung einer Wortmarke auch zurückgewiesen. Er selbst sei Diplom-Ingenieur und hatte vor, eine Smartphone-App zur Messung der Lautstärke (Fon, auch Phon) zu entwickeln, sei jedoch schwer erkrankt und habe sich entschlossen, die Domain zu verkaufen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking. Als Entscheider wurde der Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler bestellt.

Zuberbühler bestätigte nach reiflicher Prüfung die Beschwerde der Fon Wireless Limited und gab dem Antrag auf Übertragung der Domain fon.app statt (WIPO Verfahren Nr. D2018-1324). Zuvor prüfte er aber die Verfahrenssprache, nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag auf Englisch als Verfahrenssprache gestellt hatte. Der Gegner hielt entgegen, dass der Registrierungsvertrag auf Deutsch geschlossen sei und er der englischen Rechtssprache nicht mächtig sei. Zuberbühler wies deshalb diesen Antrag der Beschwerdeführerin zurück, und die Entscheidung erfolgte auf Deutsch. Für Zuberbühler konnte die Beschwerdeführerin nachweisen, dass Domain und Marke identisch sind, abgesehen von der Endung .app, wobei diese möglicherweise eine weitere Assoziation mit der Beschwerdeführerin suggeriere, da sie Apps wie »Fon WI-Fi App« und »Fon Utility App« anbiete. Entgegen der Ansicht des Gegners spiele der geographische Schutzbereich der Marke angesichts des globalen Charakters des Internets im Übrigen keine relevante Rolle.

Hinsichtlich des Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain fon.app bestätigte sich für Zuberbühler der Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach der Gegner nicht unter dem Namen bekannt sei, keine eigene Marke halte und von ihr kein Recht zur Nutzung eingeräumt bekommen habe. Dem hatte der Gegner lediglich entgegengehalten, dass »Fon« ein beschreibender Begriff sei, dessen Verwendung nicht von der Beschwerdeführerin monopolisiert werden dürfe, und dass er ihn seiner Bedeutung nach auch nutzen dürfe. Für die von ihm behauptete Verwendung für eine Website, welche Informationen über eine von ihm entwickelte App zur Messung der Tonstärke enthalten sollte, vermochte er allerdings keine Nachweise vorzulegen. Zuberbühler bestätigte, dass die Marke der Beschwerdeführerin nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitze, da der Begriff »Fon« im deutschsprachigen Raum für »Telefon« genutzt werde, weshalb die Beschwerdeführerin dem Gegner die Nutzung des Begriffs nicht grundsätzlich untersagen könne. Doch nutze der Gegner die Domain fon.app nicht in der Bedeutung des Begriffs »Fon« und habe auch keinen Nachweis dafür geliefert, dass er eine solche Verwendung vorbereitet hätte. Vielmehr bot er die Domain von Anfang an zum Verkauf an. Und die Verbindung des Begriffs „Fon“ mit der Endung ».app« könne man als Anspielung auf die Apps der Beschwerdeführerin verstehen. Zuberbühler drängte sich so die Vermutung auf, der Gegner habe die Domain fon.app mit der Absicht registriert, sie an die Beschwerdeführerin teuer zu verkaufen. Für Zuberbühler hatte der Gegner den Gegenbeweis hinsichtlich des Rechts oder berechtigten Interesses an der Nutzung der Domain nicht erbracht und die Beschwerdeführerin das 2. Element der UDRP erfüllt.

So blieb noch die Frage der Bösgläubigkeit. Die bestätigte Zuberbühler zu Ungunsten des Gegners, da dieser aufgrund des Eintrags der Marke »FON« der Beschwerdeführerin im Trademark Clearinghouse bei Registrierung der Domain von der Marke wusste. Der Einwand, er habe die Rechtslage hinsichtlich des Wortbestandteils »Fon« geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, dass dieser Begriff aufgrund des beschreibenden Charakters gemeinfrei und somit nicht schutzfähig sei, verfing bei Zuberbühler nicht. Denn es fehle am legitimen Grund zur Registrierung der Domain, da der Gegner seine Behauptung, sie für die eigene App nutzen zu wollen, nicht nachgewiesen habe. Die Domain stehe seit ihrer Registrierung für EUR 50.000,– bei Sedo zum Verkauf. Die Registrierungsgebühren der Domain lagen bei EUR 228,–. Im Vergleich dazu erscheine der Verkaufspreis unangemessen hoch. Der Gegner kannte die Marke der Beschwerdeführerin, und es war zu erwarten, dass diese Interesse an der Domain fon.app haben würde. Für Zuberbühler lag die Vermutung nahe, der Gegner habe die Domain hauptsächlich registriert, um sie an die Beschwerdeführerin zu einem unangemessen hohen Preis zu verkaufen. Unerheblich sei da, dass er die Beschwerdeführerin nicht direkt ansprach, denn er wusste ja um deren Marke. Damit war für Zuberbühler auch das 3. Element der UDRP erfüllt. Für den vom Gegner erhobenen Einwand des Reverse Domain Name Hijacking sah er keine Anhaltspunkte. Damit bestätigte er die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain fon.app auf die Beschwerdeführerin.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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