UDRP

ICANN ändert Regeln für Schiedsverfahren

Die Internet-Verwaltung ICANN ändert die Regelungen für das Schiedsverfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP): mit Wirkung ab 1. März 2010 stellt ICANN das Verfahren auf weitgehend elektronische Abwicklung um.

Die Änderungen, die mit Wirkung ab 1. März 2010 verpflichtend in Kraft treten, jedoch schon seit 14. Dezember 2009 zur Anwendung kommen, betreffen vor allem verfahrenstechnische Regelungen. Sie sollen das Verfahren für beide Parteien kosten- und zeitsparender gestalten. Hierzu gehört es beispielsweise, dass Klagen einschließlich der Anlagen künftig ausschließlich in elektronischer Form eingereicht werden können, wobei eine eMail an domain.disputes@wipo.int genügt. Als Dateiformat ist das Word- wie das .pdf-Format zugelassen; auch Excel-Dateien akzeptieren die Schiedsgerichte. Allerdings sollten einzelne Dateien nicht größer als zehn MB sein, die Klage insgesamt eine Größe von 50 MB nicht überschreiten. Diese Regelungen gelten für die Klageerwiderung entsprechend. Schriftsätze in Papierform akzeptieren die Gerichte nur noch bis zum 28. Februar 2010.

Mit dieser Änderung entfällt beispielsweise die Regelung, mehrere Abschriften der eigenen Schriftsätze einzureichen, damit sie dem Gegner übersandt werden können. Das spart nicht nur Papier, sondern auch Zeit, da die Schriftsätze per eMail zugestellt werden können. Der Beklagte erhält jedoch weiterhin eine Nachricht über das UDRP-Verfahren an seine im WHOIS angegebene Postanschrift, um sicherzustellen, dass er ordnungsgemäß über das Verfahren in Kenntnis gesetzt wird. Nicht zuletzt aus diesem Grund empfiehlt es sich, die eigenen WHOIS-Daten regelmäßig auf Validität zu prüfen.

Bleibt zu hoffen, dass sich die Schiedsgerichte an diese Änderungen halten. Wie im Zuge der Neuerungen bekannt wurde, existiert zwischen ICANN und den derzeit vier Schiedsstellen (Asian Domain Name Dispute Resolution Centre, National Arbitration Forum, World Intellectual Property Organization und Czech Arbitration Court) keinerlei schriftliche Vereinbarung. So unterwirft sich zwar jeder Inhaber einer .com-Domain den Regelungen der UDRP, die Gerichte sind in ihren Entscheidungen – aktuell immerhin über 30.000 – jedoch frei von jeder Verantwortung. Bei ICANN hat man diese Lücken inzwischen erkannt und erarbeitet derzeit einen Mustervertrag; ob ihn die Schiedsgerichte unterzeichnen, ist aber offen.

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