Die Camco Manufacturing LLC mit Sitz in den USA wandte sich zum zweiten Mal wegen der Domain camco.com vor The Forum gegen Brian Wick (CheapCo.com). Auch diesmal verlief das UDRP-Verfahren nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
Bereits 2011 führte die Camco Manufacturing LLC ein UDRP-Verfahren vor The Forum (National Arbitration Forum – NAF) gegen Brian Wick wegen der Domain camco.com und verlor (NAF Claim Number: FA1102001370745). Vor dem seinerzeitigen Dreier-Panel bestehend aus Professor David E. Sorkin (Vorsitz) und dem britisch-australischen Juristen Debrett G. Lyons sowie Rechtsanwalt David P. Miranda als Beisitzer vermochte die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, Inhaberin einer Gewohnheitsmarke zu sein. Sie trug lediglich vor, seit 1966 die Marke „CAMCO“ zu nutzen und seit 1997 unter der Domain camco.net aktiv zu sein. Der Gegner habe die Domain camco.com erst im September 2003 registriert. Das Dreier-Panel stellte allerdings fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für die Unterscheidungskraft bzw. Zweitbedeutung (»secondary meaning«) der Marke erbracht habe. Den hätte sie mit Verkaufs- und Kundenzahlen belegen können. Dazu habe sie aber keine Daten vorgelegt. Damit sah das Panel die Beschwerde als gescheitert an und weigerte sich, die beiden weiteren Elemente des UDRP-Verfahrens zu prüfen; es wies die Beschwerde ab.
Mitte April 2022, elf Jahre nach nach dem ersten Verfahren, beantragte die Beschwerdeführerin vor The Forum erneut die Übertragung der Domain camco.com auf sich. In den vergangenen Jahren hat sie mehrere Marken beim US-Markenamt (UPSTO) registriert. Wieder verwies sie auf ihre Gewohnheitsrechte, die auf das Jahr 1968 zurückreichten, und auf die zahlreichen neuerworbenen und eingetragenen »CAMCO«-Marken. Der Gegner Brian Wick verwies seinerseits darauf, dass er die Domain lange vor den eingetragenen Marken registriert habe, zu einer Zeit, zu der man die Beschwerdeführerin noch nicht kannte. Zudem gäbe es über 100 Inhaber von „CAMCO“-Marken. Die Domain nutze er als SEO-Spezialist und Domain-Händler für legitime Zwecke. Weiter verwies er darauf, dass die Beschwerdeführerin viel zu spät mit der Beschwerde käme und sie ihre Rechte wegen Zeitablaufs verwirkt habe (»Laches«). Wieder war ein Dreier-Panel am Start, diesmal mit der ungarischen Rechtsanwältin Dr. Katalin Szamosi als Vorsitzende sowie der US-amerikanischen Juristin Diane Thilly Cabell und dem in der Schweiz niedergelassenen Juristen Richard Hill als Beisitzer.
Das Dreier-Panel wies die Beschwerde ab, allerdings mit der Begründung, dass der Gegner den Nachweis für ein Recht bzw. ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain camco.com erbracht und so den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin widerlegt hatte (NAF Claim Number: FA2204001992264). Zunächst untersuchten die drei die Frage der Zulässigkeit einer erneuten Beschwerde. Die Beschwerdeführerin trug vor, im früheren Verfahren sei die Entscheidung vorbehaltlos (»without prejudice«) ergangen. Das reichte dem Panel aus, die erneute Beschwerde zuzulassen, auch wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich des für das Verfahren relevanten Zeitraum keinen neuen Vortrag zu bringen vermochte. Allerdings orientiere sich die UDRP bei der Prüfung des Bestehens einer Marke am Datum, zu dem die Marke beantragt wurde, was hier zwar nach der Registrierung der Domain camco.com in 2003 liege; nichtsdestotrotz könne hier ein neuer Sachverhalt vorliegen. Aber: Ob das der Fall ist, müsse hier nicht entschieden werden, so das Panel, da die Beschwerde sowieso zurückgewiesen werde, wie die weiteren Ausführungen zeigen würden. Alsdann schaute das Panel kurz auf die Frage der Laches, ließ die aber aus demselben Grund ungeklärt, weil nunmal eine Abweisung der Beschwerde ergehe.
Schließlich stieg das Panel in die eigentliche Prüfung ein, stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile Inhaberin von eingetragenen Marken ist, mit denen die streitige Domain camco.com identisch ist. Es bestätigte damit die Erfüllung der ersten Voraussetzung der UDRP. Im weiteren stellte das Panel fest, dass die Beschwerdeführerin den Anscheinsbeweis erbracht habe, dass der Gegner von ihr nicht legitimiert wurde, die Marke »CAMCO« zu benutzen. Doch habe der Gegner ein Recht bzw. berechtigtes Interesse an der Domain vorgebracht und umfangreich nachgewiesen. Das Panel stimmte mit ihm überein, dass »cam« und »co« (letzteres als gängige Abkürzung für »company«) generische Begriffe darstellen, was auch für »camco« gelte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass der Gegner die Domain ihrethalben registriert habe; zudem seien keine exklusiven Rechte für sie zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung 2003 ersichtlich. Der Gegner habe vielmehr nachgewiesen, dass er Domains kaufe und verkaufe, was als gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen anerkannt sei. Die Prüfung des Elements der Bösgläubigkeit lehnte das Panel ab. Es stellte abschließend fest, dass die Beschwerdeführerin es nicht geschafft habe, alle Elemente der UDRP nachzuweisen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde und die Domain camco.com beim Gegner verbleibe.
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