Eine deutsche Unternehmung und langjährige Markeninhaberin startete uninspiriert und ohne Engagement ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der Domain gonso.com. Damit scheiterte sie und bekam bestätigt, dass sie das Verfahren missbräuchlich führte.
Die Beschwerdeführerin, Corina Osswald (Schwanhäußer Industrie Holding GmbH & Co. KG), ist eine deutsche Anbieterin funktioneller Fahrradbekleidung, Inhaberin der 1998 eingetragenen EU-Marke »GONSO« und hat ihren Internetauftritt unter gonso.de. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain gonso.com verletzt, weshalb sie vor dem Tschechischen Streitbeilegungsgericht (CAC) ein UDRP-Verfahren anstrengte. Unter anderem trägt sie vor, dass die Domain gonso.com für US$ 24.500,– auf der Website des Gegners zum Verkauf steht, spreche für seine Bösgläubigkeit. Der Gegner, William Coam (Germanium World LLC), sitzt in den USA, ist Domain-Investor und vertreibt Domains unter domainshop.com. Er hält der Beschwerdeführerin entgegen, dass ihr lediglich 200 Worte umfassender Vortrag und der vorgelegte Ausdruck von der Seite des europäischen Markenamtes als Beleg für die Marke nicht ausreichen. Da sie zugleich von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der es besser wissen müsste, spreche das für ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Weiter trägt der Gegner vor, seit Oktober 2011 Inhaber der Domain zu sein und diese über seine Website anzubieten. Die Domain habe er zusammen mit anderen, ähnlich strukturierten Domains wie avika.com und debert.com registriert, weil sie mit fünf Zeichen kurz sei. Es handele sich um einen gängigen Vor- wie auch Nachnamen; es gäbe auch Firmen, die „Gonso“ im Namen tragen, was er mit 100 Individuen aus Sozialen Medien und in einer Liste von Firmennamen belegte. Die Beschwerdeführerin hätte ihn anonym 2020 wegen der Domain kontaktiert. Aus deren Vortrag ergäben sich keine Anhaltspunkte über deren Geschäft, Reputation, Umsätze, Werbung und Gewinne. Sie trage außerdem nicht vor, er, der Gegner, hätte die Domain bösgläubig registriert. Aus dem Umstand, dass er die Domain zum Verkauf anbiete, ergäbe sich keine Bösgläubigkeit. Als Entscheiderin wurde die spanische Rechtsanwältin María Alejandra López García berufen.
López García wies die Beschwerde ab und stellte RDNH fest (CAC-UDRP-10668). Sie stellte kurzerhand fest, dass über die Marke der Beschwerdeführerin nicht gestritten werde, für sie der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Nachweis formal ausreicht und bestätigte die Identität von Marke und Domain. Bei der Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain bestätigte sie, dass die Beschwerdeführerin keinen Anscheinsbeweis geliefert habe, aus dem sich eine Nichtberechtigung des Gegners ergibt. Hingegen habe der Gegner nachgewiesen, nach welchen Kriterien er die Domain ausgesucht hat und dass er Domain-Investor ist, woraus sich ein Recht an der Nutzung der Domain ergibt. Hinsichtlich der Bösgläubigkeit sieht López García, dass die Domain 13 Jahre nach Eintragung der Marke vom Gegner registriert wurde. Doch seien keine Beweise ersichtlich, die den Schluss zulassen, dass der in den USA ansässige Gegner zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain Kenntnis von der Geschäftstätigkeit und/oder der Marke der Beschwerdeführerin hatte. Im Gegenteil habe der Gegner seine Motive für die Registrierung der Domain vorgetragen und nachgewiesen. Aus diesen ergäbe sich, dass er die Domain nicht in böser Absicht registrierte. Zudem sei der Begriff »GONSO« nicht ausschließlich mit der Marke der Beschwerdeführerin verknüpft. Nach alle dem habe die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Gegners nicht nachgewiesen. Damit wies López García die Beschwerde ab.
Abschließend prüfte sie aber noch die Frage des RDNH, welche sie bestätigt: Beinahe vier Jahre, nachdem die Beschwerdeführerin den Gegner wegen der Domain anonym kontaktiert hatte, startete sie ein UDRP-Verfahren ohne jede Substanz, mit kaum Belegen, unter Umgehung der auf der Website des CAC verfügbaren Ressourcen und durch absichtliche Auslassungen, vermutlich in dem Bestreben, die Domain gonso.com mit minimalem Aufwand zu erlangen. Sie verstoße damit gegen die Regeln, wonach eine Beschwerde nicht zu einem unangemessenen Zweck eingereicht werden darf. Damit bestätigte López García das Reverse Domain Name Hijacking.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.